Beiordnung weiteren Pflichtverteidigers wegen Verfahrenskomplexität
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte begehrt die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers; das erstinstanzliche Beschlussgericht lehnte ab. Das OLG Düsseldorf hebt diese Entscheidung auf und ordnet die Beiordnung an. Entscheidungsgrund ist die erhebliche Verfahrenskomplexität (umfangreiche Akten, zahlreiche Zeugen, mögliche Sicherungsverwahrung) und die Sicherung der Hauptverhandlung. Die Auswahl richtet sich nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO.
Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Nichtbeiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers stattgegeben; Beiordnung des benannten Rechtsanwalts angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers ist rechtlich zulässig und kann zur Sicherung der Hauptverhandlung sowie zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung geboten sein.
Erfordernisse für die Beiordnung können insbesondere erhebliche Verfahrenskomplexität, umfangreiche Ermittlungsakten, zahlreiche Beweismittel/Zeugen, die zu erwartende Verfahrensdauer und die Prüfung von Sicherungsverwahrung sein.
Nimmt der Angeklagte einen bestimmten Verteidiger in Anspruch, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO dieser anzuwählen, sofern keine gegen seine Bestellung sprechenden Gründe ersichtlich sind.
Die Ablehnung der Beiordnung weiterer Pflichtverteidiger ist unzulässig, wenn ohne zusätzliche Verteidigungsunterstützung die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten oder die Durchführung der Hauptverhandlung gefährdet wäre.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt M. in Düsseldorf als weiterer Pflichtverteidiger bestellt.
Rubrum
Dem Angeklagten werden mit der weitgehend zugelassenen Anklage vom 8. August 2008 zahlreiche Delikte im Wesentlichen aus dem Bereich der Wirtschaftkriminalität zur Last gelegt. Die Hauptverhandlung ist ab dem 28. Oktober 2009 vorgesehen mit zunächst insgesamt 10 Sitzungsterminen. In einer Vorbesprechung am 11. September 2009 hat der Angeklagte beantragt, ihm neben Rechtsanwalt D. aus Krefeld weiterhin Rechtsanwalt M. aus Düsseldorf als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat mit Beschluss vom selben Tage demgegenüber die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde, welcher der Vorsitzende der Strafkammer nicht abgeholfen hat.
Die nach § 304 StPO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Die Bestellung eines – weiteren – Verteidigers ist gesetzlich zwar nicht geregelt; sie ist aber rechtlich zulässig und kann unter bestimmten Umständen zur Sicherung des Verfahrens, insbondere der Hauptverhandlung, aber auch aus Gründen der prozessualen Fürsorge geboten sein (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141 Rdn. 1a m. w. N.). So liegt der Fall hier.
Der Umfang allein der Ermittlungsakten ist mit mehr als 3.000 Seiten beträchtlich. Die Anklage enhält insgesamt 142 Seiten, davon allein der Anklagesatz 29 Seiten. Als Beweismittel sind 47 Zeugen, 5 sachverständige Zeugen sowie eine Sachverständige nebst zahlreichen Asservaten als Urkundenbeweis benannt. Die Strafvorwürfe im Wesentlichen aus dem Bereich der Wirtschaftkriminalität bedürfen der eingehenden Auswertung der Akten und entsprechender Beratung mit dem Angeklagten. Zu beachten ist auch, dass in der Anklageschrift eine mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung diskutiert wird. Ein früher gegen den Angeklagten gerichtetes Verfahren zog sich – weitgehend aufgrund des Prozessverhaltens des Angeklagten - über nahezu 200 Verhandlungstage hin. Es ist zu besorgen, dass das vorliegende Verfahren ebenfalls lange dauern wird.
Unter diesen Umständen erfordert die Sicherung der Hautverhandlung, bei einer Abwesenheit des bislang allein bestellten Verteidigers – aber auch das Gebot einer angemessenen Verteidigung - die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.
Gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO ist hierzu der vom Angeklagten selbst benannte Rechtsanwalt M. aus Düsseldorf auszuwählen. Gründe, die gegen diese Auswahl sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.