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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 Ws 461-462/05·05.10.2005

Haftbefehl aufgehoben: Untersuchungshaft wegen Verstoß gegen Beschleunigungsgebot beendet

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten saßen seit über sechs Monaten in Untersuchungshaft; das OLG Düsseldorf hob den Haftbefehl auf und ordnete sofortige Entlassung an. Zwar besteht dringender Tatverdacht, doch liegen weder tragfähige Haftgründe (insbesondere Fluchtgefahr) noch die Voraussetzungen des §121 Abs.1 StPO für eine Haftverlängerung vor. Maßgeblich waren erhebliche Verfahrensverzögerungen und die Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots.

Ausgang: Haftbefehl aufgehoben und sofortige Entlassung der Angeklagten aus der Untersuchungshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fortdauer der Untersuchungshaft über die Regeldauer von sechs Monaten hinaus setzt das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 StPO oder eines wichtigen Grundes i.S.v. § 121 Abs.1 StPO voraus; diese Tatbestände sind eng auszulegen.

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Die Annahme von Fluchtgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO) muss tragfähig begründet werden; die bloße Strafdrohung rechtfertigt Fluchtgefahr nur in Verbindung mit konkreten zusätzlichen Tatsachen.

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Ein wichtiger Grund für eine Haftverlängerung nach § 121 Abs.1 StPO muss dem Gewicht nach den besonders genannten Gründen (besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen) gleichstehen.

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Das verfassungsrechtliche und europäische Beschleunigungsgebot verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, alle zumutbaren Maßnahmen zur zügigen Verfahrensführung zu ergreifen; erhebliche Verzögerungen können die Aufhebung des Haftbefehls und die Entlassung aus der Untersuchungshaft rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 121 Abs. 1 StPO§ Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG

Tenor

1.Der Haftbefehl des Amtsgerichts Geldern vom 31. März 2004 (6 Gs § 66-67/04) wird aufgehoben.

2.Die Angeklagten sind sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Rubrum

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Die Angeklagten befinden sich seit dem 23. März 2005, also über sechs Monate, in Untersuchungshaft. Die Sache ist deshalb gemäß § 122 Abs. 1 StPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft vorgelegt worden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve vom 04. Mai 2005 bezeichneten Beweismittel, sind die Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidiger im Zusammenhang mit der Eröffnung des Hauptverfahrens sowie der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten G. Ö. im Schriftsatz vom 28. September 2005 der dort genannten Straftaten durchaus dringend verdächtig. Der Haftbefehl ist gleichwohl aufzuheben und die Angeklagten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

  1. Die Angeklagten befinden sich seit dem 23. März 2005, also über sechs Monate, in Untersuchungshaft. Die Sache ist deshalb gemäß § 122 Abs. 1 StPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft vorgelegt worden.
  2. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve vom 04. Mai 2005 bezeichneten Beweismittel, sind die Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidiger im Zusammenhang mit der Eröffnung des Hauptverfahrens sowie der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten G. Ö. im Schriftsatz vom 28. September 2005 der dort genannten Straftaten durchaus dringend verdächtig.
  3. Der Haftbefehl ist gleichwohl aufzuheben und die Angeklagten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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a)

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Es ist kein Haftgrund gegeben, insbesondere ist die Annahme von Fluchtgefahr(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) betreffend beide Angeklagten nicht tragfähig zu begründen. Sie sind beide sozial seit langem in den Niederlanden integriert. Der Angeklagte G. Ö. ist in den Niederlanden mehr als sechs Monate lang vom Vollzug der Auslieferungshaft verschont worden und den damit verbundenen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen. Versuche, sich der zu befürchtenden Auslieferung zu entziehen, sind bei beiden Angeklagten nicht ersichtlich. Auch ist die Straferwartung nicht derart hoch, dass sie in Verbindung mit anderen konkreten Tatsachen die Annahme von Fluchtgefahr rechtfertigen könnte. Denn zwar dürfte für den Fall der Erweislichkeit des Anklagevorwurfs die die Angeklagten treffende Freiheitsstrafe nach deutschem Recht recht beträchtlich sein, wie die Strafkammer in ihrer Haftfortdauerentscheidung auch zum Ausdruck gebracht hat. Andererseits ist die Auslieferung für den Angeklagten G. Ö., der türkischer Staatsbürger ist, aber in den Niederlanden integriert ist - bewilligt worden mit der Maßgabe der Rückführungszusicherung im Falle einer Verurteilung, so dass die Strafe in den Niederlanden zu vollstrecken ist und – wichtiger – auch nach niederländischem Recht in der Höhe anzupassen sein wird, was sich ganz sicher zu Gunsten der Angeklagten auswirken wird. Für den niederländischen Staatsangehörigen Y. Ö. gilt nichts anderes.

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b) Abgesehen von der zu verneinenden Fluchtgefahr liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vor.

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Das Verfahren gegen die Angeklagten weist zwar einen nicht unerheblichen Umfang und auch die üblichen Schwierigkeiten auf, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung organisierter Betäubungsmittelgeschäfte ergeben. Die Ermittlungen waren aber im wesentlichen schon zum Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls vom 31. März 2004 abgeschlossen. Soweit in der Akte weiter ermittelt worden ist, betrifft dies nur noch die Übersendung von einigen Vernehmungsprotokollen aus der Zeit von April 2004 bis 20. Juli 2004. Danach folgen im wesentlichen Vorgänge betreffend Akteneinsicht von Verteidigern, Besuchserlaubnisregelungen, Urteilsübersendungen betreffend Tatbeteiligte (L. P., H. S.) und Auslieferungsvorgänge. Die Anklage datiert vom 04. Mai 2005, referiert aber im wesentlichen lediglich die bereits im Haftbefehl enthaltenen 38 Einzeltaten mit nur geringfügigen Änderungen.

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Ein anderer, die Haftfortdauer rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nicht erkennbar. Die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO sind eng auszulegen. Die wichtigen Gründe müssen in ihrem Gewicht den beiden besonders genannten Gründen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen gleichstehen. Der wichtige Grund für die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Regeldauer von sechs Monaten muss ein derartiges Gewicht besitzen, dass es gerechtfertigt ist, den Freiheitsanspruch und das Beschleunigungsinteresse des Beschuldigten unter Berücksichtigung von Art 5 Abs. 3 Satz 2 MRK hinter unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zurücktreten zu lassen. Ausprägung dieses Gedanken und des durch die Verfassung geschützten Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot. Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 1994, 2081, 2082).

  1. Ein anderer, die Haftfortdauer rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nicht erkennbar. Die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO sind eng auszulegen. Die wichtigen Gründe müssen in ihrem Gewicht den beiden besonders genannten Gründen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen gleichstehen. Der wichtige Grund für die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Regeldauer von sechs Monaten muss ein derartiges Gewicht besitzen, dass es gerechtfertigt ist, den Freiheitsanspruch und das Beschleunigungsinteresse des Beschuldigten unter Berücksichtigung von Art 5 Abs. 3 Satz 2 MRK hinter unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zurücktreten zu lassen. Ausprägung dieses Gedanken und des durch die Verfassung geschützten Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot. Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 1994, 2081, 2082).
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Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Der Verstoß gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot liegt zunächst in der bereits dargelegten Verzögerung der Anklageerhebung, hinsichtlich derer der Staatsanwaltschaft Kleve darüber hinaus bekannt war, dass die Angeklagten sich in Auslieferungshaft befanden, so dass der Beschleunigungsgrundsatz nicht erst mit der Überstellung an die deutsche Justiz Geltung verlangte. Hinzu kommt, dass auch zwischen der Zustellung der Anklage an die Verteidiger und Angeklagten gemäß Verfügung vom 13. Mai 2005 und der Eröffnungsentscheidung vom 08. August 2005 – abgesehen von Akteneinsichtsgesuchen, Besuchtsregelungen o.ä. - lediglich die Übersendung einer Nachvernehmung des Zeugen K. vom 23. Juni 2005) liegt und die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden der Strafkammer auf die Zeit ab 21. November 2005 zwar mit der angespannten Terminslage begründet ist ebenso wie die Haftfortdauerstellungnahme der Strafkammer, nähere Ausführungen dazu aber nicht enthält. Eine danach allenfalls mögliche geringfügig früher liegende Terminierung wäre angesichts der bereits zuvor eingetretenen Verzögerung ohnehin nicht mehr geeignet gewesen, den bereits begangenen gravierenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu heilen.