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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 Ws 411/02·20.10.2003

ZSEG-Entschädigung einer Bank für Kopier- und Personalkosten nach Beschlagnahme

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Im Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung/Untreue wurden bei einer Bank Kontounterlagen des Beschuldigten beschlagnahmt; die Bank lieferte statt Originalen umfangreiche Ablichtungen aus dem Mikrofilmarchiv und verlangte Entschädigung nach dem ZSEG. Das Landgericht setzte neben Kopier- auch Personalkosten fest. Das OLG verwarf die Beschwerde des Landkreises als unzulässig (keine Beschwerdebefugnis; Vertretung der Staatskasse durch den Bezirksrevisor). Die Beschwerde des Bezirksrevisors blieb unbegründet, weil die Kopier- und erforderlichen Zusammenstellungsarbeiten als notwendige Aufwendungen zu ersetzen waren, begrenzt auf die bei papierhafter Aufbewahrung entstehenden Kosten (§ 261 HGB).

Ausgang: Beschwerde des Landkreises als unzulässig verworfen; Beschwerde des Bezirksrevisors als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Dritter, der auf ein beweiszwecken dienendes Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde Unterlagen herausgibt oder die Beschlagnahme durch Herausgabe von Ablichtungen abwendet, ist nach § 17a ZSEG wie ein Zeuge zu entschädigen.

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Die Erstattung nach §§ 17a, 11 ZSEG umfasst grundsätzlich notwendige Kopierkosten, wenn der Dritte aufgrund einer gerichtlichen Anordnung statt der Originale zulässigerweise Ablichtungen herausgibt.

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Archiviert der in Anspruch genommene Dritte Unterlagen auf Mikrofilm oder sonstigen Datenträgern, hat er nach § 261 HGB Mehrkosten der Lesbarmachung und Reproduktion selbst zu tragen; ersatzfähig sind nur die Aufwendungen, die bei papierhafter Aufbewahrung entstanden wären.

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Personalkosten für das Heraussuchen und Zusammenstellen der herauszugebenden Unterlagen sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind und nicht von einer Schreibauslagenpauschale erfasst werden; auch sie sind auf das bei papierhafter Archivierung entstehende Maß zu begrenzen.

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Im Festsetzungsverfahren nach § 16 ZSEG ist ausschließlich die Staatskasse beschwerdeberechtigt, die vor den ordentlichen Gerichten durch den Bezirksrevisor vertreten wird; anderen Behörden/Trägern fehlt die Beschwerdebefugnis.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 1 ZSEG§ 16 ZSEG§ 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZSEG; § 17a Abs. 2 ZSEG§ 95 Abs. 1 StPO§ 98a StPO§ 17a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2

Tenor

1. Die Beschwerde des Landkreises Kleve wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird als unbegründet verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Staatsanwaltschaft in Kleve betreibt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Unterschlagung und Untreue. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Geldern durch Beschluss vom 18. Mai 2000 die Beschlagnahme aller Kontenblätter nebst Angaben, des Schriftverkehrs mit dem Beschuldigten sowie vorhandener Kreditakten bei der Antragstellerin angeordnet. Die Beschlagnahme bezog sich dem Beschluss gemäss auf alle bei der Antragstellerin geführten Konten, die auf den Namen des Beschuldigten und der von ihm betriebenen .. lauteten und alle Konten, über die der Beschuldigte zeichnungsberechtigt war oder ist. Der betroffenen Bank blieb nachgelassen, die Beschlagnahme durch die unverzügliche Herausgabe der Originalunterlagen oder mit Billigung der Ermittlungsbeamten durch die Übergabe übereinstimmender Ablichtungen abzuwenden. Falls Konten im EDV-oder Mikrofilmverfahren geführt wurden, war der Antragstellerin gestattet, die Beschlagnahme der Datenträger durch Übergabe entsprechender Ausdrucke abzuwenden.

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Am 16. August 2000 wies die Staatsanwaltschaft Kleve die Antragstellerin an, die Kontounterlagen des Beschuldigten an die Kreispolizeibehörde zur weiteren Auswertung zu übersenden. Durch Fax vom 04. September 2000 konkretisierte der sachbearbeitende Beamte der Kreispolizeibehörde - .... - unter Bezugnahme auf vorangegangene Telefonate das Übersendungsverlangen dahingehend, dass gebeten wurde, die Kontenverdichtungen ab 01.01.1995 nebst Schlüsselverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Einzelbelege würden dann nach Bedarf angefordert werden. Auf Übersendung von Kreditunterlagen wurde zunächst verzichtet. Gelegentlich eines Telefonates der Sachbearbeiterin bei der Antragstellerin mit ... vom 14. September vermerkte diese, dass nach Mitteilung des .... ... "erstmal" "KK + Sparkonten reichen" würden. Ausweislich eines weiteren Vermerkes der Sachbearbeiterin erklärte ..... am 20. September 2000 telefonisch, dass er "leider alles benötige, trotz der hohen Rechnung."

3

Die Antragstellerin hatte die Kontenblätter des Beschuldigten auf Mikrofilm archiviert. Sie fertigte und lieferte davon unstreitig insgesamt 7644 Kopien. Für das Heraussuchen, Zusammenstellen und Ausdrucken veranschlagte die Antragstellerin einen Zeitaufwand von acht Minuten je Kopie, insgesamt 1019 Arbeitsstunden. Mit Schreiben vom 15. November 2000 übersandte die Antragstellerin sodann eine 7-seitige Liste der bei ihr geführten Konten des Verdächtigen sowie "Gewünschte Kontenverdichtungen ab dem 01.01.1995" und stellte 1019 Arbeitsstunden zu je 25,- DM - insgesamt 25475,- DM, 50 Kopien zu je 1,- DM und 7594 Kopien zu je 0,30 DM , insgesamt 27803, 20 DM in Rechnung.

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Durch Schreiben vom 13. März 2001 wies der Beschwerdeführer zu 1 den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Antragstellerin zurück mit der Begründung, die Aufwendungen für die Fertigung von Kopien von Mikrofilmen seien nicht erstattungsfähig. In einem Vermerk vom 10. Dezember 2001 legte der ermittelnde .... auf Anforderung der Staatsanwaltschaft dar, dass lediglich die Kontenverdichtungen nebst Schlüsselverzeichnis zur Verfügung gestellt werden sollten, keinesfalls aber eine Zusammenstellung der Unterlagen in Form von Einzelbelegen.

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Durch Schreiben vom 18. Juni 2001 erkannte der Beschwerdeführer zu 1 die Kopierkosten in Höhe von 2278,20 DM an, lehnte jedoch weiterhin die Bezahlung der Personalkosten ab. Daraufhin stellte die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Geldern den Antrag, die nach Erstattung der Fotokopierkosten verbleibende Entschädigung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) gerichtlich festzusetzen. Nachdem das Amtsgericht Geldern sich für unzuständig erklärt hatte, hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Kleve schließlich nach Einholung ergänzender und die Höhe der Kosten erläuternden Stellungnahmen und nach Anhörung des Beschwerdeführers zu 1 durch den angefochtenen Beschluss dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben.

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Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer - der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kleve sowie der Landkreis Kleve, vertreten durch den Landrat als Kreispolizeibehörde – mit der Beschwerde.

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II.

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Die Beschwerde des Kreises Kleve ist unzulässig, denn diesem steht eine Beschwerdebefugnis im Verfahren nach § 16 ZSEG nicht zu. Nach der vorgenannten Bestimmung ist im Verfahren über Anträge auf Festsetzung einer Entschädigung nach dem ZSEG neben Zeugen und Sachverständigen auch die Staatskasse beschwerdeberechtigt. Sie wird in den Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht und bei der Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte auch vor dem Oberlandesgericht jedoch ausschließlich durch den Bezirksrevisor der zuständigen Justizverwaltung vertreten (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1997,2692).

  1. Die Beschwerde des Kreises Kleve ist unzulässig, denn diesem steht eine Beschwerdebefugnis im Verfahren nach § 16 ZSEG nicht zu. Nach der vorgenannten Bestimmung ist im Verfahren über Anträge auf Festsetzung einer Entschädigung nach dem ZSEG neben Zeugen und Sachverständigen auch die Staatskasse beschwerdeberechtigt. Sie wird in den Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht und bei der Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte auch vor dem Oberlandesgericht jedoch ausschließlich durch den Bezirksrevisor der zuständigen Justizverwaltung vertreten (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1997,2692).
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Im übrigen wäre sie – ihre Beschwerdebefugnis auf Grund des Umstands, dass sie immerhin in dem angefochtenen Beschluss als Antragsgegner genannt ist, unterstellt – aus den nachfolgenden Gründen zu 2. unbegründet.

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Die Beschwerde des Bezirksrevisors erweist sich auch nach Durchführung weiterer Ermittlungen durch den Senat als unbegründet.

  1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors erweist sich auch nach Durchführung weiterer Ermittlungen durch den Senat als unbegründet.
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a) Gem. § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZSEG werden auch Dritte, nicht unmittelbar am Ermittlungsverfahren Beteiligte, wie Zeugen entschädigt, wenn sie auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben (§§ 95 Abs. 1, 98a StPO) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden. So liegt der Fall für die Antragstellerin, die durch Gerichtsbeschluss zur Herausgabe aller Kontounterlagen und Kreditarten des Beschuldigten als Dritte i. S. v. § 95 StPO herangezogen worden ist.

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Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass im Rahmen von §§ 17a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie 11 ZSEG grundsätzlich auch die zur Erfüllung der Herausgabeverpflichtung notwendigerweise entstandenen Kopierkosten zu erstatten sind. Zwar hat die Antragstellerin die Kopien lediglich deshalb gefertigt, um die Originale nicht herausgeben zu müssen. Die Beschlagnahme bezieht sich grundsätzlich auf die Originale, so dass daran zu denken wäre, nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die durch die Herausgabe der Originalunterlagen entstanden wären. Jedoch kann es der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie von der ihr in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Mai 2000 eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, Ablichtungen der Originale herauszugeben. Allerdings hat der in Anspruch genommene Dritte - hier die Antragstellerin - diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass er die Unterlagen statt im Original auf Mikrofilmen oder anderen Datenträgern archiviert hat. Der Dritte ist nämlich nach § 261 HGB verpflichtet, wenn er Unterlagen nicht im Original bereithält, auf seine Kosten Hilfsmittel zur Lesbarmachung zur Verfügung zu stellen und, soweit erforderlich, Unterlagen auszudrucken oder Reproduktionen beizubringen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. Zu erstatten sind lediglich die Auslagen nach § 11 Abs. 2 ZSEG, die entstanden wären, wenn der Dritte die Unterlagen nicht durch Mikroverfilmung oder anderweitig gespeichert, sondern im Original aufbewahrt hätte (h.M., vgl. Meyer-Höver-Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Aufl., § 17a Rdnr. 6.6.1 m. w. N.). Demnach kann die Antragstellerin, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, nur diejenigen Kopierkosten ersetzt verlangen, die ihr auch entstanden wären, wenn die Kontounterlagen in Papierform archiviert worden wären.

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Die Antragstellerin hat jedoch, wie sich aus ihren ergänzenden Stellungnahmen ergibt, überzeugend vorgetragen, dass bei einer papierhaften Aufbewahrung auf Grund des Formats der Kontounterlagen deutlich mehr Kopien zu fertigen gewesen wären als bei dem Ausdruck und der Ablichtung der Mikrofiches, bei denen im Regelfall nämlich nicht nur ein Umsatz pro Auszug abgebildet ist, sondern die Buchungsvorgänge monatlich erfasst werden. Deshalb wirkt sich § 261 HGB im vorliegenden Fall nicht zu Lasten der Antragstellerin aus. Soweit bei der vorgenommenen Abrechnung die geltend gemachte Anzahl von 7644 Kopien zugrundegelegt worden ist, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass die Fertigung von Kopien in diesem Umfang zur Erfüllung der Herausgabeverpflichtung erforderlich war, Kontenverdichtungen ab 01. Januar 1995 nebst Schlüsselverzeichnis zu liefern. Da die Ermittlungsbehörde nach dem Akteninhalt der Deutschen Bank 24 nicht erläutert hat, was sie unter der gewünschten Kontenverdichtung versteht, durfte diese auf Grund der nicht näher konkretisierten Forderung nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass komprimierte Kontenauszüge verlangt werden, wobei der Umfang der Komprimierung ihr überlassen bliebe. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter Kontenverdichtungen Kontoauszüge zu verstehen, in denen alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums angefallenen Buchungsvorgänge zusammengefaßt sind und der Kontostand zum Ende des Erfassungszeitraums ausgewiesen wird. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2003 unwidersprochen dargelegt, dass sie lediglich Kopien von Kontenverdichtungen in diesem Sinne erstellt und geliefert hat und keine einzelnen Umsatzbelege. Soweit die Ermittlungsbehörden nach Erhalt der 7644 Kopien im Laufe des anschließenden Streits über den Umfang des Aufwendungsersatzes geltend gemacht hat, die gelieferten Kopien entsprächen sowohl vom Inhalt als auch vom Umfang her nicht ihren Vorstellungen, denn es seien Kopien der kompletten Kontoauszüge aller Konten übergeben worden und nicht Kontenverdichtungen, wie andere Bankinstitute dies üblicherweise anlieferten, ist dies unerheblich. Es kommt allein darauf an, wie die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erfüllung ihrer Verpflichtung die Erklärungen des sachbearbeitenden Beamten der Ermittlungsbehörde im Hinblick auf die Ausgestaltung der Herausgabepflicht auffassen durfte.

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b) Auch der von der Antragstellerin erhobene Anspruch auf Ersatz der Personalkosten für die Zusammenstellung der Unterlagen ist von der Strafkammer zutreffend zuerkannt worden. Diese Kosten sind nämlich nicht durch die Schreibauslagenpauschale nach § 11 Abs. 2 ZSEG erfasst. Der Umfang dieser Kosten ist durch die Antragstellerin im Festsetzungsverfahren erläutert worden. Der Bezirksrevisor hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Erforderlichkeit der Arbeiten steht danach für den Senat außer Frage, zumal die Strafkammer zutreffend auch insoweit die Grundsätze des §§ 261 HGB angewendet hat, wonach der Antragstellerin nur diejenigen Personalkosten zu erstatten sind, die auch für das Heraussuchen und Zusammenstellen der Kontounterlagen bei papierhafter Aufbewahrung entstanden wären. Die Antragstellerin hat allerdings überzeugend vorgetragen, dass die Recherche in einem Mikrofilm-Archiv deutlich schneller und weniger personalintensiv durchgeführt werden kann als die Recherche in einem papierhaft geführten Archiv. Gemäß dem nachvollziehbaren Vortrag der Antragstellerin ist es insbesondere auf die monatsweise Verfilmung zurückzuführen, dass die Mikrofiches schneller herausgesucht werden können und darüber hinaus auch umfassender archiviert sind als dies in einem papierhaften Archiv möglich wäre. Gleiches gilt für die Zusammenstellung der Unterlagen, denn die einzelnen Belege müssten, da sie nur einen Buchungsvorgang abbilden, zunächst zurechtgeschnitten, geklebt und anschließend kopiert werden, um auf einem Blatt eine vergleichbare Anzahl von Buchungsvorgängen darzustellen wie bei einem Mikrofiche.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.