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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 Ws 33/11·27.02.2011

Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §172 StPO wegen Form- und Fristmängeln verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt gerichtliche Entscheidung und Prozesskostenhilfe nach Ablehnung der Wiederaufnahme von Ermittlungen. Das OLG hält Teile des Antrags für unstatthaft und andere Anträge wegen Versäumung der Monatsfrist und mangelhafter Form nach §172 Abs.3 StPO für unzulässig. Insbesondere fehlt eine in sich geschlossene Tatsachendarstellung; Anlagen ersetzen nicht die Antragsschrift. Daher werden Anträge und PKH verworfen.

Ausgang: Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Bewilligung von PKH und Beiordnung wegen Form- und Fristmängeln als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO ist unstatthaft, soweit die angefochtene Entschließung (z. B. die Zurückweisung einer Gegenvorstellung) nicht der gerichtlichen Kontrolle nach § 172 StPO unterliegt.

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Ein Antrag nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO ist unzulässig, wenn er nach Ablauf der dort vorgesehenen Monatsfrist eingegangen ist, es sei denn, der Antragsteller trägt anhaltspunkte für einen verspäteten Zugang des Bescheids vor.

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Der Antrag nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO muss vom Rechtsanwalt unterzeichnet sein und eine vollständige, in sich verständliche Tatsachendarstellung sowie die Angabe der wesentlichen Beweismittel enthalten, sodass das Gericht ohne Akteneinsicht die Rechtmäßigkeit der Einstellung prüfen kann.

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Eine Bezugnahme auf Akteninhalte oder das bloße Beifügen von Gutachten oder Bescheiden ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene eigenständige und vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Antragsschrift.

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Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren nach § 172 StPO ist zwar keine vollumfängliche Form zu verlangen; der PKH-Antrag muss jedoch mindestens eine kurze, verständliche Schilderung des Tatgeschehens und die wesentlichen Beweismittel angeben.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 172 Abs. 2 StPO§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 172 StPO§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Rubrum

1

Die Antragstellerin bezichtigt die Beschuldigten als behandelnde Ärzte ihrer am 8. Oktober 2007 im Evangelischen Krankenhaus Dinslaken verstorbenen Tochter der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung. Das ursprünglich gegen den Beschuldigten Dr. R. sowie drei Ärzte des Vinzenz-Krankenhauses in Dinslaken gerichtete Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft mit Bescheid vom 25. August 2009 gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Bescheid der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf vom 18. November 2009 als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Dezember 2010 hat die Antragstellerin sodann unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich im Auftrag des medizinischen Dienstes der Krankenkasse der Verstorbenen eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Beschuldigten Dr. R. beantragt und erstmalig auch Vorwürfe gegen den Beschuldigten Dr. K. erhoben. Das auf eine weitere strafrechtliche Verfolgung des Dr. R. gerichtete Begehren der Antragstellerin hat die Generalstaatsanwaltschaft als Gegenvorstellung gegen den dortigen Bescheid vom 18. November 2009 ausgelegt und die Eingabe im Übrigen als Strafanzeige gegen Dr. K.behandelt. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 hat sie sowohl die Abänderung der zuvor getroffenen Beschwerdeentscheidung hinsichtlich Dr. R. als auch die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschuldigten Dr. K. abgelehnt.

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Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem durch Anwaltsschriftsatz vom 19. Januar 2011 angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 20. Januar 2011 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Zugleich begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag und die Beiordnung der Rechtsanwältin G.

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II.

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1.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft, soweit sich die Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 23. Dezember 2010 mitgeteilte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten Dr. R. wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das in der Eingabe vom 21. Dezember 2010 liegende Begehren der Antragstellerin, eine Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen diesen Beschuldigten zu erreichen, zu Recht als Gegenvorstellung gegen den ablehnenden Beschwerdebescheid vom 18. November 2009 behandelt. Gegen die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Gegenvorstellung ist eine Entscheidung des Gerichts nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgesehen.

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2.) Soweit die Antragstellerin ihr Vorbringen dahin verstanden wissen möchte, dass sie gerichtliche Entscheidung auch gegen den Dr. R. betreffenden ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. November 2009 begehrt, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil er erst am 20. Januar 2011 und damit offensichtlich weit außerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO bei Gericht eingegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid vom 18. November 2009 der Antragstellerin nicht zeitnah nach seinem Erlass innerhalb der gewöhnlichen Postlaufzeiten zugegangen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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3.) Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen bezüglich des Beschuldigten Dr. K. richtet, ist er ebenfalls unzulässig, weil er nicht in der durch § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Form angebracht ist.

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Nach dieser Vorschrift muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Nach dem Sinn dieser Regelung soll das Gericht in die Lage versetzt werden, allein anhand der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und Eingaben zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft durch die Einstellung des Verfahrens ihre Verfolgungspflicht verletzt hat.

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Daraus folgt, dass der Inhalt des Antrages eine vollständige, aus sich heraus verständliche Tatsachendarstellung zu den äußeren und inneren Merkmalen der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbestände enthalten muss. Des weiteren sind der Gang des Ermittlungsverfahrens, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sowie der Bescheid des Generalstaatsanwalts in groben Zügen wiederzugeben und die Gründe darzulegen, die für die Unrichtigkeit dieser Entschließungen sprechen sollen (BVerfG NJW 1993, 382 mit Anmerkung Stoffers in NStZ 1993, 497; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 172 Rn. 27 ff.).

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Hierzu gehört in formeller Hinsicht auch die Darlegung, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt sind (vgl. hierzu BVerfG NJW 1988, 1773). Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zählt zu den Verfahrenstatsachen, auf die sich § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ebenfalls bezieht. Die Sachdarstellung muss jedenfalls die für die Fristwahrung maßgeblichen Umstände wiedergeben, die im Wissen des Antragstellers stehen (vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 250; OLG Hamburg MDR 1988, 518).

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In der Antragsschrift ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Anlagen unzulässig, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalt der Antragsschrift in wesentlichen Teilen ersetzen sollen (OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Düsseldorf VRS 84, 450; wistra 1993, 238, 239).

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Diese Zulässigkeitsanforderungen verstoßen weder gegen das Willkürverbot noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG NJW 1979, 364; 1988, 1773 und 1993, 382).

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Die vorliegende Antragsschrift genügt den genannten zwingenden Formerfordernissen nicht.

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Zwar ist es hier ausnahmsweise unschädlich, dass nicht mitgeteilt wird, an welchem Tage der Antragstellerin der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2010 zugegangen ist, weil schon anhand der Angabe des Datums der Entscheidung und des auf der Beschwerdeschrift angebrachten Eingangsstempels die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO ohne weiteres erkennbar ist.

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Das Vorbringen der Antragstellerin wird jedoch auch im Übrigen den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

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So fehlt es bereits an einer vollständigen, zusammenhängenden und nachvollziehbaren Schilderung des Lebenssachverhaltes, der eine Strafverfolgung der Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung oder zumindest fahrlässiger Körperverletzung rechtfertigen soll. Zur Darstellung der den Beschuldigten angelasteten Behandlungsfehler werden in der Antragsschrift lediglich wenige Sätze aus dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. B. zitiert, die aus sich heraus nicht verständlich sind. Sämtliche insoweit erforderlichen Informationen zur Person der Verstorbenen sowie zu ihrem Krankheitsbild, dem Verlauf ihrer Erkrankung, den Einzelheiten ihrer ärztlichen Versorgung im Evangelischen Krankenhaus und der konkreten Beteiligung der Beschuldigten an der Behandlung finden sich allein in dem in Kopie zur Akte gereichten Sachverständigengutachten; die Antragschrift selbst verhält sich hierzu indes nicht. Vor diesem Hintergrund ist es dem Senat schon nicht möglich, das entscheidungsrelevante Tatgeschehen ohne Rückgriff auf die Akten zu erfassen.

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Zudem wird auch der Inhalt des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2010 nicht mitgeteilt, sondern der Sachvortrag in unzulässiger Weise durch Beifügung einer Kopie der Entscheidung ersetzt.

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Der Antrag weicht damit in erheblicher Weise von dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt einer Antragsschrift ab und stellt deshalb für den Senat keine geeignete Grundlage für die Feststellung dar, ob die Staatsanwaltschaft durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ihrer Verfolgungspflicht nicht nachgekommen ist und das Legalitätsprinzip verletzt hat.

18

4.)

19

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig, weil er nicht die nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlichen Angaben über die Tatsachen enthält, die die öffentliche Klage begründen sollen. Zwar braucht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die strengen Formerfordernisse zu erfüllen, die nach der Rechtsprechung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst gelten. Jedoch muss er wenigstens eine kurze Schilderung des Sachverhalts enthalten, aus der sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung ergibt, sowie die wesentlichen Beweismittel angeben und erklären, inwiefern der Antragsteller die Einstellung des Verfahrens beanstandet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 172 Rn. 21a). Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht, da er - wie ausgeführt - schon eine aus sich heraus verständliche Darstellung der den behaupteten Straftaten zugrunde liegenden Geschehnisse vermissen lässt.

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Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch die beantragte Beiordnung der Rechtsanwältin G. im Wege der Prozesskostenhilfe aus.