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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 Ws 304-305/03·26.07.2003

Aufhebung § 63 StGB: Gutachtenpflicht bei möglichem Wegfall der Voraussetzungen

StrafrechtStrafvollzugsrechtAllgemeines StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte begehrte die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens und die Aufhebung einer früher angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB. Die Strafvollstreckungskammer hatte die Anträge ohne Sachprüfung als „verfrüht“ bzw. unzulässig zurückgewiesen. Das OLG hob den Beschluss wegen wesentlicher Verfahrensmängel auf und verwies zurück, da bei Anhaltspunkten für den Wegfall eines § 20-StGB-Zustands ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann in der Sache zu entscheiden ist. Unerheblich sei dabei insbesondere, dass die Verurteilte aktuell Strafhaft verbüßt oder eine Reststrafenaussetzung bereits abgelehnt wurde.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben, Beschluss aufgehoben und zur Sachprüfung (inkl. Gutachten) zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich im Vollstreckungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB nicht (mehr) vorliegen, ist die Maßregel in analoger Anwendung von § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären.

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Bei Anlass zur Annahme eines Wegfalls des maßregelrelevanten Zustands ist grundsätzlich jederzeit – auf Antrag oder von Amts wegen – ein Sachverständigengutachten zur Frage der Aufhebung/Erledigung der Unterbringung einzuholen.

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Die Rechtskraft der im Erkenntnisurteil angeordneten Unterbringung steht einer erledigenden Entscheidung im Vollstreckungsverfahren nicht entgegen, weil für die Fortdauer allein die aktuelle Sachlage maßgeblich ist und keine unzulässige Urteilskorrektur erfolgt.

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Die Prüfung der Aufhebung/Erledigung einer Unterbringung wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen ist von Entscheidungen über die Aussetzung der Strafrestvollstreckung oder der Maßregel zur Bewährung zu trennen; die (Nicht-)Anstehung einer Reststrafenaussetzung ist hierfür ohne Bedeutung.

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Eine Strafvollstreckungskammer darf einen Antrag auf Aufhebung der Unterbringung nicht als „verfrüht“ zurückweisen, ohne nach Einholung eines Gutachtens, Stellungnahmen und Gewährung rechtlichen Gehörs eine Sachentscheidung zu treffen.

Relevante Normen
§ 21 StGB§ 63 StGB§ 44 b StVollstrO§ 67 c Abs.2 S.5 StGB§ 309 Abs. 2 StPO§ 67c Abs. 2 Satz 5 StGB

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts

Krefeld zurückverwiesen.

Rubrum

1

Gegen die Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 1992 wegen Untreue in vier Fällen und Urkundenfälschung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass sie die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer schweren seelischen Abartigkeit, einer hysterischen Neurose von Krankheitswert, begangen hatte und die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten im Vermögensbereich, welche für die Allgemeinheit gefährlich sind, gegeben war. Nachdem die Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt und sich ab dem 23. Juni 1992 im Maßregelvollzug in den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau befunden hatte, hatte die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve durch Beschluss vom 15. Dezember 1993 die weitere Vollstreckung der Unterbringung und die Restfreiheitsstrafe aus dem oben genannten Urteil mit Wirkung vom 30. Dezember 1993 zur Bewährung ausgesetzt. Nach Erlass eines Sicherungshaftbefehls am 6. Dezember 1996 und der Festnahme der Verurteilten am 17. Dezember 1996, waren die gewährten Vollstreckungssausetzungen durch Beschluss derselben Kammer vom 4. März 1997 widerrufen worden und der Vorwegvollzug der Restfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet worden. Nachdem auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten die Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben worden war, befand sich die Verurteilte vom 2. Januar 1998 bis zum 27. September 1999 im Maßregelvollzug in den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau. Nach Unterbrechung der Unterbringung gemäß § 44 b StVollstrO wird ab diesem Zeitpunkt die durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Januar 1998 gegen die Verurteilte erkannte Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Betruges in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Untreue in der Justizvollzugsanstalt Willich II vollstreckt. In jenem Verfahren hatte das erkennende Gericht für eine Maßnahme nach § 63 StGB keinen Anlass gesehen, weil bereits eine verminderte Schuldfähigkeit der Verurteilten im Sinne von § 21 StGB nicht sicher festgestellt werden konnte. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus dem zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 1992 war zu diesem Zeitpunkt durch Untersuchungs-, Organisations-, Sicherungs- und Strafhaft bereits vollständig verbüßt.

2

Zwei nachfolgende Anträge auf Aufhebung der durch dieses Urteil angeordneten Unterbringung sind abschlägig beschieden worden. Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Januar 1998 nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe ist durch rechtskräftigen Beschluss der ( kleinen) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 6. Dezember 2002 abgelehnt worden.

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Durch den angefochtenen Beschluss der ( großen) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 22. April 22 sind die Anträge der Verurteilten vom 30. Oktober,12. und 30. November 2002 sowie 9. Januar und 20. Februar 2003 auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage der Aufhebung der Unterbringung in analoger Anwendung von § 67 c Abs.2 S.5 StGB und der Antrag vom 9. Januar 2003 auf Aufhebung der mit Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 1992 angeordneten Unterbringung gemäß § 63 StGB zurückgewiesen worden. Die Anträge auf Einholung eines Gutachtens hat die Strafvollstreckungskammer mit der Begründung abgelehnt, die isolierte Einholung eines Gutachtens außerhalb der Prüfung der Aufhebung der Maßregel sehe das Gesetz nicht vor. Den Antrag, die Unterbringung aufzuheben hat sie unter Hinweis auf die Ablehnung der bedingten Entlassung in dem anderen Verfahren als verfrüht angesehen.

4

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

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II.

6

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die sogenannte große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld. Das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge als "unbegründet", aber der Sache nach zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Es fehlt gänzlich eine Entscheidung in der Sache selbst, so dass der Senat keine Grundlage für eine Entscheidung nach § 309 Abs.2 StPO hat.

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1.

8

Die Strafvollstreckungskammer hätte dem Antrag stattgeben, auf die Sache eingehen und ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen müssen, ob eine Aufhebung der Maßregel analog § 67 c Abs.2 S.5 StGB in Betracht kommt.

9

a.

10

Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dieser Bestimmung für erledigt zu erklären, wenn sich später im Vollstreckungsverfahren herausstellt, dass der oder die Verurteilte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet, der durch eine der in § 20 StGB genannten seelischen Störungen gekennzeichnet ist. Denn dann fehlt es in beiden Fällen an der entscheidenden Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung oder deren Fortdauer. Demzufolge gilt dies selbst dann, wenn zu besorgen ist, dass der oder die Verurteilte aus anderen Gründen z.B. aufgrund charakterlicher Veranlagung weitere Straftaten begehen wird. Die Unterbringung ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht mit einer Sicherungsverwahrung zu vergleichen und kein Ersatz für diese. Dem steht nicht die Rechtskraft der im Urteil getroffenen Unterbringungsanordnung entgegen, die nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens beseitigt werden könnte. Eine unzulässige Urteilskorrektur ist hierin nicht zu sehen, weil der Unterbringung ein dynamischer Prozess zugrunde liegt, und es für die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer allein auf die Sachlage zu deren Entscheidungszeitpunkt ankommt ( vgl BVerfG NJW 1995,2406, Frankfurt NStZ 2002,59 KK-Stree, StGB, 26. Aufl., § 67 d Rdn. 14 und Tröndle/Fischer, StGB,51. Aufl., § 67 c Rdn. 6 jeweils m.w.N.).

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Daraus folgt - und zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage -, dass grundsätzlich jederzeit auf Antrag und sogar von Amts wegen ein Gutachten eingeholt werden muss zur Frage der Aufhebung der Unterbringung , wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der oder die Verurteilte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet , der die Maßregel erfordert. Wenn schon gemäß § 67 e Abs.1 StGB das Gericht jederzeit prüfen kann, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist, dann muss dies erst recht in den aufgezeigten Fällen gelten, in denen die Unterbringung an sich in Frage steht.

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Dies gilt auch dann, wenn der oder die Verurteilte sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Maßregelvollzug, sondern in Strafhaft befindet. Auch insoweit besteht ein Bedürfnis nach sofortiger Entscheidung. Eine nach der Strafvollstreckung anstehende Unterbringung beeinflusst in für spätere Prognoseentscheidungen maßgeblicher Weise die Art und Weise des Strafvollzuges. Vergünstigungen und Maßnahmen zur Erprobung und Bewährung werden im Hinblick auf eine noch anstehende Unterbringung nicht gewährt.

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Ohne Bedeutung ist , ob eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der zu der Zeit vollstreckten Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht ansteht, oder bereits getroffen worden ist. Zu prüfen und entscheiden ist, ob die Unterbringung wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen aufzuheben ist und nicht , ob die Vollstreckung einer nach der Strafe weiterhin anstehenden grundsätzlich gerechtfertigten und erforderlichen Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Lediglich im letzteren Fall beeinflussen sich die Entscheidungen über die Aussetzung von Reststrafe und Maßregel und sollten grundsätzlich zeitgleich getroffen werden und einheitlich ausfallen. In diesem Zusammenhang weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass auch in diesen Fällen nach Erreichung des Aussetzungstermins gemäß § 57 Abs.1 S.1 Nr.1 StGB und der Versagung der bedingten Entlassung jederzeit ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und der Unterbringung zulässig und damit sachlich zu bescheiden ist, wenn nicht bestimmte Fristen für erneute Antragstellungen gesetzt worden sind.

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Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 2002 eine abweichende Auffassung ergeben sollte, wird an dieser nicht festgehalten.

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b.

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Im vorliegenden Fall besteht Anlass zu der Annahme, dass der krankhafte Zustand der Verurteilten, von dem im Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 1992 bei der Unterbringungsanordnung ausgegangen wurde, zumindest derzeit nicht mehr besteht. Hinweise darauf finden sich bereits in den gutachterlichen Stellungnahmen der Rheinischen Landesklinik Bedburg-Hau, im schriftlichen psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen S. vom 20. Januar 1998 zur Frage, ob der Zweck der Maßregel durch einen Vorwegvollzug der Strafe leichter zu erreichen ist, in den Äußerungen desselben Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Anhörung am 30. Juli 1999 und im Urteil der 1. Strafkammer des Landlgerichts Kleve vom 14. Januar 1998. Die Kammer hat angenommen, dass die Angeklagte an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen leidet, hierdurch ihre Fähigkeit zu grundsätzlich verantwortlichem, normgerechtem Verhalten aber nicht beeinträchtigt ist und hierzu folgendes ausgeführt :" Anzeichen für eine früher einmal bei der Angeklagten diagnostizierte multiple Persönlichkeitsstörung hat weder der Sachverständige bei seiner Exploration festgestellt, noch sind sie in der Hauptverhandlung aufgetreten, noch konnten sie in der Zeit der Unterbringung der Angeklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln in den Rheinischen Kliniken beobachtet werden. Wenn aber über einen so langen Zeitraum keinerlei Anzeichen für das Vorliegen einer multiplen Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können, kann deren Vorliegen ausgeschlossen werden, wie auch der Sachverständige dargestellt hat". Die Kammer konnte lediglich nicht ausschließen, dass die Fähigkeit der Angeklagten möglicherweise eingeschränkt war nach ihrer sicher feststellbaren Einsicht in das Unrecht zu handeln, soweit sie Gegenstände, insbesondere Bekleidung kaufte, ohne den Kaufpreis entrichten zu können.

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2.

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Die Strafvollstreckungskammer durfte auch nicht den Antrag auf Aufhebung der Unterbringung ohne sachliche Prüfung und Entscheidung als verfrüht zurückweisen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu Ziff. 1. Die Kammer hätte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage und einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( §§ 463 Abs.5,462 Abs.2 StPO) über die begehrte Aufhebung der Unterbringung sachlich entscheiden müssen.

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Für das anstehende Verfahren weist der Senat daraufhin, dass eine mündliche Anhörung nicht vorgeschrieben ist, soweit lediglich die Aufhebung der Unterbringung wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen in analoger Anwendung von § 67 c Abs.2 S.5 StGB zur Prüfung und Entscheidung ansteht. Sie ist aber nicht ausgeschlossen und in Fällen der vorliegenden Art zu empfehlen. Sollte eine Aufhebung unter dem aufgezeigten Gesichtspunkt nicht in Betracht kommen, wäre zu prüfen, ob die Fortdauer der Unterbringung wegen des Zeitablaufs, der vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe, des Wechsels zwischen Unterbringung und Strafhaft, der Dauer und dem Verlauf der bisherigen Unterbringung und der jetzigen längeren Strafhaft in anderer Sache im Hinblick auf die zugrundeliegenden Straftaten der Untreue und Urkundenfälschung noch verhältnismäßig ist. Auch könnte trotz des vorliegenden rechtskräftigen Widerrufs eine erneute Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in Erwägung zu ziehen sein. Das Vollzugsverhalten der Verurteilten während der später verbüßten mehrjährigen Strafhaft könnte zu einer günstigen Veränderung der Gefährlichkeitsprognose geführt haben.