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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 Ws 274/09·30.06.2009

Aufhebung der Fortdauerentscheidung wegen Nichtanhörung des Sachverständigen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte, nach § 63 StGB untergebracht, erhob sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde vorläufig statt, weil die Strafvollstreckungskammer ein externes Gutachten mittelbar verwertete, ohne den erstattenden Sachverständigen mündlich anzuhören. Die fehlende Sachverständigenanhörung und das nicht belegte Verzichtsverhalten führten zu einem Aufklärungsmangel. Der Beschluss wurde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Fortdauerbeschluss aufgehoben; Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein externes Sachverständigengutachten zur Begründung einer Entscheidung verwertet, ist der erstattende Sachverständige gemäß §§ 463 Abs. 4 S. 4, 454 Abs. 2 S. 3 StPO mündlich anzuhören.

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Ein allseitiger Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen muss in den Akten nachweisbar sein; ist ein solcher Verzicht nicht belegt, darf die Kammer die Anhörung nicht unterlassen.

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Unterlässt das erkennende Gericht die erforderliche Sachverständigenanhörung bei verwerteter Expertise, führt der daraus resultierende Aufklärungsmangel gemäß § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.

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Eine verspätete Fortdauerentscheidung (mehr als ein Jahr nach der letzten Fortdauerentscheidung) macht die weitere Unterbringung nicht automatisch unzulässig, da die Kammer eine versäumte Prüfung von Amts wegen nachholen kann.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO§ 306, 311 Abs. 1 StPO§ 67e Abs. 2 Satz 2 StGB§ 16 Abs. 3 MRVG-NW§ 67g Abs. 2 StGB

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen

Rubrum

1

Der Verurteilte ist auf Grund des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 7. März 2005 gemäß § 63 StGB untergebracht. Die Strafvollstreckungskammer hat nunmehr die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2009 ausgeführt:

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"Das gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht (§§ 306, 311 Abs. 1 StPO) eingelegt worden.

4

In der Sache hat es - jedenfalls vorläufigen - Erfolg.

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a)

6

Zwar ist die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bereits deswegen unzulässig, weil der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entgegen § 67 e Satz 2, Abs. 2 StGB mehr als ein Jahr nach der letzten Fortdauerentscheidung am 16. April 2009 (Bl. 122 ff. a.a.O.) ergangen ist. Denn die Strafvollstreckungskammer hat die versäumte Prüfung der Frage der Aussetzung ohne schuldhaftes Zögern von Amts wegen nachgeholt (vgl. hierzu S/S-Stree, StGB, 27. Aufl., § 67 e Rdnr. 6).

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b)

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Zu beanstanden ist indes, dass die Strafvollstreckungskammer den Gutachter nicht zu seinem Gutachten vom 10. Juni 2008 angehört hat, das dieser gemäß § 16 Abs. 3 MRVG-NW erstattet hat.

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Zwar liegt der Fall, dass die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung einer Aussetzungsentscheidung nach § 67 g Abs. 2 StGB, 463 Abs. 4 StPO ein externes Gutachten in Auftrag gegeben hat, nicht vor, da der in § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO genannte Zeitraum von fünf Jahren vollzogener Unterbringung war noch nicht abgelaufen war, so dass an sich noch keine zwingende Veranlassung zur Einholung eines externen Gutachtens bestand. Infolgedessen waren die §§ 463 Abs. 4 S. 4, 454 Abs. 2 S. 3 StPO - wonach der/die beauftragte Sachverständige mündlich anzuhören ist - nicht unmittelbar einschlägig.

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Es war vorliegend aber eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Vorschriften über die Anhörung geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2009, III 4 Ws 47/09).

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Die Strafvollstreckungskammer hat nämlich zur Vorbereitung ihrer Prüfung, ob die Unterbringung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zur Bewährung auszusetzen ist, gemäß § 16 Abs. 3 MRVG-NW ein externes Prognosegutachten des eingeholt und sich entscheidend auch auf dieses nach den Vorgaben der Rechtsprechung noch aktuelle (vgl. Bl. 143 ff., 121 f. a.a.O.) Gutachten gestützt.

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Zwar wurde dieses ausweislich des Protokolls (Bl. 221) weder bei der mündlichen Anhörung vom 8. April 2009 erörtert noch in dem Fortdauerbeschluss vom 21. April 2009 ausdrücklich erwähnt. Doch über die Bezugnahme der Strafvollstreckungskammer auf die gutachterliche Stellungnahme des therapeutischen Leiters der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau vom 12. Februar 2009 (Bl. 198 ff. a.a.O.) und seines Vertreters im Termin der mündlichen Anhörung vom 8. April 2009 (Bl. 221 a.a.O.) stützte sich das Gericht in seiner Entscheidung mit zureichender Deutlichkeit auch auf dieses externe Gutachten. Denn die Klinik hat in ihrer Stellungnahme das Gutachten von in weiten Teilen verwertet und ihrer Bewertung zugrunde gelegt.

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Zu berücksichtigen ist ferner, dass das externe Gutachten auch dem Verteidiger zur Kenntnis gebracht worden war und die Kammer damit zu erkennen gegeben hat, dass sie es für ihre Entscheidung daher auch heranzuziehen gedenke.

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Dann aber war das erkennende Gericht auch gehalten, die Anhörungsregelung des § 454 Abs. 2 S. 3 StPO anzuwenden, den Sachverständigen anzuhören und hierbei den Beteiligten "Gelegenheit zur Mitwirkung" zu geben

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, sich also insbesondere zu der Frage zu erklären, ob sie auf die Anhörung des Sachverständigen verzichteten (§ 454 Abs. 3 S. 4 StPO).

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Das hat die Kammer aber nicht getan und es bei der - hierfür unzureichenden - Anhörung des Vertreters der Klinik belassen.

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Ein allseitiger Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen, § 454 Abs. 2 S. 4 StPO, ist in den Akten nicht belegt. Vielmehr hat insbesondere der anwaltliche Bevollmächtigte des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 13. März 2009 (Bl. 208 a.a.O) erklärt, nicht auf die mündliche Anhörung des MRVG-Sachverständigen verzichten zu wollen.

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Nach alledem hat sich die Strafvollstreckungskammer, in dem sie ohne Anhörung des Gutachters entschieden hat, ihrer Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung der fortdauernden Unterbringungsnotwendigkeit entzogen.

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Der hierin liegende Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an einem Aufklärungsmangel leidet, der entgegen § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung und Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 309 Rdnr. 8, eingehend OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, Senatsbeschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O.)."

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Dem tritt der Senat bei.

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Zwar findet das Gutachten des Sachverständigen vom 10. Juni 2009 in dem angefochtenen Beschluss keine Erwähnung, auch ist das Gutachten nicht von der Strafvollstreckungskammer eingeholt worden. Gleichwohl ist das Gutachten durch die Strafkammer infolge der Bezugnahme auf die Stellungnahme des therapeuthischen Leiters der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau vom 12. Februar 2009 verwertet worden; denn diese stützt sich in weiten Teilenauf das Gutachten des Sachverständigen. Infolge dieser – mittelbaren – Verwertung wäre die Strafvollstreckungskammer entsprechend §§ 463 Abs. 4 S. 4, 454 Abs. 2 S. 3 StPO gehalten gewesen, den Sachverständigen mündlich zu hören. Dies gilt umso mehr als der Verteidiger des Untergebrachten in seinem Schrifsatz vom 13. März 2009 ausdrücklich auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen gedrungen hat. Die Strafvollstreckungskammer durfte daher von der mündlichen Anhörung nicht absehen.