Aufhebung des Haftbefehls wegen Verfahrensverzögerung und Unverhältnismäßigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, der trotz außer Vollzug gesetzter Vollstreckung und Kautionsauflage fortbestehen sollte. Das OLG hob den Haftbefehl auf, weil das Verfahren nicht in gebotener Weise gefördert wurde und eine zeitnahe Hauptverhandlung nicht absehbar ist. Wegen der Dauer gewinnt das Freiheitsinteresse an Gewicht; die Fortdauer der Maßnahme ist unverhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls stattgegeben; Haftbefehl aufgehoben und Kaution freigegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls ist unzulässig, wenn die Fortdauer der Freiheitsbeschränkung aufgrund von Verfahrensverzögerungen unverhältnismäßig geworden ist.
Mit zunehmender Dauer einer Freiheitsmaßnahme vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsinteresses gegenüber dem Interesse der Strafverfolgung; dies begrenzt die zulässige Dauer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Verfahrensverzögerungen, die außerhalb der Einflusssphäre des Beschuldigten liegen und ohne ersichtliche, angemessene Maßnahmen zur Verfahrensförderung bleiben, können die Aufhebung eines Haftbefehls rechtfertigen.
Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO dürfen nicht länger andauern als nach den Umständen erforderlich; ihre fortgesetzte Anwendung kann wegen erheblicher Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit aufzuheben sein.
Tenor
Der angefochtene Beschluss der Strafkammer, der Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Oktober 2001 – 24 Ls 9 Js 282/00/ 24-132/00 sowie dessen Haftverschonungsbeschluss vom 28. Februar 2002 werden aufgehoben. Die von dem Angeklagten S. eingezahlte Kaution von 5.000 € wird freigegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Rubrum
Am 02. November 2000 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer - der sich zu der Zeit in anderer Sache in Strafhaft befand - sowie zwei weitere Verdächtige wegen Verdachts des Betruges erhoben. Durch Eröffnungsbeschluss vom 20. März 2001 hat das Amtsgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und Hauptverhandlungstermin für den 03. April 2001 bestimmt. Wegen Verhinderung von Verfahrensbeteiligten hat das Amtsgericht diesen Termin aufgehoben, und neuen Termin auf den 07. August 2001 bestimmt. Auch dieser Termin musste wegen Verhinderung von Verfahrensbeteiligten aufgehoben werden.
Am 09. Oktober 2001 hat das Amtsgericht Krefeld wegen des dringenden Tatverdachts des Betruges Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, der seit dem 22. Dezember 2001 vollzogen worden ist. Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat zunächst die Strafkammer des Landgerichts Krefeld am 15. November 2001 und sodann der Senat durch Beschluss vom 08. Januar 2002 verworfen – letzterer unter Hinweis darauf, dass er davon ausgehe, dass die Sache umgehend einer Hauptverhandlung zugeführt werde. Durch Beschluss vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht Krefeld sodann den Haftbefehl mit der Maßgabe einer Kautionshinterlegung von 5000,- € sowie einer wöchentlichen Meldeverpflichtung außer Vollzug gesetzt. Auf den 15./22. März 2002 bestimmte Hauptverhandlungstermine hat das Amtsgericht wegen Verhinderung von Verfahrensbeteiligten aufgehoben und sodann erneut Hauptverhandlungstermine für den 25. Juni/02. Juli 2002 bestimmt. Wegen Nichterscheinens eines Mitangeklagten wurde die Sache zunächst terminlos ausgesetzt. Einen Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 09. Juli 2002 auf Aufhebung des Haftbefehls hat das Amtsgericht am 21. Oktober 2002 abgelehnt, nachdem es durch Verfügung vom 02. Oktober 2002 neuen Hauptverhandlungstermin auf den 31.01/04.02.03 bestimmt hatte. An diesem Tage waren zwar alle Angeklagten erschienen, nicht aber der Verteidiger eines der Mitangeklagten, so dass die Sache wiederum terminlos ausgesetzt wurde. Neuer Hauptverhandlungstermin ist nach Auskunft der zuständigen Richterin derzeit weder bestimmt noch ins Auge gefasst. Den Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers auf Freigabe der Kaution hat das Amtsgericht am 31. Januar 2003 zurückgewiesen. Die hiergegen sowie gegen den Beschluss, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten, eingelegte Beschwerde hat die Strafkammer durch Beschluss vom 21. März 2003 verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der zulässigen weiteren Beschwerde.
II.
Die Beschwerde, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat, ist begründet. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist nicht mehr gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor dringend verdächtig, sich des angeklagten Betruges schuldig gemacht zu haben. Darauf kommt es aber für die nun zu treffende Entscheidung nicht an. Offen bleiben kann, welche Strafe er zu erwarten hat und ob im Hinblick darauf trotz bisheriger Erfüllung der Auflagen und seiner sozialen Bindungen überhaupt noch Fluchtgefahr gegeben ist.
Selbst wenn aber noch Fluchtgefahr gegeben sein sollte, ist der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wegen inzwischen eingetretener Unverhältnismäßigkeit aufzuheben. Ebenso wie für den vollstreckten Haftbefehl gilt auch hier, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unabhängig von der zu erwartenden Strafe der Dauer von Maßnahmen nach § 116 StPO Grenzen setzt und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer regelmäßig vergrößern wird. Denn auch die Beschränkungen, denen der Betroffene durch die Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist. Insbesondere die freiheitsbeschränkenden Auflagen sind mit einer meist erheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden (vgl. BVerfGE 53,152,158 ff = NJW 80,1448,1449 m.w.N., BVerfG in StV 1996, 156 ff; Senatsbeschluss vom 04. März 2002 – 4 Ws 58/02; KK- Boujong, StPO, 4. Aufl., § 120 Rdn. 9ff). Diesem Gesichtspunkt kann insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot Bedeutung zukommen und zur Aufhebung des Haftbefehls führen (vgl. KK- Boujong, StPO, 4. Aufl., § 120 Rdn. a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Nach Erhebung der Anklage ist der Fortgang des Verfahrens nicht in der gebotenen Weise gefördert worden. Die Umstände, die zu der mehrfachen Aufhebung der Hauptverhandlungstermine geführt haben, haben jeweils außerhalb des Einflusssphäre des Beschwerdeführers gelegen, der den ihm erteilten Auflagen – soweit ersichtlich – regelmäßig nachgekommen ist und zu den Terminen jeweils auch, soweit sie überhaupt begonnen worden sind, ohne weiteres erschienen ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Durchführung des Verfahrens angesichts des Umstandes, dass drei Angeklagte nebst Verteidigern sowie eine Vielzahl von Zeugen beteiligt sind, keineswegs einfach ist. Der bisherige Verfahrensstillstand ist allerdings hierdurch nicht gerechtfertigt, zumal der Akte nicht zu entnehmen ist, dass Überlegungen angestellt worden sind, diesen Schwierigkeiten angemessen zu begegnen. Inzwischen ist zwar die Erstellung eines Gutachtens zum Vertragsinhalt ins Auge gefasst worden, um gegebenenfalls eine Abtrennung des Verfahrens gegen einzelne Angeklagte zu ermöglichen. Auch der insoweit der Akte zu entnehmende Sachstand lässt allerdings eine Hauptverhandlung in naher Zukunft nicht erwarten.
Angesichts dieser Sachlage ist eine Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht mehr zu vertreten.
Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.