Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte die Vollstreckung der verbleibenden Freiheitsstrafen zur Bewährung aus und legte die Bewährungszeit auf vier Jahre fest; ein Bewährungshelfer wurde angeordnet und die weitere Ausgestaltung der Bewährung an die Strafvollstreckungskammer des LG Kleve verwiesen. Entscheidungsgrundlage war eine günstige Prognose, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (§ 454 Abs. 2 StPO). Zur Abwägung wurden Persönlichkeit, Vorleben, Vollzugsverhalten und das Rehabilitationsinteresse berücksichtigt; eine erneute langjährige Inhaftierung würde den Therapieerfolg gefährden.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung stattgegeben; Bewährungszeit vier Jahre, Bewährungshelfer angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung setzt nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB eine Abwägung voraus, bei der Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Gewicht des bedrohten Rechtsguts, Verhalten im Vollzug, Lebensverhältnisse und zu erwartende Wirkungen zu berücksichtigen sind.
Zur Beurteilung der Fortgeltung einer Gefährlichkeit kann das Gericht ein psychiatrisches Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO einholen; ein Gutachten, das eine geringe Rückfallgefahr feststellt, stärkt die Grundlage für eine Aussetzung zur Bewährung.
Die Bestellung eines Bewährungshelfers kann das im Prognoseurteil verbleibende Restrisiko weiter eindämmen und steht einer Bewährungsentscheidung nicht entgegen.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass eine erneute, langjährige Inhaftierung den erreichten Behandlungs- und Rehabilitationserfolg gefährden kann und damit gegen eine Vollstreckungsfortsetzung sprechen kann.
Tenor
2.
a) Die weitere Vollstreckung der nicht durch Anrechnung erledigten Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Aachen vom 25. März 2009 (37 Ls 704 Js 540/08-236/08) und dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Mai 2012 (92 KLs-105 Js 416/11-1/12) wird zur Bewährung ausgesetzt.
b) Die Bewährungszeit wird auf vier Jahre festgesetzt.
c) Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.
d) Die weitere Ausgestaltung der Bewährung einschließlich der namentlichen Benennung des Bewährungshelfers und der Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Bewährung wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve übertragen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Landeskasse auferlegt.
Rubrum
Gründe
1. Die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung liegen vor. Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafen zur Bewährung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
Die insoweit anzustellende Abwägung, bei der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seines Tatverhaltens, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse sowie die von einer Aussetzung für ihn zu erwartenden Wirkungen zu berücksichtigen sind, führt im Ergebnis – d.h. bei allen Risiken, die auch der Senat nicht verkennt, die er im Ergebnis jedoch als vertretbar einstuft – zu einer für den Verurteilten günstigen Prognose. Diese beinhaltet die naheliegende Chance, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Der Senat hat zu der Frage, ob dessen durch die Straftaten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, ein Gutachten eingeholt, § 454 Abs. 2 StPO.
Der mit der Gutachtenerstattung beauftragte psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. C. kommt in seinem Gutachten vom 4. Mai 2017 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten keine nennenswerte diesbezügliche Gefahr mehr besteht. Die positiven und protektiven, veränderbaren Prognosefaktoren überwögen eindeutig. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begeht, werde als sehr gering eingeschätzt, wenngleich in Anbetracht seiner Vorgeschichte und angesichts seiner Restlabilität ein gelegentlicher Drogengebrauch nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Noch weniger wahrscheinlich sei die Begehung von gewaltsamen Beschaffungsdelikten. Insgesamt habe der Verurteilte gezeigt, dass er im vergangenen Jahr (Entlassung aus der Unterbringung nach § 64 StGB am 24. September 2016) in der Lage gewesen sei, ein weitgehend drogenfreies und seit längerer Zeit ein vollständig straffreies Leben zu führen. Überdies arbeite er kooperativ und anhaltend verlässlich mit den ihn nachbetreuenden Diensten zusammen. Durch eine Sicherstellung der jetzigen Form der Nachbetreuung zur weiteren Festigung des bisherigen Rehabilitationserfolgs sei die ohnehin als gering zu veranschlagende Gefahr neuer Straftaten weiter zu minimieren.
Eine erneute, jahrelange Inhaftierung gefährde zudem den erreichten Behandlungs- und Rehabilitationserfolg. Ein Verlust der Arbeitsstelle und der bereits angemieteten eigenen Wohnung, eine damit möglicherweise verbundene Gefährdung seiner partnerschaftlichen Beziehung und ein Kontakt zum Drogenmilieu in der JVA stellten Faktoren dar, die die erreichte relative psychische Stabilität des Verurteilten gefährden könnten.
Nach eigenständiger Würdigung der Gesamtumstände teilt der Senat diese Einschätzung.
Insgesamt sind damit die Voraussetzungen geschaffen, die es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortbar erscheinen lassen, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen. Das bei Prognoseentscheidungen nie ganz auszuschließende Restrisiko sieht der Senat im Fall des Verurteilten als so gering an, dass es noch vertretbar erscheint, es kann entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200 ff.) durch die Bestellung eines Bewährungshelfers weiter eingedämmt werden und steht damit einer bedingten Entlassung nicht entgegen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
| N. Ausgefertigt Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | R. | D. |