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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 RVs 191/09·03.03.2010

Jugendstrafrecht: Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Sprungrevisionen ein, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, und rügten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Das OLG Düsseldorf stellte eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung von insgesamt etwa sieben Monaten fest. Bei S. erklärte es einen Monat der Jugendstrafe als vollstreckt; bei T. begnügte es sich wegen der nach § 27 JGG ausgesetzten Strafentscheidung mit der bloßen Feststellung. Im Übrigen wurden die Revisionen als unbegründet verworfen; Kosten und Auslagen wurden nicht auferlegt.

Ausgang: Revisionen im Übrigen als unbegründet verworfen; Verzögerung festgestellt und bei einem Angeklagten durch Teilvollstreckung kompensiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Strafsache innerhalb angemessener Frist i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK erledigt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere von Verfahrensumfang, Schwierigkeit, Tatvorwurf, Verfahrensführung, Verhalten des Beschuldigten und Belastungen durch das Verfahren.

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In Jugendsachen kommt dem Beschleunigungsgrundsatz wegen des Erziehungsgedankens besondere Bedeutung zu; bei bestehender Haftproblematik ist das Verfahren zudem besonders zu fördern.

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Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann im Jugendstrafrecht nicht schematisch durch einen festen Strafabschlag kompensiert werden; maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Lösung, die das Erziehungsziel nicht gefährdet.

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Ist eine Jugendstrafe verhängt, kann zur Kompensation einer überlangen Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Jugendstrafe als vollstreckt erklärt werden, sofern dadurch die zur Erziehung erforderliche Strafdauer nicht unterschritten wird.

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Ist die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG ausgesetzt, kann eine Kompensation durch Vollstreckungserklärung regelmäßig nicht erfolgen; eine bloße Feststellung der Verzögerung genügt, wobei weitergehender Ausgleich ggf. im Nachverfahren in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB§ 303 StGB§ 303c StGB§ 154a Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das angefochtene Urteil

1.

hinsichtlich des Angeklagten T. dahin ergänzt wird, dass eine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung von 7 Monaten festgestellt wird

und (§ 349 Abs. 4 StPO)

2.

hinsichtlich des Angeklagten S. ein Monat der verhängten Jugendstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht –Jugendschöffengericht – hatte die Angeklagten durch Urteil vom 16. April 2008 zu einer Jugendstrafe von jeweils 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es hatte den Angeklagten T. für schuldig befunden der Beihilfe zum Raub, der Unterschlagung, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 8 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, des besonders schweren Diebstahls in 7 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, der Sachbeschädigung und der gefährlichen Körperverletzung. Den Angeklagten S. hatte es für schuldig erachtet der Unterschlagung in zwei Fällen, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 6 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, des besonders schweren Diebstahls in weiteren 6 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung in einem weiteren Fall. Auf die Revision der Angeklagten beschränkte der Senat durch Beschluss vom 21. Oktober 2008 die Strafverfolgung hinsichtlich der tateinheitlich mit den ausgeurteilten Fällen des Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklichten Vergehen der Sachbeschädigung nach §§ 303, 303c StGB gemäß § 154a Abs. 2 StPO und hob das angefochtene Urteil im Schuldspruch auf, soweit der Angeklagte T. wegen Beihilfe zum Raub und beide Angeklagte wegen Unterschlagung (Tat vom 25. Februar 2006), Wohnungseinbruchsdiebstahls (Tat vom 10. Dezember 2006) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 27. Mai 2007) verurteilt worden waren. Desweiteren erfolgte ein Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen verwarf der Senat die Revisionen der Angeklagten.

4

Nach Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Kempen, stellte dieses das Verfahren gegen den Angeklagten T. wegen Beihilfe zum Raub sowie die Verfahren gegen die beiden Angeklagten wegen Unterschlagung (Tat vom 25. Februar 2006) und gefährlicher Körperverletzung nach § 154 Abs. 2 StPO ein und verurteilte den Angeklagten S. durch das angefochtene Urteil wegen Unterschlagung, Wohnungseinbruchdiebstahls in 6 Fällen, davon in einem Fall des Versuches, Diebstahls in 5 Fällen, davon in einem Fall des Versuches und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von je 2 Jahren und 4 Monaten unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 14. Januar 2009 (22 Ds 10 Js 949/07 – 279/07). Es stellte zudem fest, dass der Angeklagte T. sich des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 8 Fällen, davon einem Fall des Versuchs, des Diebstahls in 7 Fällen, davon ein einem Fall des Versuches und der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe hat es für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

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Gegen das Urteil des Amtsgerichts richten sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Sprungrevisionen der Angeklagten.

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A. Revision des Angeklagten S.

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Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG

  1. Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG
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1.

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Die zulässig erhobene Verfahrensrüge führt zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Mit Recht rügt der Angeklagte die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Die Revision hat eingehend dargelegt und bewiesen, dass das Verfahren durch die Justizbehörden nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden ist. Darüber hinaus ist es auch im vorliegenden Revisionsverfahren zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen.

10

2.

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a) Ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Prüfung, ob eine Strafsache insgesamt in angemessener Frist i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verhandelt worden ist, sind neben der gesamten Dauer von dem Zeitpunkt an, zu dem der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten als maßgebende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2472, 2473; BGH NStZ 1999, 313; EGMR EuGRZ 2001, 299, 301; 1983, 371, 380, BVerfG NJW 2003, 2225; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17). In Jugendsachen sind die staatlichen Organe in noch größerem Maße als bei Erwachsenen gehalten, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Wegen des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens kommt dem Beschleunigungsgrundsatz dort eine noch erheblichere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht zu (BGH StV 2003, 388-389, Eisenberg, JGG, 13. Auf, § 18, Rn. 15 e und § 55 Rn. 37). Desweiteren erforderte der Umstand, dass am 21. Januar 2007 Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen worden war – ungeachtet der am 21. Februar 2008 erfolgten Außervollzugsetzung – die beschleunigte Förderung des Verfahrens.

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Im vorliegenden Verfahren ist es zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gekommen, da phasenweise eine Bearbeitung des Verfahrens nicht feststellbar ist.

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b)

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Allerdings kann die von der seitens der Revision dargelegte Verfahrensverzögerung von 21 Monaten nicht in vollem Umfang anerkannt werden.

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Das gesamte Verfahren hat vom 20. Januar 2007 bis zum 4. März 2010 gedauert.

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aa) Entgegen der Revision ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Krefeld erst am 8. Mai 2007 Anklage erhoben hat. Zwar lagen die Akten nach Abschluss der polizeilichen Ermittlung bereits seit dem 27. Februar 2007 vor. Es handelte sich aber um ein Verfahren mit vielen Beteiligten sowie einer Vielzahl von Fällen, so dass die Erfassung und Ordnung des Verfahrensstoffes eine zeitintensive Bearbeitung erforderte.

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bb) Die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts erfolgte Verzögerung von ca. 3 Wochen ist nicht als erheblich anzusehen.

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cc) Nicht mehr hinzunehmen ist jedoch, dass das Amtsgericht das Hauptverfahren erst durch Beschluss vom 17. Januar 2008 eröffnet hat, nachdem die Anklage bereits am 31. Mai 2007 eingegangen war. Auch unter Berücksichtigung der Fristen des § 201 StPO und der Beachtung der Komplexität der vorliegenden Sache hätte die Eröffnung bereits spätestens Mitte November 2008 erfolgen können, sodass eine Verzögerung von ca. zwei Monaten eingetreten ist.

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dd) Dagegen ist eine Terminierung der Hauptverhandlung zwei Monate und drei Wochen nach dem Eröffnungsbeschluss durchaus vertretbar.

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ee) Das Revisionsverfahren nach Verurteilung des Angeklagten am 16. April 2008 ist ebenfalls zügig betrieben worden. Die Dauer des Revisionsverfahren ist der Verfahrensdauer nur ausnahmsweise hinzuzurechnen, wenn es der Korrektur eines erheblichen, der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers dient (BVerfG NJW 2006, 672, 673; NJW 2003, 2897, 2898). Auch wenn das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 16. April 2008 wegen Verfahrensfehlern (teilweise) aufgehoben wurde, so liegen hier keine der Justiz anzulastenden groben Verfahrensfehler vor, die eine Kompensation erforderlich machten. Überdies ist das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs in überwiegendem Maße in Rechtskraft erwachsen.

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ff)

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Nach Abschluss des ersten Revisionsverfahrens ist indes wiederum eine verzögerte Bearbeitung bei dem Amtsgericht Kempen erfolgt. Die Akten sind dem Amtsgericht am 20. November 2008 zugeleitet worden. Soweit die Bescheidung einer Haftbeschwerde des (Mit-)Angeklagten T. zu einer Verzögerung geführt hat, kann dies nicht dem Angeklagten zugerechnet werden. Zur Beschleunigung hätten hier ggf. Zweitakten zur Vorlage an das Beschwerdegericht gefertigt werden können.

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Erst durch Verfügung vom 18. Februar 2009 hat das Amtsgericht Kempen dem Verfahren Fortgang gegeben, indem es Einstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO angeregt hat. Hierdurch ist das Verfahren erkennbar gefördert worden. Die vom 20. November 2008 bis zum bis 18. Februar 2009 festzustellende Verfahrensverzögerung beträgt damit drei Monate.

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gg) Die Terminierung der Hauptverhandlung am 11. März 2009 auf den 20. Mai 2009 begegnet dagegen keinen Bedenken.

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hh)

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Darüber hinaus ist es auch im vorliegenden Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu Verzögerungen gekommen, die dem Angeklagten nicht anzulasten sind. Die Akte ist am 29. Oktober 2009 auf der Geschäftsstelle des 3. Strafsenats eingegangen. Am 21. Dezember 2009 bat der Vorsitzende des 3. Strafsenats den Vorsitzenden des 4. Strafsenats unter Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan um Mitprüfung der Zuständigkeit. Am 29. Dezember 2009 wurde das Verfahren sodann vom 4. Strafsenat übernommen. Die Unzuständigkeit des 3. Senates hätte bereits unmittelbar nach Akteneingang festgestellt und das Verfahren somit bei zügiger Erledigung Anfang Januar 2010 abgeschlossen werden können, sodass eine Verzögerung von etwa zwei Monaten eingetreten ist.

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c) Damit ist insgesamt eine relevante Verfahrensverzögerung von etwa sieben Monaten eingetreten, die dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.

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3.

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Allerdings sind die Folgen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot für das Jugendstrafrecht – anders als für das allgemeine Strafrecht - bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt.

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a)

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Nachdem der große Senat für Strafsachen des BGH festgelegt hat, dass statt der zuvor in der Rechtsprechung praktizierten Strafabschlagslösung das sog. Kompensationsmodell anzuwenden sei (BGHSt 52,124-148), ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Der große Senat weist aber ausdrücklich darauf hin, dass im Bereich des Jugendstrafrechts Probleme bei dem Kompensationsmodell auftreten, die allerdings auch bereits zuvor bei der Bezifferung eines Strafabschlags bestanden (BGHSt 52, 124 ff).

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Soweit Jugendstrafe im Hinblick auf die Schwere der Schuld verhängt wurde (§ 17 Abs. 2 2. Alt JGG), hat der BGH entschieden, dass ein geringer Teil der verhängten Jugendstrafe zur Kompensation einer erheblichen Verfahrensverzögerung als vollstreckt anzuordnen ist (BGH StV 2009, 93-94).

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b) Ob dies indes auch gilt, wenn – wie hier – schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 1. Alt. JGG) die Verhängung von Jugendstrafe erfordern, erscheint zweifelhaft. Eine Vollstreckungserklärung wird umso eher erfolgen müssen, als Gedanken des Schuldausgleichs in die Strafzumessung eingeflossen sind. Dies ist bei der Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld eher der Fall. Soll die Jugendstrafe schädliche Neigungen ausgleichen, hat sich die Strafhöhe ausschließlich an Erziehungsgesichtspunkten zu bemessen. So hat der 3. Strafsenat des BGH folgerichtig auch die Reduktion der Strafe trotz Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes abgelehnt, wenn innerhalb der reduzierten Strafdauer der Erziehungsbedarf nicht abzudecken ist (BGH NStZ 2003, 36; NStZ-RR 2007, 61).

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Gegen diese Ansicht wird eingewandt, dass ein Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen wegen des Verbots der Schlechterstellung im Vergleich zu Erwachsenen auch bei einer Verhängung von Jugendstrafe zu erfolgen habe (Ostendorf StV 2003, 389, Rose NStZ 2003, 588, Eisenberg aaO § 18 Rn. 15 e). Der fehlende Ausgleich im Jugendstrafrecht für die lange Verfahrensdauer könne als Ungerechtigkeit angesehen werden und eine Strafe, die als unfair empfunden werde, entfalte einen geringeren erzieherischen Effekt. Das Erziehungsbedürfnis könne zudem durch eine lange Verfahrensdauer abnehmen.

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c)

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Der Senat hält eine schematische Kompensation einer erkannten Jugendstrafe durch eine fiktive Vollstreckung für problematisch. Vielmehr muss auf den Einzelfall abgestellt werden, wobei das Hauptaugenmerk dem Erziehungsgedanken zu widmen ist. Die Urteilsgründe lassen vorliegend erkennen, dass das Jugendschöffengericht sich von diesem Gesichtspunkt hat leiten lassen. Der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung darf nicht dazu führen, dass die zur Erziehung erforderliche Dauer der Jugendstrafe unterschritten und dadurch die Erreichung des Erziehungsziels gefährdet wird. (BGH NStZ 2003, 364-365) Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wird deshalb nicht durch einen fixierten Abschlag von der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe zu kompensieren sein. Der Gedanke der Einheitsjugendstrafe erfordert eine gesamtheitliche Betrachtung, inwieweit die Vollstreckung zur Erziehung nötig ist. So beruht auch das in § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG genannte Mindestmaß der Jugendstrafe von sechs Monaten gerade auf der Vorstellung, dass ein kürzerer Zeitraum keine erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen ermöglicht (Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 5. Aufl., § 18 Rn.5). Ein ähnlicher Gedanke ist auch § 52a Abs. 1 JGG zu entnehmen, wonach eine Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht unterbleiben kann, wenn die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.

37

4.

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Der Senat hält es aufgrund der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vorliegend für geboten, einen Monat der gegen den Angeklagten erkannten Jugendstrafe für vollstreckt zu erklären. Es ist auszuschließen, dass es infolge des geringen Ausgleichs von einem Monat zur Unterschreitung der zur Erziehung erforderlichen Strafdauer kommt.

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Eine Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung unterblieben ist, und Zurückverweisung an die Vorinstanz verbietet sich hier. Dies würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine im Revisionsverfahren entstandene Verzögerung zu kompensieren ist. Dies hat ohnehin durch das Revisionsgericht selbst zu erfolgen.

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Der Senat hat sich bei der Kompensationsentscheidung von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

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Im konkreten Fall ist insofern bereits eine gewisse Kompensation eingetreten, als das Amtsgericht von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich mehrerer Taten Gebrauch gemacht hat. Auch wenn die angesprochene Kompensation in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich angesprochen wird, so ist das Vorgehen ersichtlich auch von der Absicht bestimmt gewesen, das Verfahren abzukürzen.

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Im Übrigen hatte die Verfahrensverzögerung zwar negative Auswirkungen auf den Angeklagten, der sich in der Lebensphase der beruflichen Orientierung befand. Seine Planungssicherheit war eingeschränkt.

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Auf der anderen Seite darf indes nicht verkannt werden, dass der Angeklagte unabhängig von dem vorliegenden Strafverfahren keine besonderen Anstrengungen im Hinblick auf eine Berufsausbildung unternommen hat. Der Schuldspruch war bereits durch den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2008 zum überwiegenden Teil in Rechtskraft erwachsen. In die durch das angefochtene Urteils erkannte Jugendstrafe ist zudem eine Jugendstrafe von 10 Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 14. Januar 2009 einbezogen worden.

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Der Angeklagte hätte schließlich auch die Möglichkeit gehabt, seine Lebensverhältnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu ordnen, um günstige Voraussetzungen für eine eventuelle Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG zu schaffen.

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Somit waren bei einer Gesamtbetrachtung die negativen Folgen der Verfahrensverzögerung für den Angeklagten eher von geringerer Bedeutung.

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II. Weitere Verfahrensrügen/Sachrüge

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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. Ohne die unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass ein Verstoß gegen §§ 261, 244 Abs. 2 StPO gegeben ist.

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B. Revision des Angeklagten T.

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Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG

  1. Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG
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1.

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Es ist zwar zu rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen gekommen. Die Ausführungen betreffend den Angeklagten S. zu A. I. 1 a) bis c) gelten in Bezug auf den Angeklagten T. entsprechend.

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2.

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Eine Kompensation durch eine Vollstreckungserklärung - wie bei dem Angeklagten S. erfolgt - kommt derzeit indes nicht in Betracht. Vielmehr reichte es wegen der minder schweren Folgen des Verfahrensverstoßes für den Angeklagten T. aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen.

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Das Amtsgericht hat nämlich hinsichtlich des Angeklagten T. noch keine endgültige Strafentscheidung getroffen, sondern die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für eine Zeit für zwei Jahre gem. § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abzuleitenden Grundsatz dar, dass strafrechtliches Verhalten so schnell wie möglich abgeurteilt werden muss (Ostendorf, JGG, 6. Aufl, § 30 Rn. 1).

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Nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit entfällt nicht nur die Strafe, es wird darüber hinaus der Schuldspruch getilgt (§ 30 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte ist damit zunächst keiner Freiheitsentziehung unterworfen und braucht eine solche bei erfolgreicher Bewährung auch nicht befürchten.

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Erst wenn sich während der Bewährungszeit schädliche Neigungen herausstellen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe erfordern, erkennt der Tatrichter auf eine solche. Die Höhe bemisst sich nach der, die der Tatrichter im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte (§ 30 Abs. 1 JGG).

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Ebenso wie bei Frage der Anrechnung von erlittener Untersuchungshaft kann nur im Nachverfahren nach § 30 JGG über eine Teilvollstreckungskompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung entschieden werden. Die Kompensationsentscheidung steht nicht völlig isoliert zur Strafe. Dies gilt umso mehr im Jugendstrafrecht, wo die erzieherische Komponente der Strafhöhe zu beachten ist.

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Sollte im Nachverfahren gem. § 30 Abs. 1 JGG auf eine Jugendstrafe erkannt werden, muss gegebenenfalls ein über die in diesem Beschluss erfolgte Feststellung hinausgehender Ausgleich erfolgen.

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Weitere Verfahrensrügen/Sachrüge

  1. Weitere Verfahrensrügen/Sachrüge
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.