Ordnungsgeld im Untersuchungsausschuss: Umfang der Auskunftspflicht und Zeugnisverweigerung
KI-Zusammenfassung
Der Vorsitzende des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II des Landtags NRW beantragte gegen einen Zeugen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, nachdem dieser weitergehende Auskünfte wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen verweigert hatte. Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt und setzte ein Ordnungsgeld von 450 € (ersatzweise Ordnungshaft) fest. Das Gericht stellte klar, dass Zeugenauskunftspflicht grundsätzlich besteht, aber Ausnahmen bei Selbstbelastungsgefahr möglich sind, die jeweils glaubhaft zu machen sind.
Ausgang: Antrag des Vorsitzenden auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Zeugen in Höhe von 450 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zeugen in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen unterliegen grundsätzlich einer Aussagepflicht; Ausnahmen gelten nur enge-schonend und sind auf den Untersuchungsgegenstand beschränkt.
Fragen zur Person und zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind grundsätzlich zu beantworten, sofern sie dem Untersuchungsgegenstand dienen oder erforderlich sind, um die Aussage zu würdigen.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Selbstbelastungsgefahr besteht nach § 17 UAG NRW (analog § 56 StPO) nur, wenn die Verfolgungsgefahr für die konkrete Frage hinreichend glaubhaft gemacht wird; eine generelle Verweigerung ist unzulässig.
Bei unberechtigter Verweigerung der Auskunft kann nach § 16 Abs. 1 UAG NRW ein Ordnungsgeld verhängt werden; die Höhe ist nach Umfang der Verweigerung und den persönlichen Verhältnissen zu bemessen.
Tenor
In dem Verfahren des Untersuchungsausschusses II der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen hat der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht v. B. am 15. Januar 2010 auf den Antrag des Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen, gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld festzusetzen, nach Anhörung des Antragsgegners b e s c h l o s s e n:
Gegen den Zeugen wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 450,- Euro, ersatzweise je 150 Euro ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
Gründe
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 2009 den Par-lamentarischen Untersuchungsausschuss II eingesetzt, der im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Vorgänge im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen gegen den Zeugen als Abteilungsleiter der Abteilung IV im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufzuklären. In seiner Sitzung vom 5. Oktober 2009 hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss beschlossen, Beweis durch Vernehmung des in der Entscheidungsformel bezeichneten Zeugen zu erheben. In der hierfür vorgesehenen Sitzung vom 30. Oktober 2009 ist der Zeuge zwar ordnungsgemäß erschienen und hat auch Angaben zu Namen, Alter, Beruf und Wohnort gemacht. Zu weitergehenden Fragen hat er jedoch die Antwort verweigert und sich hierzu auf gegen ihn laufende - wenn auch teilweise gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellte - strafrechtliche Ermittlungsverfahren berufen.
Der Vorsitzende des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II beantragt im Hinblick darauf, gegen den Zeugen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfahlen (UAG NRW) ein Ordnungsgeldes festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.
Dem Zeuge als Antragsgegner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er ist dem Antrag entgegengetreten.
Der nach § 16 UAG NRW zulässige Antrag, über den gemäß § 26 Abs. 1 UAG NRW der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden hat, ist in der Sache begründet.
I.
1.
a) Nach § 15 UAG NRW sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung des Untersu-chungsausschusses zu erscheinen; aus der Sanktionsvorschrift des § 16 Abs. 1 S. 1 UAG NRW folgt eine grundsätzliche Aussagepflicht vor dem Ausschuss. Die Anwesenheits- und Zeugnispflicht ist eine Bürgerpflicht, ohne die ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss seine Aufgabe als wichtiges Kontrollinstrument des Parlaments nicht erfüllen kann (Glauben in Glauben/Brocker, Hdb. UA, § 19 Rn. 1).
b) Dabei ist zu beachten, dass der Untersuchungsausschuss sich ein Bild von der Person des Zeugen machen muss, um seine Aussage sachgemäß zu würdigen. Der Zeuge ist daher auch zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache oder auch ganz allgemein betreffen. In einem Strafverfahren folgt dies aus § 68 Abs. 4 StPO (vgl. BGH St 23, 1); durch die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 3 UAG NRW gilt dies ebenso vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Der Zeuge muss daher auch Fragen beantworten, die sein Vorleben und seine "geistig-seelische Entwicklung" betreffen (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 68 Rn. 20).
2.
Die grundsätzliche Aussagepflicht eines Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss unterliegt jedoch Einschränkungen.
a) So muss der Zeuge nur bezüglich solcher Tatsachen Auskunft geben, die den Untersuchungsgegenstand betreffen (Glauben a. a. O. Rn. 2 m. w. N.). So braucht er etwa Fragen, welche erkennbar der sachfremden Ausforschung seiner Person oder seiner persönlichen Verhältnisse dienen, nicht zu beantworten. Gemäß §§ 16 Abs. 3 UAG NRW, 68a Abs. 1 StPO sollen Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einem seiner Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist.
b) Nach § 17 Abs. 1 UAG NRW kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht ist Ausfluss des allgemeinen, als selbstverständlich vorausgesetzten rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (BVerfGE 38, 105; BVerfGE 56, 37; BVerfG NJW 1999, 779).
Insbesondere kann ein Zeuge Fragen zu solchen Umständen verweigern, die Teilstücke in einem mosaikartigen Beweisgebäude gegen ihn werden können (BGH NJW 1998, 1728).
Das Recht zur Auskunftsverweigerung setzt nicht die sichere Erwartung einer Verfolgung voraus; andererseits reicht eine bloße theoretische Möglichkeit nicht (BGH NStZ 2007, 278).
Unter besonderen Umständen kann die gesamte in Betracht kommende Aussage eines Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammen-hang stehen, dass nichts übrig bleibt, was er ohne Gefahr strafrichterlicher Verfolgung bezeugen könnte; auch ist es möglich, dass seine Aussage mit seinem möglicherweise strafbaren Verhalten in einem so engen Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist. Alsdann wird sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu einzelnen Fragen zum Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang (BGHSt 10, 104; BGH NStZ-RR 2002, 272).
c) Insgesamt hat ein Zeuge jede einzelne an ihn gestellte Frage unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob ihre Beantwortung eine in § 55 StPO bzw. § 17 Abs. 1 UAG NRW umschriebene Verfolgungsgefahr nach sich ziehen kann. Der Zeuge hat sich insbesondere zu bemühen Tatsachen anzugeben, die geeignet sein könnten, ein nur ganz ausnahmsweise bestehendes Recht zur Verweigerung jeglicher Sachauskunft zu begründen (BGH NJW 1989, 2702).
Gemäß §§ 16 Abs. 3 UAG NRW, 56 StPO hat der Zeuge dem Gericht die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zur Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerung auf Verlangen glaubhaft zu machen. Ausreichend aber auch erforderlich ist dem Gericht die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen in einem Maße wahrscheinlich zu machen, welches nach Lage der Dinge als hinreichend anzusehen ist; der Grundsatz des "in dubio pro reo" gilt nicht (Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 56 Rn. 6 m. w. N.).
II.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Zeugen begründet. Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht steht diesem nicht zu.
1.
a) Es besteht eine grundsätzliche Aussagepflicht.
Die Frage nach dem beruflichen Werdegang ist zwar allgemein gehalten. Dies ist jedoch nicht schädlich, sondern entspricht dem Recht des Zeugen zu einer zusammenfassenden Darstellung (Brocker a. a. O. § 22 Rn. 7). Die Frage an den Zeugen erfolgte ersichtlich zu dem Zweck, den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses ein Bild von dessen Persönlichkeit zu verschaffen.
b) Der Zeuge darf die Beantwortung der Frage nicht generell unter Hinweis auf einer Gefahr der Strafverfolgung verweigern.
Die von ihm im vorgetragenen strafrechtlichen Ermittlungen betreffen mögliche Straftaten ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV); darüber hinaus gehend ist eine Verfolgungsgefahr weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Zeuge ist daher in der Lage - und damit hierzu auch verpflichtet - seinen allgemeinen beruflichen Werdegang darzustellen. Es ist nicht erkennbar, dass er sich hierdurch selbst belasten könnte.
c) Bereits an dieser Stelle sei jedoch ausgeführt, dass die Auskunftspflicht nicht uneingeschränkt besteht.
aa) So wird er etwa allgemein gehaltene Fragen nach seinem Abitur zwar beantworten müssen. Bei der Befragung zu Einzelheiten ist jedoch auf den sich aus §§ 16 Abs. 3 UAG NRW, 68a StPO ergebenden Schutz des persönlichen Lebensbereichs zu achten.
bb) Bedenklich wären Fragen zu den finanziellen Verhältnissen des Zeugen. Diese könnten einen "Mosaikstein" im Umfeld der Ermittlungsverfahren bilden. So könnten etwa hohe Vermögenswerte auf außerberufliche Einkünfte hindeuten und umgekehrt finanzielle Engpässe einen Anreiz zur Erschließung anderweitiger Einnahmequellen - auch strafrechtlich relevanter Art - begründen.
cc) Auskunft zu Fragen hinsichtlich seiner gegenwärtigen beruflichen Stellung wird der Zeuge nicht generell verweigern können. Seine allgemeine berufliche Situation ist nicht nur allgemeinkundig, sie macht sein geltend gemachtes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 17 Abs. 1 UAG NRW als Adressat des Ermittlungsverfahrens i. S. v. § 56 StPO erst plausibel.
Ins Einzelne gehende Fragen zu seiner Tätigkeit im MUNV stünden hingegen in einem so engen Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren, dass dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht hierzu nicht abgesprochen werden könnte.
dd) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt braucht über den Umfang der Auskunftspflicht letztlich noch nicht entschieden zu werden; die vorstehenden Ausführungen mögen daher lediglich als Hinweise verstanden werden.
2.
Gegen den Zeugen ist daher gemäß § 16 Abs. 1 UAG NRW ein Ordnungsgeld fest-zusetzen. Mangels anderweitiger Regelungen besteht hierfür nach § 6 Abs. 1 S. 1 EGStGB ein Rahmen von 5 Euro bis 1.000 Euro (vgl. Brocker a. a. O. § 26 Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 70 Rn. 10).
Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu Lasten des Zeugen der Umfang seiner Verweigerung auszusagen zu berücksichtigen; zu seinen Gunsten wirkt sich sein - vermeidbarer - Irrtum hinsichtlich des Rahmens der zulässigen Auskunftsverweigerung aus. Das erkannte Ordnungsgeld von 450 Euro erscheint unter diesen Umständen angemessen.
Die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft berücksichtigt die anzunehmenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugen.
3.
Der Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses ist mithin begründet. Weitergehende Anträge sind nicht gestellt.