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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 AuslA 23/04-265/04 III·07.12.2004

Abweisung des Antrags auf Auslieferungshaft mangels Fluchtgefahr

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtInternationales StrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Anordnung von Auslieferungshaft zur Übergabe des Verfolgten an Österreich. Formal waren die Voraussetzungen (Europäischer Haftbefehl, Auslieferungsfähigkeit) erfüllt, das Gericht verneinte jedoch die notwendige Fluchtgefahr. Wohnsitz, familiäre Bindungen, Erwerbstätigkeit und Kontakt zu Behörden sprachen gegen Flucht. Die Auslieferungshaft wurde abgelehnt; eine spätere Haftanordnung nach §34 IRG bleibt vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft abgewiesen mangels nachgewiesener Fluchtgefahr

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft setzt neben den formellen Voraussetzungen, insbesondere einem den Anforderungen des § 83a IRG genügenden Europäischen Haftbefehl, das Vorliegen eines Haftgrundes voraus.

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Fluchtgefahr im Sinne der §§ 78, 15 Abs. 1 Nr. 2 IRG erfordert konkrete, zureichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen würde.

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Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sind persönliche Bindungen (Wohnsitz, Familie, Erwerbstätigkeit) und zumutbare Kontakte zu den Behörden zu berücksichtigen; starke persönliche Bindungen können eine hohe Straferwartung entkräften.

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Eine Überstellungszusage oder sonstige Zusicherungen seitens des ersuchenden Staates können verfahrensrechtliche Bedenken mindern; ist die Durchführung der Auslieferung nach Bewilligung nicht gewährleistet, kann nach § 34 IRG Haft zur Durchführung der Auslieferung angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 83a Abs. 1 IRG§ 15 Abs. 2 IRG§ Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 80 IRG§ 81 Nr. 1 und 4 IRG§ 78 IRG§ 15 Abs. 1 Nr. 2 IRG

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, gegen den Verfolgten die

Auslieferungshaft zum Zwecke seiner Auslieferung an die österreichische Regierung zur Strafverfolgung anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

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Der Verfolgte ist am 30. November 2004 in K. festgenommen und am selben Tage in die Justizvollzugsanstalt Krefeld eingeliefert worden.

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Er hat sich vor dem Amtsgericht mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt; auch hat er nicht auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.

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Gegen den Verfolgten besteht der Haftbefehl des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. April 2004 (8 Ur 12/04 K), der in den Eurpäischen Haftbefehl dieses Gerichts vom 1. Dezember 2004 (8 Ur 170/04 w) umgesetzt worden ist. Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt, von Oktober 2002 bis Mai 2003 in K. gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten I.L.A. Angestellte der A. Versicherungs AG getäuscht und sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft und sich dadurch unrechtmäßig bereichert zu haben. Der Verfolgte und sein Mittäter sollen durch das Vortäuschen des Zustandekommens von eingereichten und polizzierten Lebensversicherungsverträgen zugrunde liegenden Fremdgewährungskreditgeschäften, insbesondere durch gefälschte Korrespondenz, die A. Versicherungs AG zur Auszahlung von Versicherungsprovisionen in Höhe von insgesamt 1.353.084,26 € verleitet haben. Darüber hinaus soll die Geschädigte von dem Verfolgten und seinem Mittäter zur Gewährung eines weiteren mit später anfallenden Provisionsansprüchen gegenzurechnenden Darlehns in Höhe von 300.000 € verleitet worden sein, wodurch die A. Versicherungs AG zumindest um 1.653.084 € an ihrem Vermögen geschädigt worden sein soll.

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1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft sind zwar gegeben. a) Der per Telefax übermittelte Europäische Haftbefehl genügt den Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 IRG. b) Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Der Verfolgte unterliegt als Deutscher gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 80 IRG der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zugesichert, dass eine etwaige Bewilligung der Auslieferung mit der Bedingung verknüpft wird, dass die österreichischen Behörden den Verfolgten nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktionen auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird. Die Straftaten, hinsichtlich der die Auslieferung erfolgen soll, sind gemäß § 81 Nr. 1 und 4 IRG auslieferungsfähig. Sie sind nach dem Recht des ersuchenden Staates im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht und gehören zu den Deliktsgruppen, die in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten genannt sind (hier: Betrug). Sonstige Umstände, die der Auslieferung zwingend oder fakultativ entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

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2. Es fehlt jedoch an einem Haftgrund. Gemäß §§ 78, 15 Abs. 1 Nr. 2 IRG muss die Gefahr bestehen, dass sich der Verfolgte im Falle seiner Freilassung dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen würde. Hierfür bestehen keine zureichenden Anhaltpunkte. Der Verfolgte hat seinen Wohnsitz von Österreich nach Deutschland lediglich aus familiären Gründen verlegt, nicht jedoch um sich dem in Österreich gegen ihn anhängigen Strafverfahren zu entziehen. Er unterhält in K. eine Wohnung und trägt Sorge für seine drei minderjährigen Kinder. Er leitet in M. ein Call-Center mit etwa 70 Mitarbeitern. Über seinen Beistand hält der Verfolgte Kontakt zum Landesgericht Klagenfurt. In Würdigung dieser Umstände ist anzunehmen, dass er sich dem Strafverfahren stellen wird, auch wenn er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich nicht mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden zu erklären. Dass die Straferwartung angesichts der Schadenshöhe und der Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen erheblich ist, tritt demgegenüber zurück.

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3. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufige Auslieferungshaft war daher abzulehen. Sollte nach einer etwaigen Bewilligung der Auslieferung deren Durchführung nicht gewährleistet sein, bleibt vorbehalten, gemäß § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen.