Auslieferung an Polen wegen Mordes unzulässig: §83 Nr.4 IRG und 20‑Jahresprüfung
KI-Zusammenfassung
Die polnischen Behörden beantragten die Auslieferung eines Beschuldigten wegen Mordes anhand eines Europäischen Haftbefehls. Das OLG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil § 83 Nr. 4 IRG verlangt, dass bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe spätestens nach 20 Jahren eine gesetzliche Überprüfung der Vollstreckung vorgesehen sein muss. Die polnische Rechtslage sieht eine derartige gesetzlich verankerte Überprüfung nicht vor; die bloße Möglichkeit der Begnadigung genügt nicht.
Ausgang: Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung an Polen abgewiesen; Auslieferung unzulässig wegen Nichterfüllung von § 83 Nr. 4 IRG (fehlende gesetzliche 20‑Jahres‑Überprüfung).
Abstrakte Rechtssätze
Droht dem Verfolgten im ersuchenden Mitgliedstaat die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, ist die Auslieferung an einen EU‑Mitgliedstaat nur zulässig, wenn nach spätestens 20 Jahren eine gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Fortdauer der Vollstreckung vorgesehen ist (§ 83 Nr. 4 IRG).
Die bloße allgemeine Möglichkeit der Begnadigung oder ein reines Gnadenverfahren erfüllt nicht die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG; erforderlich ist eine aus innerstaatlichem Recht folgende, gesetzlich verankerte Überprüfung oder ein Rechtsanspruch auf Überprüfung.
Regelungen des ersuchenden Staates, die eine Überprüfung der Vollstreckung erst nach mehr als 20 Jahren (z. B. nach 25 Jahren bedingter Freilassung) vorsehen, genügen den Anforderungen des § 83 Nr. 4 IRG nicht.
Die in Teil 8 des IRG geregelten Sondervorschriften (u. a. § 83 Nr. 4 IRG) sind als lex specialis vorrangig vor den allgemeinen Bestimmungen des IRG; eine Anwendung allgemeiner auslieferungsfreundlicherer Regelungen ist insoweit ausgeschlossen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die polnischen Justizbehörden begehren die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 24. August 2009 (III Kop 218/09), dem der Haftbefehl des Gerichts Poznan – Stare Miasto vom 17. August 2009 (III Kp 518/09) zugrunde liegt, durch den die Festnahme des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen Mordes und versuchten Mordes sichergestellt werden soll.
Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, am 1. Juli 1995 in P. gemeinschaftlich mit zwei namentlich nicht ermittelten Mittätern den D.K. getötet zu haben, indem er diesem mit einem Messer mehrere Stiche in den Kopf und den Brustraum versetzt, ihm hierdurch Verletzungen in Form von Quetschwunden am Epikranium und Stichwunden am ganzen Körper, insbesondere im Bereich des linken Lungenflügels zugefügt und ihm zudem mit einer Pistole TT 33 Kaliber 7,63 zweimal in die Beine geschossen habe. Infolge der Verletzungen sei der Geschädigte verstorben.
Ferner wird ihm vorgeworfen, am selben Tage in P. gemeinschaftlich mit zwei namentlich nicht ermittelten Mittätern versucht zu haben, den P.J. zu töten, indem er mit der Pistole TT 33 Kaliber 7,63 auf ihn geschossen und ihm hierdurch Verletzungen im Bereich des Bauches, des rechten Oberschenkels und des linken Ellenbogens zugefügt habe. Die weitere Tatausführung habe er wegen der Hilferufe des Geschädigten aufgegeben, so dass dieser rechtzeitig ärztliche Hilfe habe erlangen und gerettet werden können.
Der Senat hat gegen den Verfolgten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 7. September 2009 die Auslieferungshaft angeordnet.
Da der Verfolgte sich bei seiner richterlichen Anhörung nach § 28 IRG mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt hatte, hat der Senat in dem genannten Beschluss zur Vorbereitung der nach § 29 Abs. 1 IRG zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die dem Verfolgten nach polnischem Recht (Art. 148 § 2 Nr. 4 des polnischen Strafgesetzbuchs) drohende Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe eine ergänzende Mitteilung der polnischen Behörden zu der Frage erforderlich sei, ob nach dortigem Recht eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe auf Antrag oder von Amts wegen nach spätestens 20 Jahren vorgesehen sei (§ 83 Nr. 4 IRG).
Auf eine entsprechende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft hat die Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan mit Schreiben vom 4. September 2009 hierzu folgende Auskunft erteilt:
„Gemäß den Voraussetzungen des Artikels 560 und der folgenden Strafprozessordnung, der Verurteilte, auch der, der zu lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darf jeder Zeit um seine Begnadigung Antrag stellen. Die Bitte um Begnadigung wird von den Gerichten und dem Generalstaatsanwalt beurteilt. Die Bitte um Begnadigung untersuchend, zieht man in Erwägung insbesondere das Benehmen des Verurteilten nach dem Urteilsspruch, wie viel von der Strafe schon vollstreckt wurde, seine Familienbedingungen, das Gutmachen des Schadens, der infolge der Tat entstanden ist, und insbesondere Sonderereignisse, die nach dem Verurteilen geschehen sind. Der Bescheid über Begnadigung gehört zu den Kompetenzen des Präsidenten der Republik Polen. Das Verfahren der Begnadigung kann auch von Amts wegen auf Anregung des Generalstaatsanwaltes oder des Präsidenten der Republik Polen erfolgen. Der Präsident der Republik Polen ist nicht an irgendwelche Vorschriften betreff des Inhalts seines Beschlusses gebunden. Der Entscheid über Begnadigung kann also auf Straferlass, Strafmilderung oder
Milderung der Folgen der Verurteilung, zum Beispiel Straftilgung der vollstreckten Strafe, beruhen.
Das polnische Strafgesetzbuch sieht auch die Institution der vorzeitigen, bedingten Straffreiheit vor. Gemäß den Voraussetzungen des Artikels 77 Paragraph 1 Strafgesetzbuch, darf das Gericht den Verurteilten bedingt von dem Rest der Straf befreien, aber nur dann, wenn seine Haltung, Eigenschaften und persönliche Bedingungen, seine Lebensweise vor dem Begehen der Straftat, die Umstände des Tatbegehens und das Benehmen nach dem Tatbegehen und während der Strafvollziehung - die Überzeugung begründen, dass der Verurteilte, nachdem er freigelassen wird, die Rechtsnormen halten wird, insbesondere dass er nicht erneut eine Straftat begeht. Gemäß der Verfügung des Artikels 78 Paragraph 3 Strafgesetzbuch, den zur lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten darf man bedingt nach 25 (fünfundzwanzig) Jahren von der Strafe befreien.
Dessen ungeachtet, wie oben hingewiesen wurde, der Verurteilte selbst, wie auch seine Nächsten, darf jederzeit, auch vor 20 Jahren der Strafvollziehung, den Antrag auf Begnadigung einreichen. In der Folge wird die Hinterfragung der weiteren Freiheitsstrafe geprüft. Dieses Verfahren kann auch von Amts wegen von dem Generalstaatsanwalt oder von dem Präsidenten der Republik Polen initiiert werden.
Es ist also nach dem polnischen Recht möglich, dass die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe vor Ablauf von 20 Jahren überprüft wird.‘‘
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
II.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig, denn ihr steht die für den Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende Regelung des § 83 Nr. 4 IRG entgegen.
Nach dem Inhalt der genannten Vorschrift, mit der das in Art. 5 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverhandlungen zwischen den Mitgliedsstaaten (RbEuHb) vorgesehene fakultative Auslieferungshindernis transformiert und – anders als noch in
§ 83 b Nr. 4 IRG a.F. – als Zulässigkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden ist, kann in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen dem Verfolgten wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten nach dem Recht des ersuchenden Staates die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe droht, die Auslieferung nur erfolgen, wenn nach spätestens 20 Jahren die Vollstreckung der verhängten Strafe geprüft wird.
Eine derartige, den Anforderungen des § 83 Nr. 4 IRG genügende Überprüfung der Strafvollstreckung sieht das polnische Recht nach der Auskunft der Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan vom 14. September 2009 jedoch nicht vor.
So erlaubt Art. 78 § 3 des polnischen Strafgesetzbuchs bei lebenslanger Freiheitsstrafe erst nach Verbüßung von 25 Jahren eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Ein gesetzlich verankerter Anspruch auf frühzeitigere Überprüfung der Strafvollstreckung schon nach (spätestens) 20 Jahren besteht nicht, diese ist allein im Rahmen eines Gnadenverfahrens „möglich“.
Die allgemeine Möglichkeit einer Begnadigung reicht indessen zur Erfüllung der ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG nicht aus. Vielmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers entscheidend, dass der Verfolgte einen sich aus innerstaatlichem Recht des ersuchenden Staates ergebenden Rechtsanspruch auf Überprüfung hat (vgl. Böse in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83 Rn. 11; BT-Drucks. 15/1718 S. 21; BVerfGE 113, 154, 164 f.).
Gerade daran fehlt es im hier vorliegenden Fall, so dass die Auslieferung für unzulässig zu erklären ist.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der besondere Schutz, den der Verfolgte im Auslieferungsverkehr mit anderen Staaten der Europäischen Union durch § 83 Nr. 4 IRG genießt, zu Wertungswidersprüchen mit den Rechtsgrundlagen der Auslieferung an Drittstaaten führt, da eine Auslieferung an Mitgliedsstaaten strengeren Anforderungen unterworfen wird als die Auslieferung an andere Staaten (vgl. Böse, aaO., § 78 Rn. 2) . Denn im Auslieferungsverkehr mit nicht der Europäischen Union angehörigen Staaten, für den der Maßstab des § 73 IRG gilt, erachtet das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bereits dann als zulässig, wenn er zumindest eine praktischen Chance auf Wiedererlangung der Freiheit, und sei es im Wege der Begnadigung, hat (BVerfGE 113, 154 ff.). Ein dem Inhalt des § 83 Nr. 4 IRG entsprechendes Auslieferungsverbot hat es dagegen nicht postuliert.
Hierauf hat auch der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverhandlungen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hingewiesen und eine Streichung der betreffenden Vorschrift – § 83 b Nr. 4 IRG a.F. – angeregt (vgl. BT-Drucks.16/1024 S. 23). Der Gesetzgeber hat den Vorschlag jedoch ausdrücklich nicht aufgegriffen, sondern es für politisch geboten gehalten, von der in Art. 5 Nr. 2 RbEuHb eröffneten Möglichkeit einer Verweigerung der Auslieferung Gebrauch zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/1024 S. 26), und diese mit § 83 Nr. 4 IRG als ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung umgesetzt.
Diese Regelung hat der Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne zur Vermeidung der aufgezeigten Wertungswidersprüche auf die allgemeinen Regelungen des IRG und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts zurückgreifen zu können.
Denn die im achten Teil des IRG getroffenen Sonderregelungen – damit also auch § 83 Nr. 4 IRG – haben als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen (vgl. Böse, aaO., §78 Rn. 1). Ein allgemeines „Prinzip der Meistbegünstigung“ im Sinne einer Anwendung der auslieferungsfreundlichsten Regelung gilt insoweit nicht (vgl. Böse, aaO.; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 78 Rn. 3).