Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 Ausl (A) 3/05 - 244/06 III·03.09.2006

Antrag auf Auslieferungshaft abgelehnt wegen Begründungsmangel und Foltergefahr

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtGrundrechte/EMRKAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf lehnte den Antrag auf Anordnung von Auslieferungshaft eines türkischen Staatsangehörigen ab. Das diplomatisch übermittelte Ersuchen enthielt keine hinreichlich konkreten Sachverhaltsangaben zur Subsumtion unter deutsches Strafrecht. Zudem stellte das Gericht aufgrund fortbestehender Hinweise auf Folterrisiken in der Türkei ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 EMRK/§ 15 IRG fest.

Ausgang: Antrag auf Anordnung von Auslieferungshaft abgelehnt wegen formeller Mängel im Ersuchen und begründeter Foltergefahr

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auslieferungsersuchen muss nach Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbk konkrete Angaben zu Tatzeit, Tatort und den tatsächlichen Handlungen enthalten, damit eine sinngemäße Prüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht möglich ist.

2

Für die Anordnung von Auslieferungshaft ist eine so sichere Tatsachengrundlage erforderlich, dass eine zweifelsfreie Subsumtion unter die einschlägigen Strafvorschriften möglich ist; pauschale Angaben (z. B. ‚Gruppenführer‘, ‚Anweisung‘) genügen nicht.

3

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung droht (Art. 3 EMRK; § 15 Abs. 2 IRG); bei fortbestehenden Berichten über Misshandlungen gehen Zweifel zulasten des ersuchenden Staates zugunsten des Verfolgten.

4

Bestehende Reformmaßnahmen im ersuchenden Staat heben ein Auslieferungshindernis nicht automatisch auf; die konkrete Gefährdungslage ist unter Einbeziehung verlässlicher Berichte und regionaler Besonderheiten zu prüfen.

Relevante Normen
§ Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbk§ Art. 12 EuAlÜbk§ 30 Abs. 1 IRG§ 25 ff. StGB§ 15 Abs. 2 IRG i. V. mit Art. 22 EuAlÜbk§ Art. 3 EMRK

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Das auf dem diplomatischen Wege übermittelte Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden in Form des Ersuchens der 4. Kammer des Schwurgerichts zu Diyarbakir vom 1. Dezember 2004 (Grundnummer 2000/346) — ergänzt durch das ebenfalls auf diplomatischem Wege übermittelte Schreiben der 4. Kammer des Schwurgerichts zu Diyarbakir vom 3. Februar 2006 — stützt sich auf die Haftbefehle des Amtsgerichts für Strafsachen in Bingöl vom 9. März 2000 (Nr. 2000/84) und des Staatlichen Sicherheitsgerichts in Erzurum (Nr. 2000/102). Danach wird dem Verfolgten, der türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit ist, zur Last gelegt, in der Türkei Mitglied der illegalen PKK gewesen zu sein und in den Jahren 1991 bis 1994 an fünf bewaffneten Aktionen dieser Organisation teilgenommen zu haben.

4

II.

5

Der Anordnung der Auslieferungshaft stehen durchgreifende Bedenken entgegen.

6

1. Das Festnahmeersuchen genügt bereits den formellen Voraussetzungen des Art. Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbk nicht.

7

Nach dieser Vorschrift ist dem Ersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen, wobei Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich anzugeben sind.

8

Die vor diesem Hintergrund erforderliche Sachverhaltsschilderung muss so konkret sein, dass die sinngemäße Strafbarkeit nach deutschem Recht geprüft werden kann (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker, IRG, 4. Aufl., Art. 12 EuAlÜbk Rn. 4). Da die Auslieferungshaft einen tiefen Einschnitt in die Freiheitsrechte des Verfolgten bedeutet, muss für ihre Anordnung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Erwägungen nämlich eine ausreichend sichere Grundlage gegeben sein. Die Überprüfung dieser Anordnungsgrundlage kann aber nur dann sachgerecht vorgenommen werden, wenn die tatsächlichen Handlungen und Verhaltensweisen des Verfolgten, welche einen konkreten Straftatbestand erfüllen sollen, so klar und umfassend dargestellt werden, dass eine zweifelsfreie Subsumtion unter die Strafvorschrift ermöglicht wird (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996, StV 1997, 370)

9

Die vorliegenden — und im Rahmen des § 30 Abs. 1 IRG durch das Schreiben der 4. Kammer des Schwurgerichts zu Diyarbakir vom 3. Februar 2006 ergänzten — Auslieferungsunterlagen genügen diesen Anforderungen nicht.

10

An der am 6. September 1991 in G. begangenen Tat (Abgabe von Streufeuer auf das Gebäude des regionalen Verkehrsamtes) soll der Verfolgte nach den Auslieferungsunterlagen "beteiligt" bzw. hierbei "als Führer der PKK-Gruppe tätig" gewesen sein. Die genaue Form seiner Beteiligung lässt sich dieser Darstellung allerdings nicht entnehmen, so dass eine genaue Subsumtion unter die Vorschriften der §§ 25 ff. StGB nicht möglich ist. Hinsichtlich der Taten vom 26. Mai 1993 (Entführung in Aralik) sowie vom 20. Juli 1993 (Überfall auf Postamt in D.) heißt es im Auslieferungsersuchen lediglich, der Verfolgte habe die "Funktion als Gruppenführer" übernommen bzw. sei "als Führer der Gruppe" tätig gewesen. Unklar bleibt hier, ob und wie er konkret an der unmittelbaren Tatausführung beteiligt war. Für die im April 1994 erfolgte Ermordung des N.A. soll er die durch nichts näher konkretisierte "Anweisung" gegeben haben. Den am 24. Dezember 1994 auf die Gendarmeriewache in Y. erfolgten Angriff soll der Verfolgte "geplant" haben. Ob und wie er an der eigentlichen Tat beteiligt war, bleibt auch hier mangels jeglicher Konkretisierung offen.

11

2. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint überdies von "vornherein unzulässig" i. S. des § 15 Abs. 2 IRG i. V. mit Art. 22 EuAlÜbk. Ihre Anordnung widerspräche dem in Art. 3 EMRK niedergelegten wesentlichen Grundsatz der deutschen Rechtsordnung (§ 73 Abs. 1 IRG), dass niemand der Folter unterworfen werden darf.

12

Eine Auslieferung ist vor diesem Hintergrund unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr droht, gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich trotz der ernstlichen Bemühungen eines Staates zur Eindämmung einer tatsächlichen Folterpraxis nicht abschließend und verlässlich beurteilen lässt, ob eingeleitete Reformen Wirkung zeigen. In einem solchen Fall gehen nämlich Zweifel am Bestehen der tatsächlichen Vorraussetzungen eines Auslieferungshindernisses zu Gunsten des Verfolgten (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker, IRG, 4. Aufl., § 73 Rn. 90).

13

So liegt der Fall hier.

14

Nach dem Senat vorliegenden Erkenntnissen wurden in der Türkei in der Vergangenheit nämlich gerade Angehörige linksgerichteter und prokurdischer Organisationen nicht nur wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt, sondern trotz gesetzlichen Verbots (§§ 243, 245 TStGB) durch Anwendung von Folter vor allem im Polizeigewahrsam härter als andere Gefangene sowie menschenrechtswidrig behandelt und so gezwungen, ihre Verbindungen und Aktivitäten preiszugeben (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 345 sowie Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 26. 3. 2002 - 21 A 179/02 ; VG Bremen, Urteil vom 12. 6.1998 - 2 K 1209/97; VG Aachen, Urteil vom 10. 10. 2003 - 8 K 3074/99 A; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. 9. 2003 - 26 K 1348/03; jew. m.w.N.). Eine solche Gefährdungslage besteht auch bei dem Verfolgten, der nach Bewertung der türkischen Behörden nicht nur der PKK angehört, sondern zudem sämtliche der im Auslieferungsersuchen bezeichneten Taten in seiner Eigenschaft als Mitglied dieser Organisation begangen haben soll.

15

Der Bejahung einer für den Verfolgten bestehenden Gefährdungssituation steht auch nicht entgegen, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei durch die im Zuge der EU-Heranführung betriebene Reformpolitik zwischenzeitlich verbessert und eine Annäherung des Rechts und der Institutionen in der Türkei an europäische Standards stattgefunden hat. Denn nicht nur nach jüngeren Mitteilungen von Menschrechtsvereinen — etwa des türkischen IHD — kommt es in der Türkei nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen (vgl. "Die Welt", Artikel vom 18. März 2005). Auch im aktuellen "7. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den Auswärtigen Beziehungen" wird festgestellt, dass noch immer Fälle von Folter und insbesondere Misshandlungen durch Sicherheitskräfte — vor allem im Polizeigewahrsam — gemeldet würden (S. 282). Schließlich gibt es auch nach gegenwärtiger Auffassung des Auswärtigen Amtes weiterhin erhebliche Defizite im Menschenrechtsbereich. In den vom Außenministerium herausgegebenen Länderinformationen zur Türkei heißt es mit Stand April 2006 unter der Rubrik "Staatsaufbau/Innenpolitik" zu den Menschenrechten, dass es — trotz gewisser Fortschritte durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie andere Reformmaßnahmen — auch 2005 Fälle von Folter und Misshandlung gegeben habe und eine zuverlässige Einschätzung, inwieweit die Reformen sich bereits in der Praxis ausgewirkt hätten, vor allem durch die Größe des Landes und die Unterschiedlichkeit der regionalen Verhältnisse erschwert werde (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html).

16

Sollten vor diesem Hintergrund für die gegenwärtige Auslieferungssituation von Mitgliedern prokurdischer Organisationen überhaupt noch Zweifel am Bestehen eines aus Art. 3 EMRK resultierenden Auslieferungshindernisses bestehen, gehen diese — da weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind — für die zum jetzigen Zeitpunkt zu treffende Entscheidung über die Anordnung der Auslieferungshaft zu Gunsten des Verfolgten. Dieser kann daher auch aus diesem Grunde nicht ausgeliefert werden, so dass sich die Frage nach dem Vorliegen der Haftgründe des § 15 Abs. 1 IRG von vornherein nicht stellt.