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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-4 Ausl (A) 17/09-131/09·10.03.2009

Vorläufige Auslieferungshaft abgelehnt wegen unzureichendem Auslieferungsersuchen

VerfahrensrechtAuslieferungsrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf lehnte die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft ab und ordnete die Entlassung des Verfolgten an. Das Interpol-Festnahmeersuchen aus Moskau stützte sich auf einen Betrugshaftbefehl, enthielt jedoch keine hinreichend konkrete Schilderung der tatrelevanten Handlungen, Zeit und Ort. Mangels konkreter Angaben war eine zweifelsfreie Subsumtion unter deutsches Recht nicht möglich. Deshalb bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Haftanordnung.

Ausgang: Antrag auf Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft abgelehnt; Entlassung des Verfolgten aus der Haft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Festnahme- oder Auslieferungsersuchen muss nach Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbk die tatrelevanten Handlungen samt Zeit und Ort sowie deren rechtliche Würdigung so konkret darstellen, dass die sinngemäße Strafbarkeit nach deutschem Recht geprüft werden kann.

2

Zur Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft bedarf es einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage; die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands ohne Darlegung konkreter Handlungen genügt nicht.

3

Ist aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht erkennbar, welcher konkrete Straftatbestand nach deutschem Recht vorliegen soll (z. B. Betrug vs. Erpressung), wird eine zweifelsfreie Subsumtion und damit die Haftanordnung ausgeschlossen.

4

Bei erheblichen Mängeln der Sachverhaltsbeschreibung stehen der Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft durchgreifende Bedenken entgegen, sodass der Antrag abzulehnen ist.

Relevante Normen
§ Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbk§ Art. 16 EuAlÜbk§ 16 IRG§ 263 Abs. 1 StGB

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Verfolgte ist auf die hiermit getroffene Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden in dieser Sache aus der Haft zu entlassen.

Gründe

2

I.

3

Der Verfolgte ist am 24. Februar 2009 in D. festgenommen und nach richterlicher Vernehmung und dem Erlass einer Festhalteanordnung am 25. Februar 2009 in die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf eingeliefert worden.

4

Das Festnahmeersuchen von Interpol Moskau stützt sich auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts K. in Moskau vom 10. November 2008 in dem Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 2…., mit dem durch die Verhaftung des Verfolgten die Strafverfolgung wegen Betruges gesichert werden soll.

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Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, in der Zeit vom 13. Juli 2006 bis zum 19. Juli 2006 in M als Gründer der Firma "A…." Mitarbeiter unter dem Vorwand, Geld in den Aufbau der Firma investieren zu müssen, unter der Drohung, sie ansonsten zu entlassen, dazu veranlasst zu haben, bei der Filiale der "R.S." in L. Kredite in Höhe von insgesamt 22.470.000 € aufzunehmen. Entgegen seinem Versprechen, das Geld persönlich an die Bank zurückzuzahlen, soll er es unterschlagen und sich damit abgesetzt haben.

6

II.

7

Der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft stehen durchgreifende Bedenken entgegen.

8

Das Festnahmeersuchen genügt bereits den formellen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbk nicht. Nach dieser Vorschrift ist dem Ersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen, wobei Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich anzugeben sind. Die vor diesem Hintergrund erforderliche Sachverhaltsschilderung muss so konkret sein, dass die sinngemäße Strafbarkeit nach deutschem Recht geprüft werden kann (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker, IRG, 4. Aufl., Art. 12 EuAlÜbk Rn. 4). Da die Auslieferungshaft einen tiefen Einschnitt in die Freiheitsrechte des Verfolgten bedeutet, muss für ihre Anordnung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Erwägungen nämlich eine ausreichend sichere Grundlage gegeben sein. Die Überprüfung dieser Anordnungsgrundlage kann aber nur dann sachgerecht vorgenommen werden, wenn die tatsächlichen Handlungen und Verhaltensweisen des Verfolgten, welche einen konkreten Straftatbestand erfüllen sollen, so klar und umfassend dargestellt werden, dass eine zweifelsfreie Subsumtion unter die Strafvorschrift ermöglicht wird (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996, StV 1997, 370). Dies gilt auch im Fall der Anordnung von vorläufiger Auslieferungshaft (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker a.a.O. Art. 16 EuAlÜbk Rn. 12 sowie § 16 IRG Rn. 16).

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Die vorliegenden Auslieferungsunterlagen genügen diesen Anforderungen nicht. Der dem Verfolgten im ersuchenden Staat zur Last gelegte Betrug ist nicht hinreichend konkretisiert. Durch welche genaue Handlung der Verfolgte "seine Leute" – hier ist schon unklar, um wen es sich gehandelt haben soll – "getäuscht" hat, ist nicht mitgeteilt. Das Ersuchen beschränkt sich insoweit auf die Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes des deutschen § 263 Abs. 1 StGB. Da es nach den Auslieferungsunterlagen in diesem Zusammenhang ebenso zu einer "Drohung mit Entlassung" gekommen sein soll, ist noch nicht einmal klar, ob dem Verfolgten nach deutschem Recht nicht eine Erpressung zur Last zu legen wäre. Eine zweifelsfreie Subsumtion ist dem Senat vor diesem Hintergrund nicht möglich.