Antrag auf vorläufige Auslieferungshaft abgelehnt wegen unzureichendem Festnahmeersuchen
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt vorläufige Auslieferungshaft für einen in Abschiebehaft befindlichen Verfolgten. Das OLG weist den Antrag ab, weil das Festnahmeersuchen keine konkrete, subsumtionsfähige Tatbeschreibung (Zeit, Ort, konkretes Verhalten) enthielt. Die bloße Nennung von Deliktsbezeichnungen genügt nicht; dadurch ist eine Prüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht unmöglich. Ohne diese Angaben kommt die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft wegen unzureichender Tatbeschreibung im Festnahmeersuchen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft nach Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk muss das Festnahmeersuchen die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben.
Das Festnahmeersuchen hat eine konkrete, subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung zu enthalten, die dem zuständigen Gericht die Prüfung der Strafbarkeit nach nationalem Recht ermöglicht.
Die bloße Aufzählung gesetzlicher Tatbezeichnungen reicht nicht aus, um die Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk zu erfüllen.
Fehlt eine subsumtionsfähige Tatbeschreibung, ist die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft zu versagen, weil eine verlässliche gerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit mit deutschem Strafrecht nicht möglich ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Verfolgte befand sich aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2002 (151 XIV 279/02) seit diesem Tage in Abschiebehaft in der Justizvollzugsanstalt Moers. Mit Ersuchen vom 14. Januar 2003 (Az.: EGM.0.10.02.02.FKA-32019/750) hat Interpol Ankara um die vorläufige Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung an die türkische Regierung gebeten. Dem Ersuchen liegt ein Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft Malatya vom 8. Januar 2003 (Az.: 2003/37804) zugrunde. Dieser Haftbefehl stützt sich auf sechs Verurteilungen des Verfolgten durch das Strafgericht Malatya, durch die gegen den Verfolgten u.a. Freiheitsstrafen in einer Gesamtsumme von 18 Jahren, 53 Monaten und 28 Tagen verhängt wurden. Weiter heißt es in dem Festnahmeersuchen:
"Die o.g. Verurteilungen erfolgten wegen Begehung folgender Straftaten:
Betrug, Urkundenfälschung, wahrheitswidrige Angaben gegenüber einem Vertreter der öffentlichen Gewalt, Kauf gestohlener Sachen, Ausstellung ungedeckter Schecks, besondere Urkundenfälschung."
Nach richterlicher Anhörung vor dem Amtsgericht Moers ist der Verfolgte am 17. Januar 2003 in die Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn verlegt worden.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat das Landgericht Düsseldorf den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2002 aufgehoben.
De Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr, gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Der Antrag war abzulehnen.
Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft kommt nicht in Betracht, da das Festnahmeersuchen vom 14. Januar 2003 nicht den formellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk genügt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Festnahmeersuchen u.a. die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung anzugeben. Erforderlich ist insoweit eine konkrete Umschreibung des dem Verfolgten vorgeworfenen Verhaltens, die dem mit der Haftfrage befassten Oberlandesgericht die Subsumtion unter einen Straftatbestand ermöglicht (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.1996 in StV 1997, 370; OLG Saarbrücken GA 1977, 78 [79]; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, Art. 16 EuAlÜbk Rn. 12; a.A. noch für die vorläufige Auslieferungshaft nach dem DAG: BGHSt 20, 152 [156]; OLG Stuttgart GA 1961, 287 [288]). Es reicht nicht aus, wenn nur die gesetzliche Bezeichnung des Straftatbestandes wiedergegeben wird. Denn angesichts des mit der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft verbundenen erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte des Verfolgten bedarf es bereits in diesem Verfahrensstadium der richterlichen Prüfung, ob eine Auslieferung - und damit die Anordnung der Auslieferungshaft - möglicherweise schon deshalb ausscheidet, weil die Tat, wegen der um Auslieferung ersucht wird, nach deutschem Recht nicht strafbar ist. Dieser - sich auch aus den §§ 15 Abs. 2, 16 IRG ergebenden - Prüfungspflicht kann das Oberlandesgericht nur nachkommen, wenn in dem Festnahmeersuchen ein konkreter und subsumtionsfähiger Sachverhalt unterbreitet wird.
Hinzu kommt, dass Art. 16, 2. Halbsatz EuAlÜbk hinsichtlich der an die Tatbeschreibung zu stellenden Anforderungen im wesentlichen der in Art. 12 Abs. 2 b) EuAlÜbk getroffenen Regelung zum notwendigen Inhalt der Sachverhaltsdarstellung in dem Auslieferungsersuchen entspricht. Auch hieraus ergibt sich, dass die Tatbeschreibung in dem Festnahmeersuchen eine hinreichend zuverlässige Prüfung der Strafbarkeit des dem Verfolgten vorgeworfenen Verhaltens ermöglichen muss.
Den vorgenannten Anforderungen wird das Festnahmeersuchen vom 14. Januar 2003 nicht gerecht. Neben der Angabe der Deliktsbezeichnungen enthält das Ersuchen keinerlei nähere Beschreibung des dem Verfolgten vorgeworfenen Verhaltens. Dem Senat ist es daher nicht einmal ansatzweise möglich, die Strafbarkeit dieses Verhaltens nach deutschem Recht und damit die Voraussetzungen für die Anordnung der - vorläufigen - Auslieferungshaft zu prüfen. Aus diesem Grunde war der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abzulehnen.