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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 Ws 48-50/07·06.02.2007

Entpflichtung und Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Einverständnis und ohne Mehrkosten

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte begehrt in der Berufungsinstanz die Entpflichtung seines bisherigen Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines von ihm gewünschten Rechtsanwalts. Das Oberlandesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und ordnet den gewünschten Verteidiger bei, da der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt hat und kein Verfahrensverzug oder Mehrkosten zu erwarten sind. Die Entscheidung stützt sich auf die Fürsorgepflicht des Gerichts und auf die Gewährleistung gleichwertigen Rechtsschutzes.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Entpflichtung des Pflichtverteidigers als begründet; Entpflichtung und Beiordnung des gewünschten Rechtsanwalts angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Der Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger sein Einverständnis erklärt und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse entstehen.

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Ein wichtiger Grund für die Entpflichtung des Pflichtverteidigers liegt insbesondere bei Fehlverhalten von besonderem Gewicht oder bei einer nachhaltigen, nicht vom Angeklagten verschuldeten Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses; solche Umstände sind substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen.

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Aus der Fürsorgepflicht des Gerichts (§ 142 StPO) folgt, dass dem Angeklagten, der einen Pflichtverteidiger hat, der gleiche Rechtsschutz zu gewähren ist wie dem, der seinen Verteidiger selbst wählt; ein wirksames Vertrauensverhältnis ist Voraussetzung sachdienlicher Verteidigung.

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Bei Entpflichtung nach Abschluss der ersten Instanz entstehen der Staatskasse keine Mehrkosten, wenn der bisherige Pflichtverteidiger auf die Verfahrensgebühr verzichtet und der neu beizuordnende Verteidiger auf die ihm zustehende Grundgebühr verzichtet.

Relevante Normen
§ 306 Abs. 1 StPO§ 304 Abs. 1 StPO§ 142 StPO§ 143 StPO§ Nr. 4100 VV RVG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Rechtsanwalt ........... in Solingen wird entpflichtet.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt ............. in Solingen als Pflicht-verteidiger beigeordnet.

Gründe

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I.

3

Der Angeklagte ist durch - nicht rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 22. Februar 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm in der Berufungsinstanz Rechtsanwalt ............... in Solingen als Pflichtverteidiger beizuordnen, da ein wichtiger Grund für die Entpflichtung von Rechtsanwalt ............in Solingen nicht vorliege. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der vorliegenden Beschwerde.

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II.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde wie folgt Stellung genommen:

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"Die formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) angebrachte Beschwerde ist statthaft gemäß § 304 Abs. 1 StPO.

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Sie ist auch begründet.

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Zwar ist dem Wunsch eines Angeklagten, den bestellten Rechtsanwalt zu entpflichten und ihm stattdessen einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe Rechnung zu tragen. Ein wichtiger Grund kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Pflichtverteidiger entweder ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht vorzuwerfen ist oder wenn eine nachhaltige, vom Angeklagten nicht verschuldete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, wobei Umstände von Gewicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden bzw. sonst ersichtlich sein müssen.

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Ob ein derartiger wichtiger Grund für die Auswechselung des Pflichtverteidigers vorgetragen worden ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben,

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Nach ständiger Rechtsprechung ist unabhängig davon dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nämlich ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (zu vgl. OLG Frankfurt NJW 2005, 377, 378; KG NStZ 1993, 201, 202; Meyer-Goßner, StPO, § 143 Rdnr. 5 m.w.N.). Das gebietet die aus § 142 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts. Hiernach ist dem Angeklagten, der von einem Pflichtverteidiger vertreten wird, der gleiche Rechtsschutz zu gewähren wie demjenigen, der seinen Verteidiger selbst wählt. Da ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem eine wesentliche Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung ist, ist dem Angeklagten eine Verteidigung durch den Anwalt seines Vertrauens zu ermöglichen, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen (zu vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Bamberg NStZ 2006, 467).

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So verhält es sich hier. Da der bisherige Pflichtverteidiger erklärt hat, seiner Entpflichtung nicht entgegenzutreten (Bl. 198 d.A.), ist von seinem Einverständnis mit dem Wechsel der Pflichtverteidigung auszugehen. Insoweit ist auch das Schreiben des Pflichtverteidigers vom 10. Januar 2007 zu berücksichtigen, woraus sich ergibt, dass dieser keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten hat (Bl. 231 d.A.).

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Dass mit dem personellen Austausch des Pflichtverteidigers eine Verfahrensverzögerung einhergehen könnte, ist - zumal bislang eine Terminierung der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz nicht erfolgt ist - nicht ersichtlich.

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Durch die Entpflichtung des bisherigen Verteidigers nach Abschluss der 1. Instanz und die Beiordnung des neuen Verteidigers in der Berufungsinstanz entstehen der Staatskasse auch keine Mehrkosten. Der bisherige Pflichtverteidiger hat erklärt, dass er gegenüber der Staatskasse auf die Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz verzichte (Bl. 198 d.A.). Rechtsanwalt .............. hat seinerseits mitgeteilt, er verzichte auf die Grundgebühr nach Nummer 4100 VV RVG (Bl. 196 d.A.)."

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Dem schließt sich der Senat an.