Fortwirkung der Zuständigkeitskonzentration nach §162 Abs.1 S.2 StPO bei abgetrennten Ermittlungen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft trennte ein Ermittlungsverfahren gegen im Ausland befindliche Beschuldigte ab; das Amtsgericht lehnte Haftanordnungen mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit ab, das Landgericht bestätigte dies. Das OLG Düsseldorf hob auf und verwies zurück. Es entschied, dass die nach §162 Abs.1 S.2 StPO eingetretene Zuständigkeitskonzentration in dem abgetrennten Verfahren fortwirkt.
Ausgang: Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben; Sache wegen Fortwirkung der Zuständigkeitskonzentration an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die in §162 Abs.1 Satz 2 StPO vorgesehene Zuständigkeitskonzentration wirkt in einem von der Staatsanwaltschaft abgetrennten Ermittlungsverfahren fort, wenn dort die Ermittlungen wegen derselben Tat im Sinne der §§155 Abs.1, 264 Abs.1 StPO fortgeführt werden.
Die durch die Staatsanwaltschaft veranlasste Abtrennung begründet kein neues Verfahren, das prozessrechtlich bei Null beginnt; das abgetrennte Verfahren wird in der verfahrensrechtlichen Lage fortgeführt, die zum Zeitpunkt der Abtrennung bestand.
Die Wirkungen der Zuständigkeitskonzentration erstrecken sich auch auf Entscheidungen über Untersuchungshaft und verdrängen insoweit die örtliche Zuständigkeitsregel des §125 Abs.1 StPO.
Ermittlungsergebnisse und richterliche Anordnungen, die bis zur Abtrennung erlangt bzw. getroffen wurden, sind im abgetrennten Verfahren zu berücksichtigen; dies dient der Prozessökonomie und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.
Leitsatz
Leitsatz
StPO § 162 Abs. 1 Satz 2
Die in dem Ursprungsverfahren nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eingetretene
Zuständigkeitskonzentration wirkt in einem von der Staatsanwaltschaft abgetrenn-ten Ermittlungsverfahren fort, wenn dort die Ermittlungen wegen derselben Tat fortgeführt werden.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 25. Januar 2008, III-3 Ws 4/08
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 21. November 2007 (9 Gs 984/07) wird aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht
W. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft W. (85 Js 34/04) führt seit Januar 2004 gegen mehrere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Bestechungshandlungen in Zusammenhang mit der Vergabe eines die Generalüberholung eines Kraftwerks in Serbien betreffenden Auftrags der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau des Balkans. In dem Ursprungsverfahren wurden und werden die bezirksübergreifend erforderlichen Untersuchungshandlungen von dem nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO örtlich zuständigen Amtsgericht W. angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen die im Ausland aufhältigen Beschuldigten W. und J. mit Verfügung vom 4. Mai 2007 abgetrennt. Den Antrag, in dem abgetrennten Verfahren die Untersuchungshaft gegen die beiden Beschuldigten anzuordnen, hat das Amtsgericht W. durch Beschluss vom 21. November 2007 mangels örtlicher Zuständigkeit abgelehnt. Das Amtsgericht hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die in dem Ursprungsverfahren eingetretene Zuständigkeitskonzentration in dem angetrennten Verfahren nicht fortwirke. Dieser Auffassung hat sich das Landgericht angeschlossen und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
II.
Das gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Amtsgericht W.ist vorliegend für die Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft örtlich zuständig, da die in dem Ursprungsverfahren nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eingetretene Zuständigkeitskonzentration in dem abgetrennten Verfahren fortwirkt. Diese Regelung sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft, die richterliche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk für erforderlich hält, ihre Anträge bei dem Amtsgericht stellt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Zwar handelt es sich bei dem abgetrennten Ermittlungsverfahren um ein prozessual selbständiges Verfahren. Insoweit gilt bei der vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verfügten Abtrennung – die entsprechende Befugnis der Staatsanwaltschaft ist gesetzlich nicht besonders geregelt und resultiert aus deren Stellung als Leiterin des Ermittlungsverfahrens (vgl. auch Nr. 114 Satz 2 RiStBV) – nichts anderes als bei einer Abtrennung durch gerichtlichen Beschluss nach § 4 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu: Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 4 Rdn. 11). Das abgetrennte Ermittlungsverfahren stellt indes kein neues Verfahren dar, das losgelöst von dem Ursprungsverfahren mit der Abtrennung verfahrensrechtlich gleichsam bei Null beginnt. Vielmehr wird das abgetrennte Ermittlungsverfahren – nunmehr selbständig – in der verfahrensrechtlichen Lage fortgeführt, in der es sich im Zeitpunkt der Abtrennung befand. Daraus folgt, dass die in dem Ursprungsverfahren nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eingetretene Zuständigkeitskonzentration in dem abgetrennten Verfahren fortwirkt.
Soweit der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass die einmal eingetretene Zuständigkeitskonzentration in "diesem" bzw. "demselben" Verfahren erhalten bleibt (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 78; NStZ 2003, 163, 164; NStZ-RR 2004, 269, 270), bestand jeweils kein Anlass, die Fortwirkung der Zuständigkeitskonzentration im Falle einer Abtrennung zu erörtern. Diesen Entscheidungen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass das Erfordernis der Verfahrensidentität entscheidend nach rein formalen Kriterien zu beurteilen wäre. Nach Auffassung des Senats ist nicht das Aktenzeichen ausschlaggebend, vielmehr liegt eine zur Fortwirkung die Zuständigkeitskonzentration führende Verfahrensidentität auch dann vor, wenn die Ermittlungen in dem abgetrennten Verfahren wegen derselben Tat im Sinne der §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO fortgeführt werden.
Nur ein solches Verständnis wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO gerecht. Durch die Zuständigkeitskonzentration soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass auch in Fällen mit überörtlichen Bezügen "jeweils ein mit der Sache besonders vertrauter Richter entscheidet" (BT-Drucksache 7/551, S. 74). Hierdurch sollen überörtliche Ermittlungen beschleunigt und sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl. BGH NStZ 2003, 163, 164; SK-Wohlers, StPO, 27. Lfg., § 162 Rdn. 25).
In dem Ursprungsverfahren hat das mit dem komplexen Ermittlungsgegenstand vertraute Amtsgericht W. bereits zahlreiche Untersuchungshandlungen angeordnet, insbesondere wurden bezirksübergreifend mehrere Durchsuchungsbeschlüsse gefasst. Mit den Tatvorwürfen, die sich nunmehr in dem abgetrennten Verfahren gegen die Beschuldigten richten, war das Amtsgericht W. insbesondere dadurch befasst, dass es in Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen betreffend Durchsuchungen in G., S., I. und B. jeweils mit näherer Begründung festgestellt hat, dass es bei unterstellter Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit die beantragten Durchsuchungsmaßnahmen angeordnet hätte. Die besondere Sachkenntnis des Amtsgericht W., die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe und die Minimierung des organisatorischen Aufwands gingen in dem abgetrennten Verfahren verloren, wenn die Zuständigkeitskonzentration nicht auch hier fortwirken würde. Befänden sich die Beschuldigten bereits in Untersuchungshaft, wäre noch greifbarer, dass es der Intention der Konzentrationsregelung zuwiderläuft, die Abtrennung des Verfahrens zum Anlass für einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters zu nehmen.
Für die Fortwirkung der Zuständigkeitskonzentration in dem abgetrennten Verfahren spricht im übrigen in formaler Hinsicht, dass sämtliche Ermittlungsergebnisse, die bis zum Zeitpunkt der Abtrennung in dem Ursprungsverfahren erlangt wurden, Eingang in das abgetrennte Verfahren gefunden haben. Dies findet seinen äußeren Ausdruck in dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten bisherigen Akteninhalt übernommen und zum Gegenstand der Ermittlungsakten in dem abgetrennten Verfahren gemacht hat. Damit bilden auch die Beschlüsse, durch die das Amtsgericht W. nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO Untersuchungshandlungen in mehreren Gerichtsbezirken angeordnet hat, weiterhin eine Grundlage in dem abgetrennten Verfahren.
Dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters möglichst vermieden werden soll, ist schließlich auch der in § 162 Abs. 2 StPO geregelten Zuständigkeitsperpetuierung zu entnehmen. Diese Vorschrift betrifft zwar unmittelbar nur eine zwischen Antragstellung und Entscheidung eintretende Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände, sie bringt jedoch den auch im Rahmen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO bedeutsamen Gesichtspunkt der Prozessökonomie und Beschleunigung deutlich zum Ausdruck.
Nach alledem wirkt die eingetretene Zuständigkeitskonzentration in dem abgetrennten Verfahren fort. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts W. erstreckt sich auch auf Haftentscheidungen, da die Zuständigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 StPO durch die Konzentrationswirkung des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO verdrängt wird (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 688; OLG Stuttgart NStZ 1991, 291, 292; Meyer-Goßner a.a.O. § 125 Rdn. 1). Dass hier entgegen der Auffassung des LG Zweibrücken (NStZ-RR 2004, 304) nicht deshalb etwas anderes gilt, weil die Staatsanwaltschaft W. gemäß § 145 Abs. 1 GVG mit den Ermittlungen beauftragt worden ist, hat der Senat in dem Ursprungsverfahren bereits in dem Beschluss vom 18. Juni 2007 (III-3 Ws 206-207/07) näher ausgeführt.
III.
Da eine Entscheidung in der Sache bisher nicht ergangen ist, der Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vielmehr zu Unrecht wegen vermeintlicher (örtlicher) Unzuständigkeit durch das Amtsgericht W. abgelehnt worden ist, sieht sich der Senat an einer eigenen Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) gehindert und verweist die Sache an das Amtsgericht W. als Gericht des ersten Rechtszuges zurück (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1983, 426, 427; OLG Stuttgart NStZ 1991, 291, 292; Meyer-Goßner a.a.O. § 309 Rdn. 9).