U-Haft über 6 Monate: Haftbefehl wegen Verstoßes gegen Beschleunigungsgebot aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte saß wegen dringenden Verdachts des versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in Untersuchungshaft. Das OLG bejahte zwar dringenden Tatverdacht sowie die Haftfortdauer nach § 112 Abs. 3 StPO, hob den Haftbefehl aber auf. Nach Anklageerhebung sei das Verfahren im Zwischenverfahren nicht hinreichend beschleunigt worden; die Eröffnungsentscheidung und Terminierung seien ohne wichtigen Grund verzögert worden. Ermittlungen nach § 202 StPO dürften im Zwischenverfahren nur eröffnungsrelevant sein und die U-Haft nicht ohne zwingenden Grund verlängern.
Ausgang: Haftbefehl aufgehoben, weil das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Anklageerhebung nicht gewahrt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus setzt nach § 121 StPO besondere Schwierigkeit, besonderen Umfang der Ermittlungen oder einen anderen wichtigen Grund voraus; andernfalls ist die Haft aufzuheben.
Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt auch für den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsentscheidung im Zwischenverfahren.
Beweiserhebungen nach § 202 StPO kommen im Zwischenverfahren nur in Betracht, soweit sie für die Eröffnungsentscheidung bedeutsam sind; Ermittlungen zur bloßen Verstärkung eines bereits hinreichenden Tatverdachts sind mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.
Besteht die Möglichkeit, das Hauptverfahren zu eröffnen, darf die Eröffnungsentscheidung nicht bis zum Eingang weiterer Beweisergebnisse hinausgeschoben werden, wenn dadurch die Untersuchungshaft ohne zwingenden Grund verlängert wird.
Liegen die Voraussetzungen des § 121 StPO nicht vor, kann die Haftfortdauer auch bei schwersten Tatvorwürfen nicht allein mit dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und Ahndung gerechtfertigt werden.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. März 2009 (9 Gs 232/09) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 6. August 2009 (25 Ks 11/09) wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 1. März 2009 in Untersuchungshaft.
In dem Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. März 2009, der vom Landgericht mit Beschluss vom 6. August 2009 ergänzt worden ist, und in der Anklageschrift vom 15. Juli 2009 wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, versucht zu haben, seine Ehefrau E.S. zu töten und eine gefährliche Körperverletzung zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Der Angeschuldigte soll in der Nacht zum 28. Februar 2009 seine Ehefrau in deren Wohnung in M. mit einer Pistole des Kalibers 7,65 mm im Bereich des linken Ohres in den Kopf geschossen haben, wobei die Kugel auf der anderen Seite des Hinterkopfes wieder austrat. Die Geschädigte erlitt eine Verletzung des Stammhirns und ist seit der Tat pflegebedürftig.
In der Anklageschrift heißt es unter anderem, der Angeschuldigte habe sich dahin eingelassen, er habe die Kugel aus einer Entfernung von etwa 10 cm vom Kopf seiner Ehefrau abgefeuert; er habe die Geschädigte nur erschrecken und sie weder verletzen noch töten wollen.
Da sich der Angeschuldigte nunmehr seit mehr als sechs Monaten in Unter- suchungshaft befindet, ist die Sache gemäß § 122 Abs. 1 StPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft vorgelegt worden.
II.
1.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Angeschuldigte eines versuchten Totschlags und einer gefährlichen Körperverletzung dringend verdächtig.
Nach seiner eigenen Einlassung hat er der Geschädigten aus einer Entfernung von etwa 10 cm mit einer Pistole in den Kopf geschossen. Insbesondere die geringe Entfernung spricht dafür, dass er den Tod der Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wegen des dringenden Tatverdachts verweist der Senat ergänzend auf seinen Beschluss vom 20. Juli 2009 (III-3 Ws 296/09), mit dem die weitere Haftbeschwerde des Angeschuldigten verworfen worden ist, und auf den mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluss des Land- gerichts vom 15. Juni 2009. Neue, den Angeschuldigten entlastende Umstände haben sich nicht ergeben.
2. Es besteht der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO. Die Fortdauer der Unter- suchungshaft ist auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes iSd § 112 Abs. 2 StPO zulässig. Diese Regelung gilt auch für die versuchte Tat (vgl. BGHSt 28, 355). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342, 350) ist für § 112 Abs. 3 StPO das Vorliegen von Umständen ausreichend, welche die Gefahr begründen, dass ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten die alsbaldige Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Dies ist hier der Fall. Der Angeschuldigte muss mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Angesichts dieser hohen Straferwartung und der fehlenden familiären Bindungen besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht, wenn er auf freien Fuß käme.
3. Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft liegen jedoch nicht vor.
Das Verfahren ist nach Erhebung der Anklage am 20. Juli 2009 nicht ent- sprechend dem für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot gefördert worden. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage ist bisher nicht ergangen und steht auch nicht unmittelbar bevor; ein Hauptverhandlungstermin ist bisher nicht bestimmt worden.
Die bloße unsichere Aussicht, dass die Hauptverhandlung für den Fall der Eröffnung am 11. November 2009 beginnen könnte, genügt dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht, zumal es zurzeit überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Verhandlung nicht - wie vom Landgericht zunächst beabsichtigt - am 11. November 2009, sondern deutlich später stattfindet.
a) Nach § 121 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder auf eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haft- sachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Er- mittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen (vgl. BVerfGE 36, 264; StV 2007, 254; StV 2007, 644; StV 2008, 421). Deshalb ist es von Verfassungs wegen geboten, dem Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten die Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig sind, ständig als Korrektiv entgegenzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert. Daraus folgt, dass der Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten nur zulässig ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch eine vorläufige Inhaftierung des Beschuldigten. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Nur dann ist dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG StV 2000, 321; StV 2000, 322; StV 2006, 81; StV 2006, 73, 76; StV 2007, 254; StV 2007, 644; StV 2008, 421).
b) Den zuvor aufgezeigten Grundsätzen wird das Verfahren nach Erhebung der Anklage am 20. Juli 2009 nicht gerecht.
Die Staatsanwaltschaft hat nach Abschluss der Ermittlungen am 15. Juli 2009 die Anklageschrift gefertigt, die am 20. Juli 2009 bei Gericht eingegangen ist. Der Vorsitzende der zunächst zuständigen 5. Strafkammer hat mit Verfügung vom 24. Juli 2009 die Zustellung der Anklageschrift veranlasst.
Mit Beschluss vom 6. August 2009 hat das Präsidium des Landgerichts die Zuständigkeit für diese Sache wegen der Überlastung der 5. Strafkammer auf die 3. Strafkammer übertragen.
Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf die 3. Strafkammer Anfang August 2009 hatte dieser Spruchkörper die Pflicht, alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zur beschleunigten Bearbeitung zu ergreifen. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. BVerfGE StV 2005, 220; StV 2007, 644). Es gilt mithin auch für den Zeitraum zwischen Erhebung der Anklage und der Entscheidung über eine Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Handlungen des Gerichts müssen auch in diesem Verfahrensabschnitt dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht gemäß § 202 StPO einzelne Beweis-erhebungen anordnet. Zwar ist dem Landgericht der in dem Beschluss vom 14. September 2009 geäußerten Auffassung, dem Tatrichter stehe bei der Anordnung weiterer Beweiserhebungen nach § 202 StPO ein Beurteilungs-spielraum zu, grundsätzlich zuzustimmen. Dies ändert indes nichts daran, dass dem unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden Beschleunigungsgebot auch bei der Anwendung des § 202 StPO Rechnung zu tragen ist. Ob dies der Fall ist, hat der Senat im Rahmen der Prüfung des § 121 StPO festzustellen. Mit Blick auf den Regelungsgehalt des § 202 StPO und auf das Beschleunigungsgebot kommen im Zwischenverfahren nur solche Ermittlungen in Betracht, die für die Eröffnungsentscheidung bedeutsam sind. Es ist daher verfehlt, Untersuchungshandlungen nur zur Verstärkung oder Absicherung eines schon bestehenden hinreichenden Tatverdachts anzuordnen (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 202 Rdnr. 4; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2008, § 202 Rdnr. 3).
Die mit Beschluss der Strafkammer vom 18. August 2009 angeordneten Beweiserhebungen sind für die Entscheidung über eine Eröffnung des Hauptverfahrens und eine Zulassung der Anklage nicht erforderlich.
Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. "Hinreichender Tatverdacht" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die ermittelten Tatsachen müssen es nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den Beweismitteln, die zur Verfügung stehen, verurteilt wird. Entscheidend ist letztlich die Prognose des Gerichts, dass die Haupt- verhandlung wahrscheinlich mit einem Schuldspruch enden wird, wenn das Er- mittlungsergebnis nach Aktenlage sich in der Beweisaufnahme als richtig erweist (vgl. BGH NJW 2000, 2672, 2673). Wahrscheinlich ist eine Verurteilung des Angeschuldigten dann, wenn mehr dafür als dagegen spricht, dass es zu einem Schuldspruch kommt.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist bereits ohne die vom Landgericht angeordneten Beweiserhebungen bei vorläufiger Tatbewertung ein hinreichender Tatverdacht auch in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Totschlags gegeben. In der Zulassung der Anklage liegt nur eine vorläufige und keine in allen Einzel- heiten abschließende Tatbewertung (vgl. BGHSt 23, 304, 306). Eine für eine Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung oder ein dringender Tatverdacht sind für die Eröffnungsentscheidung gerade nicht erforderlich. Wenn schon vor Beginn der Hauptverhandlung feststeht, dass weitere Beweise zu erheben, insbesondere Gutachten einzuholen sind, kann die ergänzende Beweiserhebung auch nach der Eröffnungsentscheidung unverzüglich veranlasst werden. Es ist jedenfalls unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots nicht zulässig, trotz der vorhandenen Möglichkeit, über eine Eröffnung zu befinden, diese Entscheidung bis zum Eingang sämtlicher Beweisergebnisse hinauszuzögern und damit die Untersuchungshaft des Beschuldigten ohne zwingenden Grund zu verlängern.
In der Anklageschrift wird bereits die Einlassung des Angeschuldigten gewürdigt, er habe den Schuss in den Kopf seiner Ehefrau aus einer Entfernung von etwa 10 cm abgegeben. Wenn ein Täter aus einer derart geringen Entfernung mit einer schussbereiten und geladenen Waffe auf den Kopf des Opfers schießt, nimmt er bei vorläufiger Würdigung den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf. Welche Angaben die Ärzte, die das Opfer operiert haben, zu den Verletzungen machen, ist für die Frage des hinreichenden Tatverdachts und damit für die Entscheidung über eine Eröffnung des Hauptverfahrens ohne Belang.
Die Einholung eines rechtsmedizinischen und eines waffentechnischen Sachverständigengutachtens ist für die Frage des hinreichenden Tatverdachts ebenfalls ohne Bedeutung. Welche Verletzungen bei einem Schuss aus etwa 10 cm Ent- fernung entstehen können und ob die Verletzungen des Opfers der Einlassung des Angeschuldigten entsprechen, kann, wenn dies für die Urteilsfindung notwendig ist, unter Umständen vor oder in der Hauptverhandlung aufgeklärt werden. Für die Frage des hinreichenden Tatverdachts ist eine derartige Aufklärung nicht erforderlich; die hierfür erforderliche vorläufige Bewertung kann ohne diese Er- mittlungen vorgenommen werden.
Zu der entscheidenden Frage, ob der Angeschuldigte den Schuss mit Tötungsvorsatz abgegeben hat oder nicht, können die Sachverständigen ohnehin keine Angaben machen. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, aufgrund der ermittelten Tatsachen Rückschlüsse auf einen möglichen Vorsatz zu ziehen.
Darüber hinaus mag es erforderlich sein, die Ehefrau des Antragstellers in der Hauptverhandlung als Zeugin zu hören. Die Entscheidung über eine Eröffnung des Hauptverfahrens hängt jedoch auch nicht von der Vernehmung dieser Zeugin ab.
Nach dem derzeitigen Sachstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Landgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten nicht so rechtzeitig vorliegen, dass die Hauptverhandlung - wie ursprünglich beabsichtigt - am 11. November 2009 beginnen kann. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass die Kammer nach Eingang der Gutachten und der Zeugenaussagen über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet und sodann binnen drei Monaten ab Erlass des Eröffnungsbeschlusses mit der Hauptverhandlung beginnt. In der Regel ist dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nur dann genügt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfGE StV 2008, 421). Dafür, dass die Hauptverhandlung nicht am 11. November 2009 beginnt, spricht auch der Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 2. September 2009. Darin heißt es unter anderem, der 3. Strafkammer werde ein weiteres Verfahren, für das bisher die 5. Strafkammer zuständig war, übertragen. Die 3. Strafkammer sei vorbehaltlich der noch notwendigen Terminabsprachen in der Lage, voraussichtlich noch Ende November 2009 mit der Hauptverhandlung in der neu übertragenden Sache zu beginnen. Zwar sei die 3. Strafkammer auch für das Verfahren gegen Smol - die vorliegende Sache - zuständig. Eine Terminierung dieses Verfahrens sei jedoch noch nicht erfolgt und auch nicht absehbar, da nach Einschätzung der Kammer dieses Verfahren noch nicht terminierungsreif sei, weil zuvor noch umfangreichere Ermittlungen durchzuführen, insbesondere Sachverständigengutachten einzu- holen seien. Das Präsidium geht mithin auch davon aus, dass die Hauptverhandlung nicht im November 2009, sondern deutlich später stattfinden wird.
Liegen die Voraussetzungen des § 121 StPO für die Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nicht vor, so kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch bei Kapitalverbrechen die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Ahndung einer besonders schweren Straftat gerechtfertigt werde (vgl. BGHSt 38, 43, 47).
Die Nichtbeachtung des verfassungsrechtlich verankerten besonderen Be- schleunigungsgebots in Haftsachen führt zu einer Aufhebung des der Unter-suchungshaft zugrundeliegenden Haftbefehls.