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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 Ws 320-322/14·10.02.2015

Dauernde Verhandlungsunfähigkeit wegen chronifizierter Depression; sofortige Beschwerden verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtVerhandlungsunfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Senat nimmt wegen einer chronifizierten depressiven Störung mit kognitiven Denkstörungen dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten an. Eine Verurteilung oder Fortführung des Verfahrens ist deshalb derzeit ausgeschlossen; eine Verweigerung medizinischer Behandlung steht dem nicht entgegen. Teilweise unzulässige und ansonsten unbegründete sofortige Beschwerden werden verworfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerden überwiegend als unzulässig verworfen; die restlichen Beschwerden als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Dauernde Verhandlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Sachverständiger die Chronifizierung einer psychischen Störung und eine nicht wahrscheinliche grundlegende Besserung überzeugend darlegt; dies begründet ein dauerhaftes Verfahrenshindernis.

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Die Verweigerung medizinischer Behandlung durch den Beschuldigten steht der Feststellung dauernder Verhandlungsunfähigkeit nicht ohne weiteres entgegen, sofern eine nachhaltige Besserung nicht zu erwarten ist oder die Behandlung unzumutbar ist.

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Wird die Verhandlungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wiedererlangt, entfällt das Verfahrenshindernis; ein zuvor erlassener Einstellungsbeschluss ist dann aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen oder neu einzuleiten.

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Eine sofortige Beschwerde ist in Bezug auf die Erklärung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in arrestunterliegende Ansprüche nach § 111g Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft insoweit nicht beschwert ist.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse gemäß § 473 StPO.

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 206b StPO§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO§ 111g Abs. 2 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Antrag der B. U. W., die Zwangsvollstreckung in die dem Arrest unterliegenden Ansprüche für zulässig zu erklären (§ 111g Abs. 2 StPO), nicht stattgegeben worden ist, als unzulässig verworfen, da die Staatsanwaltschaft insoweit nicht beschwert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 111g, Rn. 4; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., 2013, § 111g, Rn. 6).

Die im Übrigen zulässigen und statthaften sofortigen Beschwerden werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Rubrum

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Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufungshauptverhandlung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht durchgeführt werden konnte, weil der Angeklagte jeweils nicht verhandlungsfähig war, ist nunmehr eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen, da nach den überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. jetzt von einer Chronifizierung der depressiven Störung des Angeklagten, begleitet von kognitiven Denkstörungen und nihilistischen Denkinhalten, auszugehen und eine grundlegende Besserung des psychopathologischen Zustandes nicht wahrscheinlich ist. Dem Angeklagten kann auch nicht zur Last gelegt werden, eine notwendige medizinische Behandlung zu verweigern. Zwar hat die stationäre Behandlung zwischenzeitlich Teilerfolge erbracht; diese waren aber ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. nicht nachhaltig. Auch bei einer erneuten stationären Behandlung – die sich der Angeklagte seinen Angaben zufolge bereits aus Juli 2014 gegenüber dem Sachverständigen aus finanziellen Gründen schon nicht leisten kann – würden zu erwartende Teilerfolge durch die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen wieder zunichte gemacht werden, da weiterhin die Gefahr besteht, dass es im Vorfeld einer Hauptverhandlung zu psychischen Dekompensationszuständen kommen könnte.

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Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass im Fall der Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit das festgestellte Verfahrenshindernis entfällt mit der Folge, dass der Einstellungsbeschluss dann aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen bzw. ein neues Verfahren einzuleiten wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 206a, Rn. 11; Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 206b, Rn.15).

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).