Aufhebung des Haftbefehls wegen unzulässiger Verfahrensverzögerungen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte befand sich seit dem 26. Juli 2008 in Untersuchungshaft; das Oberlandesgericht prüfte gemäß §122 StPO die Fortdauer. Das Gericht stellte fest, dass die besonderen Voraussetzungen des §121 Abs.1 StPO nicht vorliegen. Entscheidungsrelevant waren erhebliche, nicht gerechtfertigte Verzögerungen bei der Auswertung gesicherter Datenträger und sonstigen Ermittlungen. Daher wurde der Haftbefehl aufgehoben.
Ausgang: Aufhebung des Haftbefehls; Fortdauer der Untersuchungshaft mangels gerechtfertigter Ermittlungsverzögerungen nicht angezeigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Untersuchungshaft nach §121 Abs.1 StPO setzt voraus, dass wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen oder eines sonst wichtigen Grundes ein Urteil bislang nicht zugelassen werden konnte.
Erhebliche Verfahrensverzögerungen, die das gebot der Verfahrensbeschleunigung verletzen und nicht durch besondere Ermittlungserfordernisse gerechtfertigt sind, rechtfertigen nicht die Fortdauer der Untersuchungshaft.
Kommt beweiserhebliches Material frühzeitig zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden, kann deren fortdauernde Untätigkeit die Fortdauer der Haft nicht stützen, wenn dadurch der Beschleunigungsgrundsatz verletzt wird.
Die Nachprüfung der Haftfortdauer nach §122 StPO ist auch dann geboten, wenn bereits Zweifel am dringenden Tatverdacht bestehen; die besonderen Voraussetzungen des §121 Abs.1 StPO müssen in jedem Fall konkret dargetan sein.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 26. Juli 2008 (23 Gs 1905/08) wird aufgehoben.
Rubrum
1. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 26. Juli 2008 – also über sechs Monate – in Untersuchungshaft. Die Sache ist deshalb gemäß § 122 Abs. 1 StPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft vorgelegt worden.
2. Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gemäß § 121 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
Unabhängig von auf Grund des derzeitigen Ermittlungsergebnisses bestehenden Zweifeln am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der ersten beiden dem Beschuldigten im Haftbefehl vom 26. Juli 2008 zur Last gelegten Taten liegen jedenfalls die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil bislang noch nicht zugelassen hätten. Vielmehr belegen die dem Senat vorgelegten Zweitakten, dass das bisherige Ermittlungsverfahren von ganz erheblichen Verstößen gegen das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot geprägt ist.
a) Der Antrag zur Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Speichermedien wurde beim Polizeipräsidium K. bereits am 4. August 2008 gestellt, nur knapp zwei Wochen nach Festnahme des Beschuldigten. Im Anschluss daran wurden in den folgenden sechs Monaten — neben der bislang weitestgehend ergebnislosen Computerauswertung — lediglich am 20. August bzw. am 19. November 2008 die Zeuginnen I.K. und U.S. sowie 5. November 2008 der Beschuldigte selbst vernommen.
b) aa) Die vom Beschuldigten am 5. November 2008 gestandene Tat gem. § 184b StGB wäre schon kurze Zeit nach Festnahme des Beschuldigten und stichprobenartiger Auswertung der bei ihm sichergestellten Festplatten anzuklagen gewesen, zumal die Existenz kinderpornographischer Bilder schon durch den vom Zeugen v.d.V. übergebenen Speicherstick belegt war. Diese Übergabe erfolgte noch vor der Festnahme des Beschuldigten. Die stichprobenartige Auswertung der Festplatten hat die Staatsanwaltschaft selbst allerdings erstmals knapp sechs Monate nach der Festnahme am 12. Januar 2009 mit dem sachbearbeitenden Polizeibeamten "vereinbart" (vgl. Vermerk vom selben Tag; Bl. 205 d.A.).
bb) Hinsichtlich der beiden übrigen Taten sind den Akten für die Zeit seit Anfang August 2008 – mit Ausnahme der oben genannten Vernehmungen – sachfördernde Ermittlungen nicht zu entnehmen. Aus dem vorbezeichneten Vermerk ergibt sich, dass sich die Auswertung der Festplatten offenbar auch gar nicht mehr auf die gegenüber der Zeugin P. begangene Tat bezieht. Soweit die bisherige Auswertung des Bildmaterials den Verdacht weiterer Missbrauchstaten gegenüber den Zeuginnen A., H. und W. ergeben hat, sind diese nicht Gegenstand des hier maßgeblichen Haftbefehls. Auf die schon im Ermittlungsbericht vom 15. Dezember 2008 enthaltene polizeiliche Anregung zur Einholung aussagespsychologischer Gutachten hinsichtlich der Tat zum Nachteil des P.K. (Bl. 193 d.A.) hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht reagiert.
Vor dem Hintergrund dieser groben Verfahrensverzögerungen ist eine Fortdauer der Haft nicht gerechtfertigt.