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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 Ws 27/13·20.02.2013

Ablehnung eines Berufungsrichters nach Aktenvorlage (§ 321 StPO) als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen einen Vorsitzenden der Berufungskammer wegen Verzögerung des Verfahrens Befangenheitsgesuch ein. Die Akten waren zuvor nach § 321 StPO an das Berufungsgericht vorgelegt worden. Das OLG stellte fest, dass mit Eingang der Akten die nach Geschäftsverteilung berufenen Richter „erkennende Richter“ im Sinne des § 28 Abs. 2 S.2 StPO sind und verwies die sofortige Beschwerde als unzulässig. Das Gericht betont, dass die Richterablehnung nicht zur Durchsetzung von Terminierungsansprüchen gegen Verzögerungen dient.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen; Ablehnung nur mit Urteil anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Mit der Vorlage der Akten an das Berufungsgericht nach § 321 StPO gelten die zur Mitwirkung berufenen Richter nach Geschäftsverteilung als "erkennende Richter" i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO.

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Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, das einen "erkennenden Richter" betrifft, ist die sofortige Beschwerde ausgeschlossen; die Entscheidung kann nur mit dem späteren Urteil angefochten werden.

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Die zeitliche Abgrenzung, ab wann ein nach Geschäftsverteilung berufener Richter als erkennender Richter zu gelten hat, richtet sich nach dem Eingang der Akten beim Berufungsgericht und nicht erst nach der Terminsbestimmung.

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Ein Ablehnungsgesuch ist nicht dazu geeignet, prozessuale Verzögerungen bzw. die Durchsetzung des Beschleunigungsgebots zu erzwingen; reine Terminverzögerungen begründen regelmäßig keinen begründeten Befangenheitsverdacht.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 2 S. 1 StPO§ 321 StPO§ Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO§ 198 Abs. 3 GVG

Leitsatz

StPO §§ 28 Abs. 2 S. 1, 321

Art. 20 Abs. 3 GG,

Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK

Leitsatz:

Mit der Vorlage der Akten an das Berufungsgericht gemäß § 321 StPO sind die dort nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Richter „erkennende Richter“ i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Werden gegen diese gerichtete Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ausgeschlossen, selbst wenn noch kein Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 21. Februar 2013 – III-3 Ws 27/13

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig ver-worfen.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 12. Juli 2011 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Berufung.

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Die Akten wurden gemäß § 321 StPO mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 dem Landgericht Wuppertal als Berufungsgericht vorgelegt, wo sie am 13. Oktober 2011 eingingen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 teilte Vorsitzender Richter am Landgericht M. als Vorsitzender der für die Bearbeitung zuständigen 12. kleinen Strafkammer dem Verteidiger mit, nach Aktenlage erschienen „sowohl der Schuldspruch als auch der Rechtsfolgenausspruch nicht angreifbar“. Daraufhin bat der Verteidiger den Vorsitzenden der Strafkammer mit Schriftsatz vom 10. November 2011 um den Fortgang des Verfahrens. Nach einer weiteren Begründung der Berufung des Angeklagten durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. November 2011 verfügte der Vorsitzende eine Wiedervorlagefrist von drei Monaten, ohne Weiteres zu veranlassen. Auf entsprechende Nachfrage teilte der Vorsitzende dem Verteidiger unter dem 25. Januar 2012 mit, wegen vorrangig zu behandelnder Haftsachen könne mit einer Terminierung vor Juli 2012 nicht gerechnet werden. Unter dem 16. August 2012 erhob der Verteidiger gemäß § 198 Abs. 3 GVG die Verzögerungsrüge, welche der Vorsitzende dem Präsidenten des Landgerichts Wuppertal zur Kenntnisnahme weiterleitete. Auf eine Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft teilte der Vorsitzende dieser am 13. September 2012 mit, wegen vorrangiger erstinstanzlicher Haftsachen sei eine Förderung der vorliegenden Sache nicht möglich.

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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Oktober 2012 lehnte der Angeklagte Vorsitzenden Richter am Landgericht M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da er fortlaufend gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht und das Beschleunigungsgebot verstoße; zur Begründung verwies er auf seine eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt einer gegen den abgelehnten Richter erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde.  Dieser führte in seiner dienstlichen Erklärung vom 5. Oktober 2012 aus: „Ich bin nicht befangen. Die Belastung in der von mir auch geleiteten 2. großen Strafkammer mit vorrangigen Haftsachen läßt eine Förderung bis heute nicht zu“. Mit Beschluss vom 27. November 2012 wies die Strafkammer  das gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht M. gerichtete Ablehnungsgesuch – ohne dessen Mitwirkung - zurück; die unterlassene Terminierung wegen vorrangig zu behandelnder Haftsachen biete einem verständigen Angeklagten keinen Anlass zur Besorgnis, der abgelehnte Richter sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde. Ein Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung ist jedoch nicht gegeben.

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II.

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1.Zwar ist gegen einen Beschluss, durch den die Ablehnung eines Richters zurückgewiesen worden ist, nach § 28 Abs. 2 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde eröffnet. Dies gilt nach § 28 Abs. 2 S. 2 StPO jedoch nicht, wenn die Entscheidung einen „erkennenden Richter“ betrifft; in diesem Fall kann die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung nur zusammen mit dem zu fällenden Urteil angefochten werden. Der abgelehnte Richter ist hier als „erkennender Richter“ anzusehen, so dass die sofortige Beschwerde ausgeschlossen ist.

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2.In Berufungssachen wird auf Grund des Devolutiveffekts das Verfahren beim Landgericht als Berufungsgericht anhängig, wenn die Akten nach ordnungsgemäßer Behandlung durch die Staatsanwaltschaft (§ 321 StPO) dort eingehen. Innerhalb der durch den Umfang der Anfechtung gezogenen Grenzen wird es als erkennendes Gericht zur Entscheidung über den Prozessgegenstand der zugelassenen Anklage und für alle weiteren, das Verfahren betreffenden Erklärungen und Entscheidungen zuständig; die Zuständigkeit des Erstgerichts erlischt (BGHSt 12, 217, ebenso LR-Gössel StPO, 26. Aufl., § 321 Rdn. 4).

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3.Auf dieser rechtlichen Grundlage ist es nur folgerichtig, mit Eingang der Akten bei der Berufungskammer gemäß § 321 StPO die nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers als „erkennende Richter i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO anzusehen (h. M., OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 144; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 28 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auf. Rdn. 6).Damit war der abgelehnte Richter nach Vorlage der Akten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2011 seit dem 13. Oktober 2011 „erkennender Richter i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO.

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4.Der Gegenansicht (HansOLG Bremen NStZ 1991, 95; LR-Siolek a. a. O. § 28 Rdn. 22), wonach im Berufungsverfahren die nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers als „erkennende Richter i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO erst mit dem Zeitpunkt der Terminsbestimmung anzusehen sind, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dieser Ansicht erfolgt die zeitliche Abgrenzung letztlich nicht nach objektiven Kriterien, sondern aufgrund voluntativer Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung befassten Richter. Die Problematik der hier abgelehnten Ansicht macht auch der vorliegende Fall deutlich. Der abgelehnte Vorsitzende der Berufungsstrafkammer weigert sich – aus Gründen der Arbeitsbelastung – zu terminieren, hat sich jedoch ersichtlich inhaltlich in das Verfahren eingearbeitet, wie sich aus seinem Schreiben vom 20. Oktober 2011 ergibt.

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III.

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Die sofortige Beschwerde muss daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

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Der Senat sieht sich veranlasst folgendes anzumerken:Die inhaltliche Begründung des Befangenheitsgesuchs vom 4. Oktober 2012 macht deutlich, dass der Angeklagte nicht geltend macht, der abgelehnte Richter sei in der Sache voreingenommen; insbesondere bleibt dessen Schreiben vom 20. Oktober 2011 an den Verteidiger unerwähnt.Der Angeklagte intendiert vielmehr unter Hinweis auf die durch das laufende Strafverfahren begründeten Belastungen dessen Fortgang durch zeitnahe Terminierung. Dieses durch Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK gedeckte Recht wird ihm verwehrt. Das Instrumentarium der Richterablehnung ist jedoch nicht dazu bestimmt und geeignet, hier Abhilfe zu schaffen.