Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§111a StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Anordnung des Landgerichts gemäß § 111a StPO. Das Oberlandesgericht hielt die Maßnahme für gerechtfertigt, weil dringende Verdachtsgründe auf einen endgültigen Entzug nach § 69 StGB bestanden (u.a. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, gefährlicher Eingriff). Der Schadensbegriff wurde wirtschaftlich ausgelegt, sodass die Schadensschwelle erreicht war, und die Maßnahme als verhältnismäßig angesehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist zulässig, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen wird; hierfür ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass dem Betroffenen die charakterliche Eignung fehlt.
Der Begriff des "bedeutenden Schadens" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist wirtschaftlich zu verstehen; zu den maßgeblichen Schadenspositionen gehören neben Reparaturkosten auch merkantiler Minderwert, Nutzungsausfall/Mietwagen, Mehrwertsteuer, Bergungs‑/Abschleppkosten sowie Sachverständigen‑ und Rechtsanwaltskosten.
Die Begehung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr oder vergleichbarer verkehrswidriger Handlungen kann den Schluss auf charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen.
Bei der Anordnung der vorläufigen Entziehung sind Verhältnismäßigkeit und Beschleunigungsgebot zu beachten; mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Tat steigen die Anforderungen an die richterliche Interessenabwägung, ohne dass bloßes Verhalten der Verfolgungsbehörden ein schutzwürdiges Vertrauen begründet, dass eine Maßnahme nicht mehr erfolgt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Am 11. Oktober 2011 wurde der Angeklagte in diesem Verfahren vorläufig festgenommen und sein Führerschein beschlagnahmt. Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 beantragte die Verteidigerin des Angeklagten die Herausgabe des Führerscheins, worauf ihr die Staatsanwaltschaft unter dem 20. Oktober 2011 mitteilte, dies komme mit Blick auf den Verdacht der Begehung einer Straftat nach §§ 315, 315b StGB nicht in Betracht und um Mitteilung bat, ob der Herausgabeantrag zurückgenommen werde oder eine richterliche Entscheidung gewünscht werde. Das staatsanwaltliche Schreiben wurde nicht beantwortet, ein Antrag auf richterliche Entscheidung seitens der Verteidigung nicht gestellt.
Durch Urteil vom 3. April 2012 erkannte das Landgericht Wuppertal gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Sachbeschädigung, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zudem entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Wuppertal mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Unter dem 29. April 2013 beantragte der Angeklagte erneut die Herausgabe des Führerscheins. Durch Beschluss vom 12. Juni 2013 ordnete die 2. Strafkammer des Landgerichts daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, die Fahrerlaubnis werde nach § 69 StGB endgültig entzogen. Voraussetzung dieser Maßnahme ist ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, dem Angeklagten mangele es an der erforderlichen charakterlichen Eignung. Von der Ungeeignetheit ist regelmäßig in den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB auszugehen, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111a Rn. 2). Hier ist das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StPO erfüllt. Es besteht der dringende Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. Die Regelwirkung tritt ein, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist, und der Täter von den Unfallfolgen bei der Tatbegehung wusste oder wissen konnte, d.h. sie vorwerfbar nicht kannte (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 69 Rn. 27). Bei dem Unfall ist ein bedeutender Fremdschaden an dem Motorroller des Zeugen A. entstanden. Die sich auf 1000 Euro belaufenden Reparaturkosten liegen zwar unter der derzeit maßgeblichen Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 von 1.300,00 € (Fischer a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Der Schadensbegriff im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist aber wirtschaftlich zu verstehen und umfasst alle Positionen, die bei vernünftigem wirtschaftlichen Verhalten notwendig sind, um den Geschädigten so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet, dass zu den reinen Reparaturkosten auch alle übrigen eventuellen Schadensposten, die nach § 249 BGB zu ersetzen sind, wie ein eventueller merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall, Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten sowie sonstige Kosten hinzuzurechnen sind. Unter Einbeziehung der Sachverständigenkosten beträgt der Schaden hier 1.500 Euro, so dass die maßgebliche Schadenssumme erreicht ist.
Darüber hinaus besteht auch der dringende Verdacht, dass sich der Angeklagte eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht hat. Auch wenn § 315b StGB nicht zu den Verkehrsstraftaten im engeren Sinn gehört, weil er verkehrsfremde Eingriffe erfasst, kann aus der Begehung einer derartigen Tat auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden (§ 69 Abs. 1 StGB). Dies liegt angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nahe.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Als prozessuale Zwangsmaßnahme ist sie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, insbesondere demjenigen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerfG NJW 2005, 1767). Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tat und Zeitpunkt der Entziehung erhöhen sich die Anforderungen an die richterliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis (KG StraFo 2011, 353). Der Angeklagte durfte nicht vertrauen, dass eine Maßnahme nach § 111a StPO nicht mehr angeordnet werde. Die Tat liegt erst ein Jahr und neun Monate zurück. Das Verhalten von Staatsanwaltschaft und Gericht konnte aus Sicht des Angeklagten auch nicht dahin gedeutet werden, er dürfe vorläufig weiterhin Kraftfahrzeuge führen. Von der vorläufigen Entziehung war offenbar zu einem früheren Zeitpunkt abgesehen worden, weil der Führerschein des Angeklagten beschlagnahmt war und er eine richterliche Entscheidung darüber nicht herbeigeführt hat, sodass die Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen konnten, auch ohne die vorläufige Entziehung werde der Angeklagte nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
Diese Sachlage hat sich geändert, nachdem der Angeklagte unter dem 29. April 2012 die Herausgabe des Führerscheins verlangt hat.