Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 Ws 224/14·10.02.2015

Verdienstausfall eines Ladendetektivs als Zeuge: Festsetzung nach JVEG (95,60 €)

VerfahrensrechtKostenrechtZeugenentschädigung (JVEG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der als Ladendetektiv vernommene Zeuge begehrt Ersatz von Verdienstausfall, nachdem das Amtsgericht nur Fahrtkosten gezahlt hatte. Das Landgericht wies den Antrag zurück; das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung auf. Das OLG stellte fest, dass Zeugenaussage eine staatsbürgerliche Pflicht ist und bei vorliegender Verdienstausfallbescheinigung Entschädigung nach §19, §22 JVEG zusteht (95,60 €).

Ausgang: Weitere Beschwerde des Zeugen ist begründet; Festsetzung von Verdienstausfall in Höhe von 95,60 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zeugenaussage vor Gericht erfüllt eine staatsbürgerliche Pflicht und begründet aus Billigkeitsgründen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall nach den Höchstgrenzen des JVEG.

2

Die Vorlage einer Verdienstausfallbescheinigung genügt regelmäßig, um den geltend gemachten Verdienstausfall nach JVEG glaubhaft zu machen; die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass am betreffenden Tag tatsächlich nicht weiterbeschäftigt werden konnte.

3

Ein bestehender Anspruch des Zeugen auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber schließt einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG nicht aus, sofern keine allgemeinverbindliche tarifliche Vergütungsregelung Anwendung findet.

4

Die berufliche Tätigkeit des Zeugen steht dem Anspruch auf Verdienstausfallersatz nach dem JVEG nicht entgegen, wenn die Zeugenaussage im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht vom Arbeitgeber disponiert oder steuerbar ist.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG§ 546 ZPO§ 4 Abs. 7 S. 1 HS 1 JVEG§ 22 JVEG§ 19 Abs. 1 Nr. 6 JVEG§ 22 S. 1 JVEG

Tenor

Auf die weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die dem Zeugen zustehende Entschädigung für Verdienstausfall auf 95,60 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal am 10. April 2014 als Zeuge zu einem von ihm als Ladendetektiv beobachteten Diebstahl ausgesagt.

3

Nach der Hauptverhandlung hat die Anweisungsstelle des Gerichts lediglich eine Fahrkostenentschädigung i.H.v. 40 EUR festgesetzt und gezahlt, während die Festsetzung von Verdienstausfall mit der Begründung verweigert worden ist, dass der als Ladendetektiv vernommene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall habe. Hiergegen hat der Zeuge das Amtsgericht angerufen, dass einen Anspruch auf Verdienstausfall dem Grunde nach festgesetzt hat und hierzu im Wesentlichen ausgeführt hat, dass der Zeuge im Strafverfahren keine Interessen seines Arbeitgebers wahrnehme, sondern im öffentlichen Interesse auftrete. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Landgericht – nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer übertragen hatte – die Entscheidung des Amtsgerichts durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Antrag des Zeugen auf Festsetzung von Verdienstausfall zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Zeugen Z, die zuvor von der Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zugelassen worden ist.

4

II.

5

Die zulässige weitere Beschwerde gegen die Kammerentscheidung, über die der Senat in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 7 S. 1 HS 1 JVEG), ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 546 ZPO (§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG).

6

Die Anwendung von § 22 JVEG durch das Landgericht ist fehlerhaft.

7

Dem Beschwerdeführer steht die geltend gemachte Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 JVEG zu. Gemäß § 22 S. 1 JVEG beträgt diese 95,60  €.

8

1.

9

Die Annahme des Landgerichts, dass dem Beschwerdeführer kein Verdienstausfall entstanden ist, weil er einen Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts gegen seinen Arbeitgeber hat, ist nicht zutreffend.

10

Ein Zeuge, der in einem gerichtlichen Verfahren herangezogen wird, erfüllt eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und hat daher aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Heranziehung entstandenen Verdienstausfalls mit den Höchstgrenzen, die § 22 JVEG benennt (allg. Meinung, vgl. nur Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 22 Rdnr. 2).

11

a)

12

Es ist davon auszugehen, dass die gemäß § 616 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende – jedoch disponible – Entgeltfortzahlungspflicht zwischen dem Zeugen und seinem Dienstherrn abbedungen worden ist, da der als angestellter Detektiv tätige Zeuge eine Verdienstausfallbescheinigung seines Arbeitgebers eingereicht hat. Diese war auch ausreichend. Entscheidend ist, dass aus der Verdienstausfallbescheinigung – deren Vorlage in der Regel genügt – eindeutig hervorgeht, dass der Zeuge tatsächlich Verdienstausfall hatte und am selben Tag nicht weiterbeschäftigt werden konnte (vgl. Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, Kommentar GKG/ JVEG, 2007, § 22 Rdnr. 7 m.w.N.). Die vorgelegte Bescheinigung über Verdienstausfall erfüllt diese Kriterien.

13

b)

14

Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Verdienstausfallbescheinigung bestehen nicht. Insbesondere kann nicht von einer tarifvertraglichen Vergütungspflicht des Arbeitgebers ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass § 9 Nr. 4 des Manteltarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. August 2011, der einen Zeitaufwandvergütungsanspruch für Arbeitnehmer gibt, die Verdienstausfall im Zusammenhang mit gerichtlichen Ladungen haben, anwendbar ist. Denn der Tarifvertrag ist nicht gemäß § 5 Abs. 4 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden. Auch im Übrigen ist eine Geltung für den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen enthält eine Regelung über vorgenannte Zeitaufwandvergütung nicht.

15

c)

16

Die Entschädigung für Verdienstausfall ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Zeugenaussage des Beschwerdeführers seine Arbeit bzw. Berufstätigkeit betraf und sich als deren Fortsetzung und Ergänzung darstellte und deshalb eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers begründete (im Ergebnis ebenso Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, a.a.O., § 22 Rdnr. 17). Der Zeuge hat seine Aussage in einem Strafprozess (wegen Diebstahls u. a.) und damit im öffentlichen Interesse gemacht. Der Strafprozess ist unabhängig von der Arbeit des Detektivs. Mit Ausnahme der Zeugenrechte stehen ihm im Strafprozess auch keine Befugnisse zu. Vorliegend ist schon die für die Einleitung des Strafverfahrens ursächliche Strafanzeige nicht von dem Zeugen oder seinem Arbeitgeber, einem Detektivbüro, sondern von einem Berechtigten der Geschäftsleitung derG. GmbH gestellt worden. Ob sie im Interesse des Arbeitgebers des Zeugen war, ist offen. Überdies haben weder der Zeuge noch sein Arbeitgeber einen Einfluss auf die Einleitung, auf den Fortgang oder auf die Art des Abschlusses des Strafverfahrens. Hieran ändert auch die mögliche Zielrichtung der Strafanzeige, die Herbeiführung einer Verurteilung, nichts. Es besteht weder eine Befugnis, die Einleitung eines Strafverfahrens zu erzwingen, noch die Möglichkeit, Einfluss darauf zu nehmen. Ein Strafverfahren unterliegt schon in dem Punkt der Dispositionsbefugnis der Ermittlungsbehörden, ob die zur Anzeige gebrachten Straftaten überhaupt verfolgt werden oder ob sie möglicherweise eingestellt werden (vgl. nur §§ 153, 153a, 154, 154a StPO). Auch hat die Geschädigte, in deren mittelbaren Interesse der Detektiv tätig wird, beim Diebstahl keinen Einfluss auf den Strafprozess als Nebenkläger o.ä. Das Erscheinen vor Gericht als Zeuge ist alleine Ausdruck einer staatsbürgerlichen Verpflichtung, sie ist nicht disponibel und kann weder von dem Arbeitgeber noch von dem Detektiv geplant oder sonst gesteuert werden.

17

2.

18

Aufgrund der vorliegenden Verdienstausfallbescheinigung, die den oben genannten Voraussetzungen gerecht wird, steht dem Beschwerdeführer Verdienstausfall zu. Dieser beträgt – da der Beschwerdeführer nur vor dem Termin bis zum Antritt der Reise um 9.30 Uhr eingesetzt werden konnte und die Arbeitszeit  abzüglich einer Stunde Pause um 20.00 Uhr endete – insgesamt 10 Stunden (§ 19 Abs. 2 S. 1 und S. 2 JVEG) zu je 9,56  €, insgesamt also 95,60 €.

19

III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.