Haftbefehl aufgehoben wegen erheblicher Ermittlungsverzögerung (Untersuchungshaft)
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte saß über sechs Monate in Untersuchungshaft; die Sache wurde dem OLG gemäß §122 Abs.1 StPO vorgelegt. Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen des §121 Abs.1 StPO nicht vorliegen und erhebliche Verfahrensverzögerungen sowie Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot die Fortdauer der Haft nicht rechtfertigen. Deshalb wurde der Haftbefehl aufgehoben und der Angeschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.
Ausgang: Haftbefehl aufgehoben und Entlassung aus Untersuchungshaft wegen fehlender besonderer Gründe zur Fortdauer der Haft
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Fortdauer der Untersuchungshaft dem Oberlandesgericht nach Ablauf von sechs Monaten vorzulegen, prüft dieses die Voraussetzungen der Haft nach § 121 und § 112 StPO in voller Sachnähe (§ 122 Abs.1 StPO).
Die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs.1 StPO setzt das Vorliegen besonderer Gründe voraus, insbesondere die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder einen sonstigen wichtigen Grund.
Erhebliche Ermittlungsverzögerungen und Verletzungen des für Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots können die Fortdauer der Untersuchungshaft entfallen lassen und rechtfertigen die Aufhebung des Haftbefehls.
Verzögerungen wie wiederholte Untätigkeit bei Ermittlungen, verzögerte Zustellung der Anklageschrift oder verspätete Klärung der Zuständigkeit sind Umstände, die die Erforderlichkeit der Haft zu widerlegen vermögen.
Tenor
1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. November 2008 (9 Gs 1631/08) wird aufgehoben.
2. Der Angeschuldigte ist auf die hiermit getroffene Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Gründe
1. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 13. November 2008 – also über sechs Monate – in Untersuchungshaft. Die Sache ist deshalb gemäß § 122 Abs. 1 StPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft vorgelegt worden.
2. Unabhängig von den unzweifelhaft vorliegenden Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO liegen die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil bislang noch nicht zugelassen hätten. Vielmehr belegen die dem Senat vorgelegten Zweitakten, dass das bisherige Ermittlungsverfahren von ganz erheblichen Verstößen gegen das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot geprägt ist.
In den etwa drei Monaten zwischen Festnahme des Angeschuldigten und Fertigung der Anklageschrift kam es überhaupt nur zu einer einzigen Ermittlungshandlung, wobei schon nicht verständlich erscheint, warum die Wahlgegenüberstellung vom 19. Januar 2009 erst knapp acht Wochen nach der am 26. November 2008 erfolgten richterlichen Genehmigung der Ausantwortung durchgeführt wurde. Die etwa zwei Seiten umfassende Anklageschrift datiert vom 12. Februar 2009, der Zeitpunkt des Eingangs bei dem Landgericht ist den Zweitakten nicht zu entnehmen. Die Zustellung der auf den Aliasnamen des Angeschuldigten lautenden Anklageschrift wurde durch den Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer am 4. März 2009 verfügt. Erst nach weiteren knapp drei Wochen erkannte dieser seine mögliche Unzuständigkeit, was erst fünf Wochen später am 27. April 2009 – der Verteidiger hatte an diesem Tag den bereits aktenkundigen richtigen Namen des Angeschuldigten mitgeteilt – zur Vorlage der Akten bei der 10. großen Strafkammer führte, die nach heutiger telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat.
Vor dem Hintergrund dieser groben Verfahrensverzögerungen ist eine Fortdauer der Haft nicht gerechtfertigt.