Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wandte sich gegen die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und gegen die Anordnung einer sechsmonatigen Sperrfrist. Das OLG Düsseldorf verwirft die sofortige Beschwerde als unbegründet. Psychologisches Gutachten und Vollzugsverhalten rechtfertigen keine günstige Legalprognose; das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit steht einer Aussetzung entgegen. Die Sperrfrist nach § 57 Abs. 7 StGB ist ermessensfehlerfrei angeordnet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung als unbegründet verworfen; Sperrfrist ermessensfehlerfrei angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist zu versagen, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein verantwortbares Risiko weiterer Straftaten nicht ausschließt (§ 57 Abs. 1 StGB).
Bei Ersttätern kann die Verbüßung eines Strafteils resozialisierend wirken; dies begründet jedoch nicht automatisch eine positive Legalprognose, wenn Anhaltspunkte für fortbestehende Gefährlichkeit vorliegen.
Therapeutische Ansätze und beanstandungsfreies Vollzugsverhalten allein genügen nicht, um eine günstige Legalprognose zu begründen, wenn der Täter keine ausreichende Persönlichkeitsentwicklung zeigt und Rückfallrisiken nicht erkennen oder steuern kann.
Die Anordnung einer Sperrfrist nach § 57 Abs. 7 StGB liegt im Ermessen der Strafvollstreckungskammer; das Rechtsmittelgericht überprüft diese Entscheidung nur eingeschränkt auf Ermessensfehler und setzt sein Ermessen nicht ohne Weiteres an die Stelle der Erstinstanz.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Be-schwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Magdeburg den Beschwerdeführer am 17. November 2005 wegen gemeinschaftlicher schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zwei Drittel dieser Strafe hatte der Verurteilte am 19. September 2009 verbüßt. Das Ende der Strafvollstreckung ist für den 19. Januar 2012 notiert. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt und angeordnet, dass ein neuerlicher Antrag auf bedingte Entlassung erst nach Ablauf von 6 Monaten zulässig ist.
II.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat keinen Erfolg.
1. Eine Strafaussetzung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
Der 31 Jahre alte Beschwerdeführer hat zuvor zwar noch keine Freiheitsstrafe verbüßen müssen. Im Allgemeinen kann auch bei Straftätern, die erstmals den Entzug ihrer Freiheit erfahren, angenommen werden, dass schon die Vollstreckung eines Teils der Strafe den Eindruck auf sie nicht verfehlt und sie dazu veranlasst, künftig ein sozial geordnetes Leben zu führen.
Eine andere Einschätzung ist aber bei Tätern geboten, die sich für die Allgemeinheit in erhöhtem Maße als gefährlich erwiesen haben. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer. Die Sachverständige G.J. hat in ihrem Gutachten vom 30. März 2011 aus psychologischer Sicht nicht bestätigen können, dass die durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit nicht mehr fortbesteht. Der Angeklagte hat noch nicht in dem Ausmaß eine Persönlichkeitsfortentwicklung vollzogen, das die Annahme begründen könnte, er sei in der Lage, personengebundene und situative Rückfallrisiken zu erkennen, entsprechende Verhaltensketten zu identifizierten und zu regulieren. Der soziale Empfangsraum, in den der Angeklagte nach seiner Verurteilung zurückkehren wird, bietet kein entsprechendes krimino-präventives Gegengewicht. Denn seine Familie hatte bereits bei Tatbegehung keinen nennenswerten Einfluss auf den Angeklagten. Die als positiv zu bewertenden Versuche des Verurteilten, seine Persönlichkeitsdefizite durch eine Therapie aufzuarbeiten, reichen auch in Zusammenschau mit dem beanstandungsfreien Vollzugsverhalten nicht aus, eine günstige Legalprognose zu begründen.
2. Auch in Bezug auf die Festsetzung einer Sperrfrist von sechs Monaten gem. § 57 Abs. 7 StGB hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Anordnung einer Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung steht nach dem Gesetzeswortlaut – wie sich aus dem Wort "kann" ergibt – im Ermessen der Strafvollstreckungskammer. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren durchzuführenden Prüfung von Ermessensentscheidungen ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, wie umfassend die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist. Uneinigkeit besteht darüber, ob das Rechtsmittelgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Erstrichters setzen darf (BGH NJW 1964, 2119; HansOLG Hamburg MDR 1970, 255; OLG Schleswig NJW 1976, 1467; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 309 Rn. 2; LR-Matt, StPO, 25. Aufl., § 309 Rn. 7; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 309 Rn. 6). Der Senat schließt sich bezüglich § 57 Abs. 7 StGB der Auffassung an, dass die Anordnung der Sperrfrist nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Strafvollstreckungskammer Ermessensfehler begangen hat (OLG Düsseldorf – 4. Strafsenat –, Beschluss vom 5. Mai 2011, III 4 Ws 241-243/11; OLG München MDR 1972, 1056; wohl auch OLG Hamm VRS 115, 51; Bloy JuS 1986, 588).
Der Wortlaut des § 309 Abs. 2 StPO, wonach das Beschwerdegericht bei Begründetheit der Beschwerde "die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt", erlaubt beide Auffassungen (a.A. BGH NJW 1964, 2119). Denn auch eine Überprüfung lediglich auf Ermessensfehler stellt eine Sachentscheidung dar. Zwar spricht für die vollumfängliche Befugnis des Beschwerdegerichts der Umkehrschluss daraus, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang in einigen gesetzlichen Vorschriften (§§ 305a Abs. 1 Satz 2, 453 Abs. 2 Satz 2, 463 Abs. 2 StPO) ausdrücklich eingeschränkt hat. Dieser Schluss ist hinsichtlich des § 57 Abs. 7 StGB, bei dem eine derartige Einschränkung fehlt, nicht zwingend. Insoweit handelt es sich im Gegensatz zu den vorzitierten Normen, die die inhaltliche Ausgestaltung des Bewährungs-, Vollstreckungs- und Führungsaufsichtsverfahrens zum Gegenstand haben, um eine der Verfahrensökonomie dienende Norm. Dieser Regelungszweck der Ermessensnorm des § 57 Abs. 7 StGB spricht aber letztlich dafür, dass das Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfen können soll. Der Strafvollstreckungskammer soll die Möglichkeit gegeben werden, aussichtslose Wiederholungsanträge zu verhindern, um auch den ungestörten und kontinuierlichen Strafvollzug zu gewähren (LK-Hubrach, 12. Aufl., § 57 Rn 65; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 285). Der angestrebten Verfahrensökonomie widerspräche es, wenn das Rechtsmittelgericht im Verfahren zur Überprüfung der Anordnung jeweils vollumfänglich die erforderliche Tatsachengrundlage ermitteln müsste. Hierzu gehörte ggf. auch die mündliche Anhörung des Verurteilten. Diese ist in aller Regel durch das Vollstreckungsgericht erfolgt, so dass hier eine größere Sachnähe vorliegt.
Ein Ermessensfehler ist in der vom Landgericht getroffenen Anordnung nicht erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.