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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 Ws 164/10·08.04.2010

Straferlass gegenstandslos bei zuvor rechtskräftigem Widerruf der Strafaussetzung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Feststellung der Gegenstandslosigkeit eines Straferlassbeschlusses, nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung bereits rechtskräftig widerrufen worden war. Zentral war die Frage, ob ein nach Widerruf erlassener Straferlass noch wirksam sein kann. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss auf und erklärte den Straferlass für gegenstandslos, da die gesetzliche Grundlage entfällt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 Abs. 1 StPO entsprechend.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft bzgl. Feststellung der Gegenstandslosigkeit des Straferlasses stattgegeben; Straferlass als gegenstandslos erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Straferlass nach § 56g Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die betreffende Strafe zum Zeitpunkt des Erlasses noch zur Bewährung ausgesetzt ist; ist die Strafaussetzung vorher rechtskräftig widerrufen, fehlt der gesetzliche Bezugspunkt und der Straferlass ist gegenstandslos.

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Die Feststellung der Gegenstandslosigkeit eines Straferlassbeschlusses bleibt unabhängig von etwaiger Nichtigkeit des Beschlusses bestehen, wenn die erlassfähige Voraussetzungen entfallen sind.

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Ein Verurteilter kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ihm der Widerruf der Strafaussetzung bekannt war und er dagegen Rechtsmittel eingelegt hat; ein auf Tatsachenirrtum beruhender Straferlass begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand.

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Die Staatsanwaltschaft hat bei der schriftlichen Anhörung vor einem Straferlass Prüfungspflichten; unterlassene Prüfungen können zu vermeidbaren Tatsachenirrtümern der Vollstreckungsbehörde führen.

Relevante Normen
§ 56f Abs. 1 StGB§ 56g Abs. 1 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Leitsatz

StGB §§ 56f Abs. 1, 56g Abs. 1

War die Strafaussetzung zur Bewährung zum Zeitpunkt des Straferlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 9. April 2010, III-3 Ws 164/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Straferlassbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Wuppertal vom 6. November 2009 ist gegenstandslos.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht Krefeld hat die Strafen aus vier Verurteilungen mit Beschluss vom 13. August 2007 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zurückgeführt, deren Vollstreckung bis zum 26. März 2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer neuerlichen Straftat hat das Amtsgericht Solingen die Strafaussetzung mit Beschluss vom 17. März 2009 rechtskräftig widerrufen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal - dieser lag nur ein zweites Bewährungsheft vor - hat die Strafe in Unkenntnis der rechtskräftigen Widerrufsentscheidung mit Beschluss vom 6. November 2009 erlassen. Auch dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

4

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Straferlassbeschluss für gegen-standslos zu erklären. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 4. März 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

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II.

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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

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Der Straferlassbeschluss vom 6. November 2009 ist gegenstandslos. Gegenstand eines Straferlasses nach § 56g Abs. 1 StGB kann ausschließlich eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe sein. War die Strafaussetzung zum Zeitpunkt des Erlasses bereits rechtskräftig widerrufen worden, so ist ein dennoch ausgesprochener Straferlass gegenstandslos und deshalb ohne Rechtswirkung (vgl. MünchKomm-Groß, StGB, 1. Aufl., § 56g Rdn. 8). Nach Widerruf der Strafaussetzung fehlt der gesetzlich normierte Bezugspunkt für einen Straferlass, der dann ins Leere geht. Die Strafe, auf die sich ein Erlass allein beziehen kann, ist untrennbar mit deren Aussetzung zur Bewährung verbunden. Fehlt dieses Element, ist für einen Straferlass kein Raum.

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Die mangelnde Nichtigkeit des Straferlassbeschlusses ändert nichts an der Gegenstandslosigkeit. Der angefochtene Beschluss befasst sich allein mit der Frage der Nichtigkeit und greift wie die von dem Verurteilten angeführte Entscheidung (LG Neuruppin NStZ-RR 1997, 322) zu kurz, da dort nicht berücksichtigt wird, dass nach Widerruf der Strafaussetzung eine erlassfähige Strafe nicht mehr existiert.

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Im übrigen bemerkt der Senat, dass der Verurteilte keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen kann. Er kannte - anders als die Strafvollstreckungskammer, der lediglich das zweite Bewährungsheft vorlag - den zuvor erfolgten Widerruf der Strafaussetzung und hatte dagegen erfolglos Rechtsmittel eingelegt. Vor diesem Hintergrund musste dem durch seinen Verteidiger beratenen Verurteilten klar sein, dass der Straferlass nur auf einem Tatsachenirrtum der Strafvollstreckungskammer beruhen konnte.

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Zum Verfahrensgang ist anzumerken, dass das Führen eines zweiten Bewährungsheftes untunlich ist und den Tatsachenirrtum der Strafvollstreckungskammer verursacht hat. Gleichwohl hätte dieser Tatsachenirrtum vermieden werden können, wenn die Staatsanwaltschaft ihrer Prüfungspflicht bei der schriftlichen Anhörung vor dem Straferlass nachgekommen wäre. Auch wurde ohne ersichtliche Prüfung von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Straferlassbeschluss abgesehen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.