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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 Ws 161 - 162/06·05.04.2006

Haftzuschlag bei Nebenklagevertretern: Abstellung auf Inhaftierung des Nebenklägers

StrafrechtStrafprozessrechtVergütungsrecht (RVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Nebenklagevertreter beantragten Festsetzung von Gebühren mit Haftzuschlag nach VV RVG; das Landgericht setzte die Zuschläge ab und die hiergegen gerichteten Beschwerden wurden vom OLG Düsseldorf verworfen. Das OLG legt Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG so aus, dass der Zuschlag vom Inhaftiertsein des Mandanten (Nebenklägers) abhängt und nicht von der bloßen Qualifizierung als Haftsache oder vom Haftstatus des Beschuldigten.

Ausgang: Beschwerden der Nebenklagevertreter gegen Absetzung der Haftzuschläge als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Haftzuschläge nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG entstehen nur, wenn sich der jeweilige Mandant des Rechtsanwalts nicht auf freiem Fuß befindet.

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Bei Nebenklagevertretern ist für die Anwendbarkeit des Haftzuschlags auf den Status des Nebenklägers abzustellen; der Haftstatus des Beschuldigten ist hierfür nicht maßgeblich.

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Zweck des Haftzuschlags ist der durch Inhaftierung bedingte Mehraufwand (insbesondere erschwerte Kontaktaufnahme) und nicht die abstrakte Einordnung als ‚Haftsache‘.

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Für aufgrund längerer Sitzungen entstehenden Mehraufwand können stattdessen zusätzliche Gebühren nach den einschlägigen VV-Nummern (z.B. Nr. 4110/4111 oder 4116/4117 VV RVG) herangezogen werden.

Relevante Normen
§ Nr. 4101, 4103, 4105, 4113, 4115 VV RVG§ Nr. 4100, 4102, 4104, 4112, 4114 VV RVG§ Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG§ Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG§ 33 Abs. 9 RVG

Tenor

Die Beschwerden werden als unbegründet verworfen.

Gründe

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Die Beschwerdeführer haben die beiden Nebenklägerinnen als Geschädigte in einem Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung u.a. im Ermittlungsverfahren und in der mehrtägigen Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer als 2. Jugendkammer des Landgerichts Wuppertal vertreten. Die Angeklagten befanden sich während der gesamten Verfahrensdauer in Untersuchungshaft; die noch minderjährigen Nebenklägerinnen lebten in ihren Familien. Mit ihren Anträgen auf Kostenfestsetzung haben die Beschwerdeführer die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren jeweils mit Haftzuschlag gemäß Nr. 4101, 4103, 4105, 4113 und 4115 VV RVG angesetzt. Durch Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9. September 2005 hat das Landgericht Wuppertal bei allen Gebühren die Haftzuschläge abgesetzt und die Gebühren gemäß Nr. 4100, 4102, 4104, 4112 und 4114 VV RVG festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Erinnerungen der Beschwerdeführer hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Mit der Beschwerde begehren die Beschwerdeführer die Festsetzung der beantragten Gebühren mit Zuschlag unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut in Vorbemerkung 4 Abs. 4 zum Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG.

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Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Festsetzung der geltend gemachten Haftzuschläge zu Recht abgelehnt. Nebenklagevertreter können die Festsetzung von Haftzuschlägen nur dann verlangen, wenn sich ihre eigenen Mandanten nicht auf freiem Fuß befinden (vgl. Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., VV 4100 - 4105 Rn. 42; Burhoff in Burhoff/Schmidt/Volpert, RVG, Teil 4, Vorbemerkung 4 Rn. 78 (S. 556); Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 39; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Stichwort: Nebenklage, Abschnitt 3.2 (S. 631); so auch zur alten Rechtslage OLG Köln JurBüro 1998, 586; OLG Hamburg JurBüro 1998, 585).

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Zwar entsteht gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV die Gebühr mit Zuschlag, wenn sich der "Beschuldigte" nicht auf freiem Fuß befindet. Diese Regelung ist aber auf den Vertreter eines Nebenklägers gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV "entsprechend" anzuwenden. Das bedeutet, dass hier nicht auf die Person des Beschuldigten, sondern auf die des Nebenklägers abzustellen ist. Die Begründung des Gesetzesentwurfes zum RVG (BT-Drucks. 15/1971, 221 linke Spalte unten) knüpft daran an, dass die Verteidigung des "inhaftierten Mandanten ... allein schon durch die erschwerte Kontaktaufnahme mit dem in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Beschuldigten" mit der erhöhten Vergütung abgegolten werden soll. Nach Auffassung des Senats ist der nicht eindeutige Gesetzeswortlaut in Vorb. 4 Abs. 4 dahingehend auszulegen, dass maßgeblich für die nunmehr obligatorische Erhöhung der Gebühren nicht die Qualifizierung der Strafsache als "Haftsache" ist, sondern der Mehraufwand durch die "Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten" (BT-Drucks. aaO.) den Rechtsgrund für die Gebühr mit Zuschlag bildet. Soweit aufgrund der gebotenen Förderung von Haftsachen die Sitzungen länger dauern, wird der damit im Einzelfall verbundene Mehraufwand eines Nebenklagevertreters mit den zusätzlichen Gebühren z.B. nach Nr. 4110/4111 oder 4116/4117 VV RVG abgegolten.

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Der Senat hat seine insoweit gegenteilige Ansicht zur alten Rechtslage (Beschluss vom 18. Juni 1997 - 3 Ws 248/97 - in NStZ 1997, 605 = JurBüro 1998, 137 = zfs 1998, 310) bereits seit längerem aufgegeben (vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Oktober 2005 - III-3 (s) BRAGO 145/05).

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Die vorliegende Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG.