Beschwerde: Kostenentscheidung und akustische Besuchsüberwachung in Untersuchungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt einen Kostenbeschluss nach Rücknahme der Revision und die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung. Der Senat verweist die Entscheidung über die Kostenbeschwerde, weil die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zunächst vom Revisionsgericht zu klären ist. Die akustische Überwachung wurde aufgehoben, da mildere Mittel (optische Überwachung) ausreichen und keine konkreten Flucht- oder Verdunkelungsgefahren erkennbar sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen akustische Besuchsüberwachung stattgegeben; Beschwerde gegen Kostenentscheidung wegen ungeklärter Wirksamkeit der Revisionsrücknahme vorläufig nicht entschieden (Zuständigkeit des Revisionsgerichts).
Abstrakte Rechtssätze
Vor Feststellung der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme ist eine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen isolierten Kostenbeschluss regelmäßig nicht veranlasst; das Revisionsgericht ist insoweit primär zuständig.
Die akustische Besuchsüberwachung eines Untersuchungsgefangenen stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar und ist nur zulässig, wenn mildere, gleich wirksame Mittel zur Sicherstellung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung nicht ausreichen.
Zur Annahme von Verdunkelungsgefahr bedarf es konkreter Tatsachen, die den dringenden Verdacht begründen, der Beschuldigte werde Beweisvereitelung betreiben; bloße Unkenntnis über das Verbleiben von Beute begründet diese Gefahr nicht.
Bei der Anordnung von Beschränkungen in Untersuchungshaft ist zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsgefangene noch nicht rechtskräftig verurteilt ist; Einschränkungen sind nur unvermeidbar zuzulassen und familiäre Besuchskontakte sind besonders schutzwürdig.
Leitsatz
StPO: §§ 112 Abs. 2, 119 Abs. 3, 304, 464 Absatz 3 Satz 3
GG: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, 6
1.
Vor Feststellung der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme ist eine Entscheidung über die Beschwerde gegen einen isolierten Kostenbeschluss nicht veranlasst.
2.
Eine akustische Besuchsüberwachung eines Untersuchungsgefangenen ist nur angebracht, wenn mildere Mittel zur Sicherstellung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung nicht ausreichen.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 31. Januar 2014, III – 3 Ws 16-17/14
Tenor
nur optisch (nicht aber akustisch) zu überwachen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Rubrum
Gründe
A.
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Oktober 2013
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 3. September 2013 wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen legte sowohl Rechtsanwalt M. – der Wahlverteidiger des Angeklagten – als auch Rechtsanwalt K. – der Pflichtverteidiger – Revision ein. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 nahm Rechtsanwalt M. die Revision zurück. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten der zurückgenommenen Revision auferlegt. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er geltend macht, Rechtsanwalt M. sei zur Rücknahme der Revision nicht ermächtigt gewesen.
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde (jedenfalls derzeit) nicht berufen. Gemäß § 464 Absatz 3 Satz 3 StPO entscheidet das Revisionsgericht – hier der Bundesgerichtshof – auch über die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung, sofern es mit der Revision befasst ist. Dies gilt dem Wortlaut der Norm zufolge zwar nur, wenn die Kostenentscheidung im Urteil gefällt wurde, nicht dagegen, wenn – wie hier – ein selbständiger Beschluss über die Kosten des Revisionsverfahrens ergangen ist. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke gebietet aber für die vorliegende Fallgestaltung deren Anwendung. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss auch dann durch das Beschwerdegericht zu entscheiden ist, wenn das Revisionsgericht über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zu befinden hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 267), behandelte dies nur den Fall der deklaratorischen Entscheidung. Die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgreiflich. Nur die wirksame Zurücknahme der Revision zwingt in der Regel zu einer selbständigen Kostenentscheidung (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 4). Ob die Rücknahme wirksam ist, steht noch nicht fest. Vor der Entscheidung über diese Frage – die nicht vom Senat, sondern vom Bundesgerichtshof zu beantworten ist – kann der Erfolg der sofortigen Beschwerde nicht beurteilt werden.
B.
Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer vom 13. Dezember 2013
I.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat am 2. Mai 2013 die optische und akustische Besuchsüberwachung angeordnet. Den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der akustischen Überwachung hat der Strafkammervorsitzende durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen einem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordern. Die Auslegung dieser grundrechtseinschränkenden Bestimmung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener nicht oder noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52). Dieser Grundsatz ist auch bei der Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung zu berücksichtigen. Diese stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Soweit der Angeklagte Besuch von Familienangehörigen empfängt, ist die Maßnahme auch an den strengen Maßstäben des Art. 6 GG zu messen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte.
Derartige Anhaltspunkte liegen im konkreten Fall nicht vor.
1. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte eine Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung zur Vorbereitung einer Flucht missbrauchen würde, so dass im Hinblick darauf eine optische Überwachung ausreichend erscheint, um die mögliche Übergabe von fluchterleichternden Gegenständen anlässlich von Besuchen zu verhindern.
2. Die akustische Überwachung ist auch nicht erforderlich, um einer eventuellen Verdunkelungsgefahr zu begegnen. Die Annahme von Verdunkelungsgefahr würde voraussetzen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Angeklagten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine auf Beweisvereitelung abzielenden Handlung (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 a bis c StPO) vornehmen, und deshalb die konkrete Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in unlauterer Weise auf persönliche oder sachliche Beweismittel Einfluss nehmen wird. Der Angeklagte ist im Wesentlichen umfassend geständig. Der Verbleib der Beute ist bislang zwar nicht vollständig geklärt. Selbst aber wenn der Angeklagte noch in deren Besitz sein sollte, sind die Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben. Da Untersuchungshaft keine Beugehaft ist, darf Verdunkelungsgefahr nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Beschuldigte das Versteck der Beute nicht preisgibt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2009 – 1 Ws 58/09 –, juris, Meyer-Goßner, a. a. O., § 112 Rn. 28). Ein Beiseiteschaffen von Beweismitteln im Sinn der Vorschrift läge nur vor, wenn das Handeln des Angeklagten bewirkte, dass das Beweismittel nicht mehr jederzeit und unverändert den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung steht (Meyer-Goßner, a. a. O., § 112 Rn 32). Dass ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden noch nie zur Verfügung gestanden hatte, weil - wie hier - die Beute nicht (vollständig) sichergestellt werden konnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.