Pauschgebührbewilligung nach §51 RVG; Längenzuschlag — Pausen bleiben unberücksichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragte eine Pauschgebühr von 16.000 EUR für ein umfangreiches Strafverfahren. Das OLG bewilligt stattdessen für das vorbereitende Verfahren eine Pauschale von 2.000 EUR; die übrigen Gebühren verbleiben gesetzlich. Entscheidend war die Auslegung des Längenzuschlags: Verhandlungsunterbrechungen sind grundsätzlich nicht abzuziehen, auch die Mittagspause bleibt unberücksichtigt; Abzug nur bei pausenbedingter Ermöglichung anderweitiger Termine.
Ausgang: Bewilligung einer Pauschgebühr von 2.000 EUR für das vorbereitende Verfahren; übrige Gebühren bleiben gesetzlich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG kann statt der gesetzlichen Gebühren bewilligt werden, wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit dies rechtfertigt.
Bei der Berechnung des Längenzuschlags ist auf die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der Schließung der Sitzung abzustellen; der tatsächliche Nettoverhandlungsbeginn ist nicht maßgeblich, soweit Verzögerungen nicht dem Verteidiger zuzurechnen sind.
Verhandlungspausen werden grundsätzlich nicht von der für den Längenzuschlag maßgeblichen Verhandlungsdauer abgezogen; dies gilt auch für eine übliche Mittagspause von etwa einer Stunde.
Ein Abzug von Sitzungsunterbrechungen kommt nur in Betracht, wenn die Pause gerade dazu angeordnet wurde, dem Verteidiger die Wahrnehmung eines anderen Termins zu ermöglichen, oder wenn unter praktischen Gesichtspunkten die Pause eindeutig anderweitig beruflich nutzbar war.
Die Terminsgebühr und Längenzuschläge sollen die Verfügbarkeit und Wartebereitschaft des Verteidigers vergüten; Wartezeiten dürfen die Gebühren nicht zu seinen Ungunsten mindern.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
1.
Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
2.
Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 4101 und 4105 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000 EUR bewilligt.
Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.
Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist dem Verurteilten am 10. September 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Er hat den Verurteilten im vorbereitenden Verfahren, in der 15 Verhandlungstage umfassenden Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg und im Revisionsverfahren verteidigt. In dem umfangreichen Strafverfahren war dem Verurteilten aufgrund seiner Einbindung in die Fa. K.-B. GmbH, die in der Baubranche als Abrechnungsserviceunternehmen für Kolonnenschieber tätig war und zudem im Gerüstbaubereich Schwarzlohnzahlungen an eigene Arbeitnehmer leistete, Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug zur Last gelegt worden. Der Pflichtverteidiger hat beantragt, ihm für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 16.000 EUR zu bewilligen.
II.
Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Senats geboten ist (§§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 RVG). Der Senat hat bisher noch nicht über die Frage entschieden, ob und inwieweit bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstages Verhandlungspausen zu berücksichtigen sind.
III.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG für gegeben, die an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach den Nummern 4101 und 4105 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tritt. Hinsichtlich der weiteren Verfahrensabschnitte hat es hingegen mit den gesetzlichen Gebühren sein Bewenden.
Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers errechnen sich wie folgt:
Grundgebühr Nr. 4101 VV 162 EUR
Verfahrensgebühr (vorbereit. Verfahren) Nr. 4105 VV 137 EUR
Verfahrensgebühr (erster Rechtszug) Nr. 4119 VV 322 EUR
Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4121 VV 6.510 EUR
(15 x 434 EUR)
Längenzuschlag für mehr als Nr. 4122 VV 1.780 EUR
fünf Stunden (10 x 178 EUR)
Längenzuschlag für mehr als Nr. 4123 VV 356 EUR
acht Stunden (1 x 356 EUR)
Verfahrensgebühr (Revision) Nr. 4131 VV 505 EUR
9.772 EUR.
Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens - die Akten umfassten bei Anklageerhebung bereits mehr als 3.600 Blatt - ist die Mühewaltung des Antragstellers im vorbereitenden Verfahren mit der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühr (Nr. 4101, 4105 VV = insgesamt 299 EUR) nicht in zumutbarer Weise abgegolten. Entsprechend dem Vorschlag der Vertreterin der Staatskasse hält der Senat für diesen Verfahrensabschnitt eine Pauschgebühr von 2.000 EUR für angemessen.
Eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit in der Hauptverhandlung hält der Senat hingegen nicht für gerechtfertigt. Der Antragsteller hat ca. 75 Stunden an der 15 Verhandlungstage umfassenden Hauptverhandlung teilgenommen, die durchschnittliche Teilnahmedauer beträgt ca. fünf Stunden je Verhandlungstag. Mit den gesetzlichen Gebühren, die sich unter Einbeziehung der Längenzuschläge auf 8.646 EUR (6.510 EUR + 1.780 EUR + 356 EUR) belaufen, also mit durchschnittlich 576,40 EUR je Verhandlungstag, ist die Tätigkeit in der Hauptverhandlung angemessen abgegolten. Erst recht ist in Anbetracht dieser beträchtlichen Vergütung eine unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller durch seine Mitwirkung bei der Vorbereitung einer geständigen Einlassung seines Mandanten zur Abkürzung der Hauptverhandlung beigetragen hat.
Bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstages ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung zugrunde zu legen. Zum einen ist also auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Pflichtverteidiger geladen wurde und zu dem er auch erschienen ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn allein aus Gründen, die dem Pflichtverteidiger zuzurechnen sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Hauptverhandlung hat begonnen werden können. Zum anderen werden Verhandlungspausen grundsätzlich nicht abgezogen (vgl. OLG Stuttgart StV 2006, 200; OLG Hamm StV 2006, 201, StraFo 2006, 173 u. AGS 2006, 337; OLG Karlsruhe StV 2006, 202; OLG Koblenz (1. Strafsenat( NJW 2006, 1150).
Die Gegenmeinung (vgl. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2006, 191; OLG Bamberg AGS 2006, 124; OLG Koblenz (2. Strafsenat( NStZ 2006, 409), nach der bei der Berechnung der maßgeblichen Verhandlungsdauer auf den tatsächlichen Sitzungsbeginn und - unter Ausklammerung von Sitzungspausen - auf die Nettodauer der Sitzung abzustellen ist, hält der Senat nicht für überzeugend. Soweit selbst nach dieser restriktiven Auffassung zur Vermeidung kleinlicher "Erbsenzählerei" bei kürzeren Verhandlungspausen "die Uhr weiterlaufen" soll, ist diese Bewertung zum einen in sich inkonsequent, zum anderen ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, bis zu welcher Zeitspanne noch eine nicht abzuziehende "kürzere" Verhandlungspause vorliegen soll. Auch wäre es kaum sachgerecht, etwa drei kurze Sitzungspausen von jeweils zehn Minuten bei der Berechnung anders zu behandeln als eine halbstündige Sitzungspause.
Der Wortlaut der Gebührentatbestände zum Längenzuschlag ("Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als ... an der Hauptver- handlung teil.") steht der am Gesetzeszweck orientierten Auslegung des Senats nicht zwingend entgegen. Angesichts der unterschiedlichen Regelungszwecke von RVG und StPO muss Teilnahme an der Hauptverhandlung in beiden Gesetzen nicht dieselbe Bedeutung haben. Nach den Gesetzesmaterialien soll durch den Längenzuschlag ein besonderer, nach früherer Rechtslage und Rechtsprechung regelmäßig zur Bewilligung einer Pauschgebühr führender Zeitaufwand des gerichtlich bestellten Verteidigers für die anwaltliche Tätigkeit angemessen honoriert werden und dieser nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen sein (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 224). Der maßgeblichen Intention des Gesetzgebers, durch das neue Gebührenrecht die Fälle zurückzudrängen, in denen die Bewilligung einer Pauschgebühr geboten ist, würde eine an der Nettoverhandlungsdauer ausgerichtete Festsetzung des Längenzuschlags zuwiderlaufen. Entscheidend ist, dass der Verteidiger sich während der Terminszeit zur Verfügung halten muss und deswegen an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert ist. Diese Auslegung wird gestützt durch den in der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV niedergelegten Grundsatz, wonach der Rechtsanwalt die (volle) Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Auch in diesem Fall erhält der Verteidiger das Honorar bereits dafür, dass er sich für den Termin zur Verfügung halten musste und dadurch an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert war. Für einen verspäteten Verhandlungsbeginn und Sitzungspausen kann nach Sinn und Zweck des Längenzuschlags nichts anderes gelten. Wenn die Inanspruchnahme des Verteidigers mit Wartezeiten belastet wird, darf sich dies nicht zu Ungunsten des anwaltlichen Gebührenanspruchs auswirken.
Auch längere Sitzungspausen sind daher grundsätzlich nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug zu bringen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, ob etwa der eine Verteidiger in einer halbstündigen Sitzungspause auf einem mitgebrachten Laptop einen Schriftsatz verfassen oder sonst zügig eine bestimmte Sache im Gerichtsgebäude bearbeiten kann, während ein anderer Verteidiger nicht über solche Möglichkeiten verfügt. Ein Abzug ist jedenfalls vorzunehmen, wenn die Sitzungsunterbrechung gerade deshalb angeordnet wurde, um dem Verteidiger die Wahrnehmung eines anderen Termins zu ermöglichen. Auch kann etwa die Entfernung des Kanzleisitzes für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob der Verteidiger eine längere Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können.
Ferner ist dem Verteidiger wie anderen Prozessbeteiligten eine Mittagspause von ca. einer Stunde zuzugestehen, die bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Verhandlungsdauer nicht in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Stuttgart, OLG Hamm, OLG Koblenz (1. Strafsenat(, jeweils a.a.O.). Die Mittagspause dient gewöhnlich der Einnahme einer Mahlzeit und der Erholung, so dass der Verteidiger nicht darauf verwiesen werden kann, diese Zeit für seine berufliche Tätigkeit zu nutzen.
Unter Einbeziehung der auf dieser Grundlage ermittelten Längenzuschläge besteht vorliegend keine Veranlassung, die gesetzlichen Terminsgebühren im Rahmen des § 51 Abs. 1 RVG anzuheben.
Die Tätigkeit im Revisionsverfahren ist mit der gesetzlichen Verfahrensgebühr ebenfalls angemessen abgegolten.