Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 StPO
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hat die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Zentral war die Frage, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt; dies verneinte das Gericht. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler ergibt, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.
Nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO kann eine Revision als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen solchen Rechtsfehler feststellt.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die Feststellung, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt; ohne Feststellung eines Rechtsfehlers besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Rückverweisung des Urteils.
Bei Verwerfung der Revision kann nach § 473 Abs. 1 StPO die Kostentragung dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Hinweis:
Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.