Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 RVs 95/16·08.11.2016

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hat die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Zentral war die Frage, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt; dies verneinte das Gericht. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler ergibt, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.

2

Nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO kann eine Revision als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen solchen Rechtsfehler feststellt.

3

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die Feststellung, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt; ohne Feststellung eines Rechtsfehlers besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Rückverweisung des Urteils.

4

Bei Verwerfung der Revision kann nach § 473 Abs. 1 StPO die Kostentragung dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 und 3 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Hinweis:

2

Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.