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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 RVs 45/12·08.05.2012

Revision gegen Verurteilung wegen Landfriedensbruchs als unbegründet verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtLandfriedensbruchVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Sprungrevision gegen seine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ein. Strittig war, ob die Menschenmenge Grundlage der Ausschreitungen bildete und ob der Angeklagte durch sein Verhalten psychisch unterstützend handelte. Das OLG bestätigt die Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler. Die Revision wird verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs wird als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Tatbestand des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht es nicht aus, dass eine Menschenmenge lediglich Kulisse ist; die Menge muss die Basis für die Ausschreitungen bilden.

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Das aktive Mitwirken an gruppenbezogenen Handlungen (z. B. gemeinsames Vorrücken, Rufen feindseliger Parolen) kann die erforderliche psychische Unterstützung und damit Vorsatz begründen.

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Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung; diese ist nicht zu beanstanden, solange sie nicht widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist und sich erschöpfend mit belastenden und entlastenden Umständen auseinandersetzt.

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Indizien wie Zeugenaussagen und die Verwendung kollektiver Formulierungen ('wir') können als Hinweise auf Solidarisierung mit Gruppenhandlungen und damit auf Verantwortungsbewusstsein gewertet werden.

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Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens richtet sich nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; der Unterlegene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 und 3 StPO§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht – Strafrichter – Wuppertal hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 24. Oktober 2011 wegen Landfriedensbruchs eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20 Euro verhängt.

4

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-) Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für den Tatbestand des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht genügt, wenn die Menschenmenge, aus der heraus Gewalttätigkeiten verübt werden, nur die Kulisse für die Gewalt bildet. Vielmehr muss die Menge die Basis für die Ausschreitungen sein (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1997, 235; Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 125 Rdnr. 8 m. w. N.). Nach den Feststellungen in dem

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angefochtenen Urteil ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Urteilsgründe weisen auch aus, dass der Angeklagte die Gewalttätigkeiten zumindest psychisch unterstützt hat, indem er gemeinsam mit anderen Beteiligten als Gruppe entgegen der Aufforderung der Polizei in hohem Tempo auf die Gegendemonstranten zurannte. Aus der Gruppe, der der Angeklagte angehörte, wurden Parolen wie "Wir kriegen Euch alle" und "Schnappt sie Euch" gerufen. Der Angeklagte hat mithin nicht nur passiv an einer Versammlung teilgenommen, sondern er hat deutlich gemacht, dass er die feindselige Stimmung und die Aktivitäten der Gruppe billigte und sich mit ihr solidarisierte. Hierfür spricht auch seine von einem Zeugen bekundete Äußerung in einem Telefonat während der Versammlung "Wir haben Feindkontakt". Allein schon die Wortwahl "wir" ist ein deutliches Indiz für die aktive Haltung des Angeklagten.

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Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Tatrichter aus den festgestellten Indizien den Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Diese Schlussfolgerung weist keinen Rechts- fehler auf. Die diesbezüglichen Angriffe in der Revisionsbegründung sind letztlich gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerichtet.

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Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Insbesondere muss sie erschöpfend sein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2002 – 4 StR 583/01). Diesen Anforderungen wird die ausführliche und sorgfältig abgefasste Würdigung des Amtsgerichts gerecht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.