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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 RVs 4/17·21.03.2017

Aufhebung wegen Einbeziehung nicht verlesener Urkunden und lückenhafter Beweiswürdigung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Beanstandet wurde die Einbeziehung des Inhalts nicht verlesener Urkunden in die Beweiswürdigung (§ 249, § 261 StPO) sowie die lückenhafte Wiedergabe einer möglichen Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen, die eine revisionsgerichtliche Überprüfung verhindert.

Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache wegen Einbeziehung nicht verlesener Urkunden und lückenhafter Beweiswürdigung zur neuen Verhandlung an andere Abteilung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung des Inhalts von Urkunden, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt und verlesen worden sind, in die tatrichterliche Beweiswürdigung verstößt gegen § 261 StPO.

2

Ist der Inhalt einer Urkunde beweiserheblich, ist sie in der Hauptverhandlung zu verlesen; ein bloßer Augenschein kommt nur in Betracht, wenn es auf ihr Vorhandensein oder ihre äußere Beschaffenheit ankommt (§ 249 Abs. 1 StPO).

3

Die Urteilsgründe müssen die wesentliche Einlassung des Angeklagten wiedergeben; ohne diese Darstellung ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht möglich.

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Fehlen in den Urteilsgründen wesentliche Darstellungen der Beweiswürdigung, begründet dies einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass der Verstoß das Urteil nicht beeinflusst hat (§ 337 StPO).

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 249 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 200 Abs. 1 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

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II.

5

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge sowie mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils sowie Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.

6

1.

7

Das Amtsgericht hat – wie die Revision mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Recht beanstandet – in seine Beweiswürdigung den Inhalt nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden einbezogen und damit gegen § 261 StPO verstoßen.

8

Das Amtsgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe von einem als Mietkautionskonto für seinen ehemaligen Vermieter eingerichteten Sparkonto am 26. Januar 2004 eine Barauszahlung in Höhe von 600 Euro sowie eine Umbuchung auf sein Girokonto in Höhe von 300 Euro erreicht. Es hat sich hierbei auf Kopien der beiden Auszahlungsbelege sowie eine Kontoverdichtung gestützt und unter anderem ausgeführt, die Kopien der Auszahlungsbelege seien als Beweismittel im Wege der freien Beweiswürdigung verwertet worden.

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Die Auszahlungsbelege und die Kontoverdichtung sind in der Hauptverhandlung indes nicht gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesen, sondern in Augenschein genommen worden. Eine Urkunde kann Gegenstand des Augenscheins aber nur dann sein, wenn es auf ihr Vorhandensein oder ihre äußere Beschaffenheit ankommt (Meyer-Goßner, StPO, 59. Auflage, § 249 Rn. 7 m. w. N.). Soweit ihr Inhalt – wie hier – beweiserheblich ist, ist dieser zu verlesen (vgl. BGH, NStZ 1999, 424). Der Senat schließt auch insbesondere mit Blick darauf, dass der Tatrichter die Schriftstücke in Augenschein genommen hat, aus, dass der Inhalt der Urkunden auf andere zulässige Weise, etwa durch einen Vorhalt, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist (vgl. dazu Meyer-Goßner, a. a. O., § 261 Rn. 38a m. w. N.).

10

In der Einbeziehung des Inhalts der somit nicht ordnungsgemäß im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke in die Beweiswürdigung liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO, wonach die Überzeugungsbildung des Tatgerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, 1 StR 532/12, juris; Karlsruher Kommentar/Diemer, StPO, 7. Auflage, § 249 Rn. 52, beck-online). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

11

2.

12

Darüber hinaus hält auch die weitere tatrichterliche Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und weist insofern einen Rechtsfehler auf (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 337 Rn. 26 ff.).

13

Das Tatgericht hat in den Urteilsgründen die vorgenommene Beweiswürdigung darzulegen. Dafür ist das für die Entscheidung Wesentliche darzustellen. Hierzu gehört auch eine Schilderung, ob und ggf. wie sich der Angeklagte eingelassen hat (BGH, NStZ 2015, 299; BGH, Beschluss vom 27. September 1983, 4 StR 550/83, juris; Meyer-Goßner, a. a. O., § 267 Rn. 12). Denn ohne die dem Revisionsgericht durch die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen vermittelte Kenntnis seiner Angaben kann nicht nachgeprüft werden, ob der Tatrichter die Bedeutung der Einlassung des Angeklagten zutreffend erkannt und bewertet und sich unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft hat (BGH, NStZ-RR 1999, 45; BGH, NStZ 2015, 299).

14

Hier wird in den Urteilsgründen schon nicht mitgeteilt, ob der Angeklagte sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Soweit ausgeführt wird, die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhten auf den Angaben des Angeklagten, und darüber hinaus keine Einlassung des Angeklagten wiedergegeben wird, lässt dies nicht den Schluss zu, er habe über Erklärungen zu seiner Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht (vgl. BGH, NStZ 2015, 299). Dieser Schluss kann ebenso wenig daraus gezogen werden, dass in der Beweiswürdigung auch im Weiteren eine Einlassung des Angeklagten zum Tatvorwurf nicht erwähnt und lediglich auf Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten im Plädoyer eingegangen wird. Insoweit ist nämlich nicht erkennbar, ob das angefochtene Urteil keine Darstellung einer Einlassung des Angeklagten zum Tatvorwurf enthält, weil er sich nicht geäußert hat, oder ob die Wiedergabe einer tatsächlich erfolgten Einlassung und die weitere Auseinandersetzung mit dieser schlicht versäumt wurden.

15

Wegen dieser lückenhaften Darstellung ist eine Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht möglich. Es kann bereits nicht nachvollzogen werden, ob eine Einlassung des Angeklagten vorliegt, mit der das Tatgericht sich vor dem Hintergrund der weiteren Beweismittel hätte auseinandersetzen müssen. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.

16

3.

17

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass kein Verfahrenshindernis vorliegt. Die Anklageschrift genügt den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 11. Januar 2017 Bezug genommen.