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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 RVs 32/20·16.09.2020

Freispruch trotz '1312'-Aufschrift: Keine Beleidigung oder Belästigung der Allgemeinheit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Belästigung der Allgemeinheit verurteilt, weil er ein Sweatshirt mit der Zahlenkombination „1312“ (ACAB) trug. Das OLG hob das Urteil auf und sprach frei: Eine pauschale Parole ohne konkrete Personalbezeichnung erfüllt weder den Tatbestand der Beleidigung (§185 StGB) noch die Voraussetzungen des §118 OWiG. Es fehlten Individualisierung und provokative Umstände, die die öffentliche Ordnung konkret beeinträchtigen würden.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird stattgegeben; Urteil aufgehoben und Angeklagter nach §354 Abs.1 StPO freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafbarkeit wegen Beleidigung (§185 StGB) genügt die pauschale Herabsetzung eines Kollektivs nicht; erforderlich ist eine hinreichende Individualisierung, die eine personale Zuordnung zu bestimmten, identifizierbaren Adressaten ermöglicht.

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Der grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerung (Art. 5 GG) umfasst auch provokative und pauschale Äußerungen; eine Kriminalisierung solcher Äußerungen setzt eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Personen oder Gruppen in der konkreten Situation voraus.

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Das offene Tragen grob ungebührlicher Parolen ist zwar geeignet, als ungehörig zu gelten, begründet aber allein keine Ahndung nach §118 Abs.1 OWiG; es bedarf besonderer provokativer oder aggressiver Begleitumstände, die eine konkrete Beeinträchtigung des Zusammenlebens oder der öffentlichen Ordnung bewirken.

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Die bloße Anwesenheit in der Nähe polizeilicher Einsatzkräfte reicht nicht für die Annahme einer gezielten Konfrontation; es müssen Feststellungen vorliegen, dass der Täter die Nähe suchte, um die Einsatzkräfte mit der Parole gezielt zu konfrontieren.

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Ergibt die Sachaufklärung der Vorinstanz bereits, dass kein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten vorliegt, kann das Revisionsgericht nach §354 Abs.1 StPO selbst entscheiden und den Angeklagten freisprechen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 OWiG§ 185 StGB§ Art. 5 GG§ 354 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird frei gesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Rubrum

1

Gründe

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I.

4

Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen „Beleidigung der Allgemeinheit“ nach § 118 Abs. 1 OWiG zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt.

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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts gehört der Angeklagte zur Fanszene des Wuppertaler Sport Vereins (WSV). Er hat jedoch mittlerweile ein Stadionverbot. Am 26. Oktober 2019 hielt sich der Angeklagte im Bereich des Wuppertaler Stadions auf. Er beabsichtigte, das Spiel von einem Parkplatz aus zu beobachten, von dem aus man in das Stadion hineinsehen kann, ohne das Stadiongelände zu betreten. Er war mit einem Sweatshirt bekleidet, das auf der Vorderseite die Aufschrift „Sektion Stadionverbot" zeigt. Auf der Rückseite befindet sich in Höhe des Schulterblattes die Zahlenkombination „1312" in einer Größe, die zumindest aus zwei bis drei Metern gut erkennbar ist. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei dieser Zahlenkombination um ein Akronym für die Worte „all cops are bastards" handelt. Er trug dieses Sweatshirt, weil er die Polizei kritisieren wollte.

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Auf dem Weg zum Parkplatz wurde der Angeklagte von einem Fanbetreuer des WSV gerufen und gefragt, ob er einen „Stadionverbotler" des gegnerischen Vereins Fortuna Köln mit zum Parkplatz nehmen könne. Dies sagte der Angeklagte zu und begab sich in Richtung des Gästeeingangs des Stadions. Er ging bewusst auf die dort befindlichen Polizeibeamten zu, um ihnen zu verdeutlichen, dass er beabsichtigte, zum „gegnerischen Bereich" zu gehen, um dort einen Fan abzuholen. Dies tat er grundsätzlich, um Schwierigkeiten mit den Polizeibeamten zu vermeiden. Hierbei wurden die Beamten auf das Sweatshirt des Angeklagten aufmerksam und stellten dessen Personalien fest.

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Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt.

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II.

9

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten, da der festgestellte Sachverhalt ein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten des Angeklagten nicht ergibt.

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Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, erfüllt das Tragen des Sweatshirts mit der Aufschrift „1312“ nicht den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB. Bei dieser Zahlenkombination, hinter der die – dem Angeklagten wie Polizeibeamten bekannte – Erklärung „all cops are bastards“ steht, handelt es sich zwar um eine Polizisten im Allgemeinen in ihrer persönlichen Ehre herabsetzende Meinungsäußerung. Da die Äußerung aber weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann sich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nur unter bestimmten Umstände ergeben. Es muss eine hinreichende Individualisierung des Adressatenkreises möglich sein. Der grundrechtliche Schutz des Art. 5 GG, der auch diese Meinungsäußerung umfasst, erfordert eine personale Zuordnung auf die am Stadion in Wuppertal eingesetzten Polizeikräfte (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Januar 2017, 1 BvR 1593/16). Der bloße Aufenthalt im (bzw. am) Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen indes nicht (BVerfG a.a.O. Rn. 17). Dazu bedarf es Feststellungen, dass sich der Angeklagte bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren. Dahingehende Feststellungen hat das Amtsgericht gerade nicht getroffen. Es hat vielmehr ausgeführt, der Angeklagte sei bewusst auf die Polizisten zugegangen, um ihnen zu verdeutlichen, dass er beabsichtige, einen Fan aus dem „gegnerischen Bereich“ abzuholen. Dies habe er grundsätzlich getan, um Schwierigkeiten mit den Polizeibeamten zu vermeiden.

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Des Weiteren ist das festgestellte Verhalten des Angeklagten auch nicht als Belästigung der Allgemeinheit gemäß § 118 Abs. 1 OWiG zu ahnden. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Die offen auf der Kleidung getragene Zahlenkombination „1312“ stellt zwar ebenso wie die synonymen Erklärungen „a.c.a.b.“ oder „all cops are bastards“ eine grob ungebührliche Handlung im Sinne von § 118 OWiG dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Mai 2018, 2 Ss-OWi 506/17). Diese ist jedoch nur unter bestimmten – hier nicht vorliegenden – Umständen geeignet, die Allgemeinheit zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Die bloße Äußerung derartiger Inhalte genügt dafür nicht. Um das Zusammenleben der Bürger konkret zu beeinträchtigen, muss das Handeln des Täters auf besonderen, provokativen oder aggressiven Begleitumständen beruhen (OLG Frankfurt a.a.O.). Solche hat das Amtsgericht gerade nicht festgestellt, sondern ausgeführt, der Angeklagte habe Schwierigkeiten mit den Polizisten vermeiden wollen. Nach den Angaben des Zeugen POK Zech, denen das Amtsgericht folgt, sei der Angeklagte mit einem konkreten Anliegen auf die Beamten zugekommen, ohne hierbei provozierend aufzutreten.

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III.

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Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache und spricht den Angeklagten frei.

14

Es ist auszuschließen, dass eine neue Hauptverhandlung eine Verurteilung ermöglichende ergänzende Feststellungen erbringt. Nach den vollständigen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts kommt eine Ahndung des Angeklagten weder wegen Beleidigung oder anderen Straftatbeständen, noch wegen Belästigung der Allgemeinheit in Betracht.

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IV.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

17

Krämer                                          Olbrisch                                          Haberland

18

Ausgefertigt(Michels) Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle