Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung und mangelhafter Lichtbildvorlage
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen Körperverletzung Revision eingelegt. Das OLG Düsseldorf hebt das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist und die Lichtbildvorlage nicht den Anforderungen (RiStBV) entsprach. Außerdem fehlten konkrete Feststellungen zu Art, Umfang und Ursache einer Verfahrensverzögerung sowie zu den Schätzungsgrundlagen der Einkünfte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an ein anderes Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine lückenhafte oder nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung des Tatrichters führt zu einem Sach- und Rechtsfehler und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Bei Lichtbildvorlagen ist sicherzustellen, dass auch Bilder von Personen ähnlicher Erscheinung vorgelegt werden; fehlt dies, mindert dies den Beweiswert der Identifizierung erheblich.
Das wiederholte Wiedererkennen einer Person in der Hauptverhandlung besitzt nur geringen Beweiswert, wenn es sich auf die zuvor gezeigte Person des Lichtbildes beschränkt.
Nimmt der Tatrichter eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung an, muss er Art, Umfang und Ursache der Verzögerung konkret feststellen, bevor er eine Kompensation bemisst.
Bei der Schätzung von Einkünften nach § 40 Abs. 3 StGB sind die konkreten Schätzungsgrundlagen offen zu legen und zu begründen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Rubrum
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und 20 Tagessätze dieser Strafe als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt erklärt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
II.
1. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und weist damit einen Rechtsfehler auf (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 337 Rn. 26 m.w.N.).
Zwar hat die geschädigte Zeugin H. den Angeklagten – wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt – bei der polizeilichen Lichtbildvorlage wiedererkannt. Diese Lichtbildvorlage entsprach aber nicht den für eine belastbare Täteridentifizierung erforderlichen Voraussetzungen. Denn entgegen Nr. 18 RiStBV wurden der Zeugin bei der Polizei nicht Lichtbilder anderer Personen „ähnlicher Erscheinung“ vorgelegt. Aus den gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wirksam in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt sich nämlich, dass von den dort gezeigten acht Männern nur der Angeklagte die von der Zeugin als Wiedererkennungsmerkmal angegebenen Charakteristika aufwies („längere eher glatte Haare“ und „Haarfarbe“, UA S. 7). Dies scheint auch dem Amtsgericht bewusst gewesen zu sein, das eine „besonders vorsichtige Würdigung“ vorgenommen haben will, „da die Lichtbildvorlage nicht ordnungsgemäß“ und deshalb „für die Überzeugungsbildung des Gerichts nur von untergeordneter Bedeutung“ gewesen sei (UA S. 7). Beweismittel von übergeordneter Bedeutung, die die Täterschaft des Angeklagten nachvollziehbar belegen, sind dem angefochtenen Urteil allerdings nicht zu entnehmen. Dass das wiederholte Wiedererkennen in der Hauptverhandlung – zumal nur der Person auf dem Lichtbild – nur äußerst geringen Beweiswert hat, hat das Amtsgericht selbst erkannt. Das Übereinstimmen der „Täterbeschreibung der Zeugin H. mit den Erkenntnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten“ (UA S. 6) hat nicht die ihr vom Amtsgericht zugeschriebene besondere Bedeutung, da die Täterbeschreibung (älterer Herr, weiße, etwas längere, eher glatte Haare, mindestens 1,80 m groß, kräftig, stark und schwer) auf eine kaum begrenzbare Zahl von Menschen zutreffen mag.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Nimmt der Tatrichter eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung an, so hat er – woran es im angefochtenen Urteil gefehlt hat – Art, Ausmaß und Ursache der Verzögerung konkret festzustellen. Erst in einem zweiten Schritt ist dann das Maß der zu gewährenden Kompensation zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2007 – 5 StR 478/07 – juris-Datenbank, Rn. 6). Überdies bedarf es bei Schätzung der Einkünfte des Angeklagten im Rahmen des § 40 Abs. 3 StGB der Mitteilung konkreter Schätzungsgrundlagen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 20 m.w.N.).
3. Die gleichfalls erhobene Kostenbeschwerde ist mit der Urteilsaufhebung und -zurückverweisung gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 464 Rn. 20).