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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 RVs 24/13·24.02.2013

Revision: Unwirksame Einspruchsbeschränkung durch Verteidiger führt zur Zurückverweisung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hebt ein Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des AG Velbert zurück. Grund ist die wirksame Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl: Die vom Verteidiger erklärte Teilrücknahme war ohne nachgewiesene ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten unwirksam. Eine allgemeine Vollmacht vor Erlass des Strafbefehls genügte hierfür nicht.

Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache an andere Abteilung des Amtsgerichts Velbert zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschränkung eines zuvor in vollem Umfang eingelegten Einspruchs durch den Verteidiger ist nach § 302 Abs. 2 StPO nur wirksam, wenn der Angeklagte dem ausdrücklich ermächtigt hat.

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Eine solche ausdrückliche Ermächtigung kann formfrei erteilt werden, muss jedoch vom Verteidiger hinreichend nachgewiesen oder im Wege des Freibeweises festgestellt werden.

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Eine vor Erlass des Strafbefehls erteilte allgemeine Strafprozessvollmacht begründet nicht ohne Weiteres eine ausdrückliche Ermächtigung zur Teilrücknahme des Einspruchs, wenn das Mandat bereits vor Durchführung des Rechtsmittelverfahrens bestand.

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Fehlt der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung, ist die durch den Verteidiger erklärte Beschränkung unwirksam und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur Neubehandlung der Sache.

Relevante Normen
§ 411 Abs. 2 S. 2 StPO§ 302 Abs. 2 StPO§ 411 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 358 Abs. 2 StPO§ 411 Abs. 4 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Velbert zurückverwiesen, welche auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 25. Mai 2012 wegen „der mit Strafbefehl vom 23.03.2012 rechtskräftig festgestellten Körperverletzung“ zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á 30,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision.

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II.

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Das dem amtsgerichtlichen Urteil vorausgegangene Verfahren stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

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Mit Faxschreiben vom 8. August 2011 bestellte sich Rechtsanwalt Dr. B. als Wahlverteidiger für den Angeklagten. Beigefügt war eine vom Angeklagten am 5. August 2011 unterzeichnete Strafprozessvollmacht, welche die Bevollmächtigung zur Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen (auch für den Fall der Abwesenheit des Angeklagten), sowie insbesondere die Ermächtigung umfasste, Rechtsmittel einzulegen und diese ganz oder teilweise zurückzunehmen. Nachfolgend erließ das Amtsgericht am 2. März 2012 (Datumskennzeichnung unklar) Strafbefehl und verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 Euro. Dieser Strafbefehl wurde dem Verteidiger am 7. Februar 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2012 legte dieser Einspruch ein. In einem weiteren Schriftsatz vom 3. April 2012 erklärte der Verteidiger, er beschränke seinen Einspruch auf den Strafausspruch. Das Amtsgericht beraumte daraufhin Hauptverhandlungstermin an, zu welchem es das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnete. Dessen Verteidiger bat sodann um Aufhebung dieser Anordnung und erklärte unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht, er werde den Angeklagten gemäß § 411 Abs. 2 S. 2 StPO vertreten. Vor dem anberaumten Termin bestellte sich Rechtsanwalt G. für die Geschädigte und beantragte die Zulassung seiner Mandantin als Nebenklägerin. Der Angeklagte trat diesem Antrag mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Mai 2012 entgegen und berief sich insoweit u.a. darauf, dass wegen der infolge der Beschränkung des Einspruchs rechtskräftigen Feststellung der vorsätzlichen Körperverletzung kein anerkennenswertes rechtliches Interesse für eine Nebenklage mehr bestehen könne. Der Verteidiger des Angeklagten machte in der Hauptverhandlung, zu welcher der Angeklagte nicht erschienen war, keine Angaben zur Person oder zur Sache. Gegen das am 25. Mai 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts hat der Angeklagte durch Anwaltsschriftsatz vom selben Tag Revision eingelegt. In seiner Revisionsbegründung stützt er die von ihm erhobene Sachrüge vorrangig darauf, dass das Amtsgericht seiner Entscheidungen die Feststellungen des Strafbefehls nicht habe zugrunde legen dürfen, da die Beschränkung des Einspruchs auf den Strafausspruchs nicht wirksam gewesen sei. Die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung habe nämlich nicht vorgelegen, vielmehr sei die Beschränkung durch den Verteidiger ohne jede Zustimmung des Angeklagten erklärt worden.

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III.

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Die Revision hat mit dieser Sachrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Hauptverhandlung keiner weiteren Prüfung und Feststellung des Sachverhalts bedurfte. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Annahme, der Einspruch gegen den Strafbefehl sei wirksam auf den Strafausspruch beschränkt gewesen, hält indes revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beschränkung des Einspruchs kann durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, hier zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2010, 655; KG Berlin, Beschl. v. 19.2.1999 - 5 Ws (B) 717/98; OLG Karlsruhe ZfSch 1997, 393). Die Ermächtigung kann zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein; ggf. ist dies im Wege des Freibeweises zu klären (Paul, in: KK- StPO, 6. Aufl., Rz. 22 zu § 302). Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung lag hier weder im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor, noch wurde er nachfolgend erbracht. Die notwendige Ermächtigung ist insbesondere auch nicht in der allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken, welche der Angeklagte seinem Verteidiger am 5. August 2011 erteilt hatte. Zwar war dieser demnach befugt, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise zurückzunehmen. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt aber nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird (vgl. Paul, in: KK- StPO, a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rz 32 zu § 302 jeweils m.w.N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Angeklagte hatte seinen Verteidiger bereits vor Erlass des Strafbefehls mandatiert.

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Dass dem Verteidiger die entsprechende Ermächtigung in anderer Weise erteilt worden wäre, ist jedenfalls nicht hinreichend belegt. Aus dem Verhalten des Verteidigers in der Hauptverhandlung können keine entsprechenden Rückschlüsse gezogen werden, da der Angeklagte in dieser Verhandlung nicht anwesend war, sondern sich nach § 411 Abs. 2 S. 1 StPO hat vertreten lassen. Allein die vorangegangene Erklärung des Verteidigers, zu einer solchen Vertretung befugt zu sein, beinhaltete nicht zugleich die – prinzipiell hinreichende – anwaltliche Versicherung, zu der bereits erklärten Beschränkung des Einspruchs ermächtigt gewesen zu sein. Der Verteidiger hat zudem im Rahmen der Revisionsbegründung erklärt, eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO habe gerade nicht vorgelegen. Dieser Erklärung kommt naturgemäß derselbe Wert zu, als wenn der Anwalt im umgekehrten Fall (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 55) versichert, ihm sei eine solche Ermächtigung erteilt worden.

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Aus welchen Motiven der Verteidiger gleichwohl die Beschränkung des Einspruchs erklärt hat, und ob er durch diese Erklärung womöglich gegen anwaltliche Berufspflichten verstoßen hat, kann dahinstehen, denn dies ist für die mangelnde Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärung ohne Belang.

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IV.

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Das angefochtene Urteil war daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und zu umfassender neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Velbert zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eines Eingehens auf die über den genannten Punkt hinaus erhobenen Sach- und Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

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Der Senat weist für das weitere Verfahren aber darauf hin, dass gegen die Zulassung der Nebenklage auch im Falle wirksamer Beschränkung des Einspruchs keine Bedenken zu erheben gewesen wäre, und dass das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO nur im Vergleich zum angefochtenen Urteil, nicht aber im Vergleich zu der im Strafbefehl ausgeworfenen Rechtsfolge zu beachten ist (§ 411 Abs. 4 StPO). Es steht außerdem einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag nach § 406 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Zudem merkt der Senat an, dass die infolge der Revision und Zurückverweisung eingetretene Verzögerung des Verfahrens ihre wesentliche Ursache in einer nach eigenem Vorbringen unauthorisierten Erklärung des Verteidigers und somit nicht im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden hat, so dass im Falle einer Verurteilung allein aus diesem Gesichtspunkt kein Anlass zur Strafmilderung oder –kompensation gegeben sein dürfte.