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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 RVs 127/10·30.09.2010

Revision führt zur Aufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung

StrafrechtStrafzumessungBetäubungsmittelstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht bildete darüber hinaus eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe. Die Revision des Angeklagten ist erfolgreich; das OLG hebt das Rechtsfolgenausspruchs-Urteil auf. Es bemängelt die strafschärfende Berücksichtigung fehlender Therapiebereitschaft und Fehler bei der Gesamtstrafenbildung sowie beim Härteausgleich.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an andere Strafkammer zurückverwiesen wegen Fehlern bei Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Weigerung, ein angebotenes Entwöhnungsangebot nicht anzunehmen, kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn diese Haltung nicht auf durch die Suchterkrankung bedingter eingeschränkter Willensfreiheit beruht.

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Drogenabhängigkeit ist für sich genommen kein strafzumessender Umstand.

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Wurde eine Vorstrafe bereits in einem früheren Verfahren einbezogen (Zäsurwirkung), steht dies einer späteren nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit anderen Vorverurteilungen entgegen.

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Ein Härteausgleich nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Taten bzw. Strafen gegeben sind; bei erheblichem Zeitabstand ist er ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 47 StGB§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die wirksam auf Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen und mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Oktober 2007 (30 Js 21/07 StA Krefeld) und 9. Januar 2007 (20 Js 893/06 StA Krefeld) eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

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II.

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1. Die Revision ist begründet. Das – allein den Rechtsfolgenausspruch betreffende – Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die fehlende Therapiebereitschaft des Angeklagten als Strafschärfungsgrund herangezogen.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des "seit dem 16. Lebensjahr heroinabhängigen" Angeklagten berücksichtigt, dass dieser seine Sucht bisher "lediglich" durch wiederholte Entgiftungsmaßnahmen bekämpft, eine stationäre Drogentherapie aber "bisher noch nicht durchlaufen" habe; vielmehr habe er im Frühjahr 2006 eine Therapie in einer Einrichtung in L. "am selben Tage abgebrochen", eine weitere im September 2008 im P. in M.-K. "nicht angetreten", sich nach einer weiteren Entgiftungsmaßnahme "nicht um einen anderen stationären Therapieplatz gekümmert" und "bis zur jetzigen Berufungshauptverhandlung keine Notwendigkeit einer solchen Maßnahme gesehen".

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Dieser Hintergrund rechtfertigt es nicht, die Strafe – wie die Strafkammer zusammenfassend ausführt – "spürbar ausfallen" zu lassen. Zwar mag im Einzelfall negativ bewertet werden, dass der Angeklagte einen ihm angebotenen Therapieplatz ablehnt. Die Weigerung, entwöhnungstherapeutische Hilfe anzunehmen, kann aber nur dann straferhöhend berücksichtigt werden, wenn diese Haltung nicht gerade durch die Suchterkrankung bedingt ist (OLG Köln NStZ 1982, 250; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 652). Die Drogenabhängigkeit als solche ist nämlich kein Strafzumessungsgrund (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 42 m.w.N.). Dass aber die fehlende Bereitschaft zur therapeutischen Aufarbeitung vorliegend auf einer durch die Heroinsucht bewirkten Einschränkung der Willensfreiheit beruht, legt der in der Drogengeschichte des Angeklagten erkennbare Zusammenhang zwischen Lösungsversuch und darauffolgendem Scheitern nahe.

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2. Die Strafe ist daher unter Beachtung der Vorgaben des § 47 StGB neu zu bemessen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Strafkammer in dieser – an und für sich keine besonderen Schwierigkeiten aufweisenden - Sache weitere Rechtsfehler unterlaufen sind.

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a) Zum einen hätte die Strafkammer keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vornehmen dürfen. Das Landgericht Krefeld hatte nämlich in der Berufungshauptverhandlung vom 13. August 2008 (20 Js 893/06 StA Krefeld) zutreffend die fünfmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Oktober 2007 (30 Js 21/07 StA Krefeld) einbezogen. Von dieser ersten Vorverurteilung ging damit eine Zäsurwirkung aus, die der Gesamtstrafenbildung aus den Strafen der zweiten Vorverurteilung und der Strafe, die im anhängigen Verfahren für eine zwischen den beiden Vorverurteilungen begangene Tat (13. Februar 2008) ausgesprochen wurde, zwingend entgegenstand (vgl. BGHSt 32, 190, 193).

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b) Zum anderen ist das Landgericht auch irrtümlich davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 5. September 2006 (19 Js 918/06 StA Krefeld) ein Härteausgleich vorzunehmen war. Da die im vorliegenden Verfahren abzuurteilende Tat fast eineinhalb Jahre nach dieser Entscheidung begangen wurde, lagen aber die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 S. 1 StGB ersichtlich nicht vor.