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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 RVGs 31/12·21.05.2012

Bewilligung einer Pauschgebühr für Pflichtverteidiger (§ 51 Abs.1 RVG) in Höhe von 44.700 €

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger beantragte die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG; das OLG Düsseldorf bewilligte eine Pauschale von 44.700 €. Streitgegenstand war die Angemessenheit und Bemessung der Pauschalvergütung gegenüber den gesetzlichen Gebühren. Das Gericht berücksichtigte Umfang, Schwierigkeit, Dauer und die Verkürzung der Hauptverhandlung durch die Tätigkeit des Verteidigers. Bereits geleistete Vorschüsse sind nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen; Auslagen und Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 44.700 € vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG ist zu bewilligen, wenn Umfang, Schwierigkeit oder Dauer der anwaltlichen Tätigkeit eine Abweichung von den gesetzlichen Gebühren rechtfertigen.

2

Bei der Festsetzung einer Pauschgebühr kann anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren ein angemessener Pauschalbetrag angesetzt werden, der den aktenmäßigen Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens widerspiegelt.

3

Höhere Pauschalsätze für Hauptverhandlungstage können gerechtfertigt sein, wenn die aktive Mitwirkung des Pflichtverteidigers die Hauptverhandlung erheblich verkürzt oder besonderen Aufwand erfordert.

4

Auch Tätigkeiten wie ganztägige Vernehmungen oder Vorbesprechungen können bei der Pauschalbemessung besonderer Berücksichtigung und entsprechender Vergütung zugrunde gelegt werden.

5

Vorschüsse und bereits erhaltene Zahlungen sind bei der Festsetzung der endgültigen Vergütung gemäß § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen; Ansprüche auf Auslagenersatz und Umsatzsteuer bleiben davon unberührt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 3 RVG§ 51 Abs. 1 RVG

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 44.700 € bewilligt.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

Rubrum

1

Gründe

3

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse, die dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG für gegeben.

4

Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers errechnen sich wie folgt:

5

Grundgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4101 VV                                                162 Euro

6

Verfahrensgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4105 VV                                                137 Euro

7

(vorbereitendes Verfahren)

8

Verfahrensgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4119 VV                                                322 Euro

9

(erster Rechtszug)

10

Terminsgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4103 VV                                                137 Euro

11

(Termin Ermittlungsrichter,Vorbesprechung mit dem Senat)

12

Terminsgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4103 VV                                                137 Euro

13

(bis zu 3) BKA-Vernehmungen 

14

Terminsgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4121 VV                                            16.926 Euro

15

(39 x 434 Euro)

16

Längenzuschlag für mehr als                            Nr. 4122 VV                                              3.560 Euro

17

fünf Stunden (20 x 178 Euro)

18

Längenzuschlag für mehr als                            Nr. 4123 VV                                                712 Euro

19

acht Stunden (2 x 356 Euro)

20

Summe                                                                                                                                22.093 Euro.

21

Der Bewilligung der Pauschgebühr von 44.700 Euro liegen folgende Berechnungsfaktoren zugrunde:

22

In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Vertreters der Staatskasse hält es der Senat für angemessen, anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren von 621 Euro (Nr. 4101, 4105, 4119 VV) einen Betrag in Höhe von 8.500 Euro in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag entspricht dem etwa 13-fachen der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren und berücksichtigt angemessen den aktenmäßigen Umfang des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und die Dauer der Tätigkeit im Anschluss an die Festnahme des Mandanten.

23

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Hauptverhandlung durch dieaktive Mitwirkung des Pflichtverteidigers erheblich abgekürzt werden konnte, hält es der Senat für gerechtfertigt, für jeden Hauptverhandlungstag - ungeachtet seiner Dauer - einen Betrag von 850 Euro in Ansatz zu bringen. Ohne diesen zusätzlichen Gesichtspunkt hätte der Senat dem in Essen ansässigen Pflichtverteidiger 800 Euro je Hauptverhandlungstag bewilligt. Für die Teilnahme an 39 Hauptverhandlungstagen einschließlich deren Vor- und Nachbereitung – auch soweit im Anschluss daran ein Verständigungsgespräch stattgefunden hat – ergibt sich mithin ein Betrag von 33.150 Euro (39 x 850 Euro).

24

Die Teilnahme an den drei ganztägigen BKA-Vernehmungen stellt der Senat der Teilnahme an der Hauptverhandlung gleich, so dass hierfür ein Betrag von 2.550 Euro (3 x 850 Euro) in Ansatz gebracht wird. Die gesetzliche Gebühr von 137 Euro für die Teilnahme an der Vorführung/Vernehmung bei dem Ermittlungsrichter des BGH und der Vorbesprechung mit dem 6. Senat erhöht der Senat auf 500 Euro. Die vorgenannten Tätigkeiten sind in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 4 nicht berücksichtigt worden.

25

Mit dem Gesamtbetrag in Höhe von 44.700 Euro, der den gesetzlichen Gebührenanspruch von 22.093 Euro um mehr als das Doppelte übersteigt, ist die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers angemessen abgegolten.