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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 RVGs 24/11·14.03.2011

Bewilligung einer Pauschgebühr für Pflichtverteidiger (80.300 €)

StrafrechtStrafprozessrechtProzesskosten- und VergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger beantragt die Bewilligung einer Pauschgebühr für das gesamte Strafverfahren; das OLG Düsseldorf bewilligt eine Pauschale von 80.300 €. Zentrales Thema ist die Bemessung der Vergütung nach § 51 Abs. 1 RVG. Das Gericht berücksichtigt Aktenumfang (ca. 530 Ordner), Dauer (62 Hauptverhandlungstage) und die Verkürzung der Hauptverhandlung durch Verteidiger. Bereits gezahlte Gebühren und Vorschüsse werden angerechnet; Auslagen und Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 80.300 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG ist zu bewilligen, wenn Umfang, Schwierigkeit und besondere Umstände der Verteidigung eine Abweichung von den gesetzlichen Gebühren rechtfertigen.

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Das Gericht kann anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren einen Pauschalbetrag ansetzen und dabei Umfang der Akte, Dauer der Hauptverhandlung und besondere Tätigkeiten angemessen berücksichtigen.

3

Bei der Vergütungsbemessung können sonstige förmliche Vernehmungen (z. B. BKA-Vernehmungen) der Teilnahme an Hauptverhandlungstagen gleichgestellt werden und entsprechend vergütet werden.

4

Bereits angewiesene gesetzliche Gebühren und geleistete Vorschüsse sowie Zahlungen des Mandanten oder Dritter sind anzurechnen; Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und auf Umsatzsteuer bleiben hiervon unberührt (vgl. § 58 Abs. 3 RVG).

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG§ 58 Abs. 3 RVG§ 51 Abs. 1 RVG

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 80.300 Euro bewilligt.

Bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren undVorschüsse nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, welche der Pflichtverteidiger von dem Mandanten oder Dritten erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

Rubrum

1

Gründe

3

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr für das ganze Verfahren für gegeben (§ 51 Abs. 1 RVG).

4

Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers errechnen sich wie folgt:

5

Grundgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4101 VV                                                162 Euro

6

Verfahrensgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4105 VV                                                137 Euro

7

(vorbereitendes Verfahren)

8

Verfahrensgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4119 VV                                                322 Euro

9

(erster Rechtszug)

10

Terminsgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4103 VV                                                 137 Euro

11

Ermittlungsrichter BGH

12

Terminsgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4103 VV                                                 822 Euro

13

18 BKA-Vernehmungen (6 x 137 Euro)

14

Terminsgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4121 VV                                          26.908 Euro

15

(62 x 434 Euro)

16

Längenzuschlag für mehr als                            Nr. 4122 VV                                              6.586 Euro

17

fünf Stunden (37 x 178 Euro)

18

Längenzuschlag für mehr als                            Nr. 4123 VV                                             3.560 Euro

19

acht Stunden (10 x 356 Euro)

20

Summe                                                                                                                              38.634 Euro.

21

Der Bewilligung der Pauschgebühr von 80.300 Euro liegen folgende Berechnungsfaktoren zugrunde:

22

In Übereinstimmung mit dem Antrag des Pflichtverteidigers und dem Vorschlag der Vertreterin der Staatskasse hält es der Senat für angemessen, anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren von 621 Euro (Nr. 4101, 4105, 4119 VV) einen Betrag in Höhe von 12.000 Euro in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag entspricht dem nahezu 20-fachen der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren und berücksichtigt angemessen den aktenmäßigen „Rekordumfang“ des Verfahrens (ca. 530 Stehordner bei Beginn der Hauptverhandlung) und die Dauer der Tätigkeit im Anschluss an die im November 2007 erfolgte Festnahme des Mandanten.

23

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Hauptverhandlung durch dieaktive Mitwirkung des Pflichtverteidigers erheblich abgekürzt werden konnte, hält es der Senat für gerechtfertigt, für jeden Hauptverhandlungstag - ungeachtet seiner Dauer - einen Betrag von 850 Euro in Ansatz zu bringen. Ohne diesen zusätzlichen Gesichtspunkt hätte der Senat dem in E ansässigen Pflichtverteidiger- wie in einem vorherigen Umfangsverfahren vor dem 6. Strafsenat - 800 Euro je Hauptverhandlungstag bewilligt. Für die Teilnahme an 62 Hauptverhandlungstagen einschließlich deren Vor- und Nachbereitung ergibt sich mithin ein Betrag von 52.700 Euro (62 x 850 Euro).

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Die Teilnahme an den 18 meist ganztägigen BKA-Vernehmungen stellt der Senat der Teilnahme an der Hauptverhandlung gleich, so dass hierfür ein Betrag von 15.300 Euro (18 x 850 Euro) in Ansatz gebracht wird.

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Die gesetzliche Gebühr von 137 Euro für die Teilnahme an der Vernehmung beim BGH-Ermittlungsrichter erhöht der Senat auf 300 Euro. Diese Tätigkeit hatte der Senat bei dem Vorschuss von 12.000 Euro, der an Stelle der Grund- und Verfahrensgebühren nach Nr. 4101, 4105 und 4119 VV gewährt wurde, bewusst noch nicht einbezogen.

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Mit dem Gesamtbetrag in Höhe von 80.300 Euro, der den gesetzlichen Gebührenanspruch von 38.634 Euro um mehr als das Doppelte übersteigt, ist die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers angemessen abgegolten.