Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldbescheid: Abgekürzte Tatortbezeichnung ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wurde vom OLG Düsseldorf als unbegründet verworfen, da die Überprüfung keinen zu Lasten des Betroffenen gehenden Rechtsfehler ergab. Das Gericht hielt die abgekürzte Tatortbezeichnung für objektiv eindeutig (Autobahn A1, km 373, Fahrtrichtung Dortmund) und sah die Informations- und Abgrenzungsfunktion des Bescheids gewahrt. Eine volltextliche Angabe wäre zwar vorzuziehen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldbescheid als unbegründet verworfen; abgekürzte Tatortbezeichnung ausreichend, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bußgeldbescheid erfüllt die Abgrenzungs- und Informationsfunktion nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG auch bei abgekürzter Tatortbezeichnung, wenn der objektive Erklärungswert eine eindeutige Identifikation des Tatorts ermöglicht.
Ein bloßer, subjektiver Erläuterungsbedarf des Adressaten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids, solange die Kurzbezeichnung hinreichend bestimmend ist.
Zur Vermeidung formaler Einwände ist eine volltextliche Tatortbezeichnung (z. B. Autobahn, Kilometerangabe, Fahrtrichtung, zulässige Höchstgeschwindigkeit) vorzuziehen; ihr Fehlen macht den Bescheid jedoch nicht ohne weiteres unwirksam.
Ist in der Nachprüfung kein zu Lasten des Betroffenen wirkender Rechtsfehler feststellbar, ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2, 3 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprü-fung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1
OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ergänzend zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:
Der Bußgeldbescheid vom 10. August 2009 genügt den Anforderungen, die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG an die Abgrenzungs- und Informationsfunktion zu stellen sind. Der objektive Erklärungswert der abgekürzten Tatortbezeichnung „Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100“ ist dahingehend eindeutig, dass Tatort die Autobahn A 1, Kilometer 373,0, Fahrtrichtung Dortmund, war. Dass dort eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt, wird ohnehin zusätzlich im wei-teren Text mitgeteilt.
Soweit bei einer solchen Kurzbezeichnung auf Seiten des Adressaten im Einzelfall ein subjektiver Erläuterungsbedarf bestehen kann, ist das Minus gegenüber einer volltextlichen Tatortbezeichnung mit Einheitsangaben
(Kilometer bzw. km/h) nicht derart gravierend, dass dies die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids zur Folge hätte. Indes wäre zur Verdeutlichung und zur Vermeidung formaler Einwände eine volltextliche Tatortbezeich-nung zu bevorzugen, bei der die in die Kurzbezeichnung integrierte Mess-stellen-Nummer (hier: W/01-373,0/DO) unter Wegfall des Kürzels W/01 nach
Kilometerangabe und Fahrtrichtung aufgelöst wird (z. B. Wuppertal, Auto-bahn A 1, Kilometer 373,0, Fahrtrichtung Dortmund, 100 km/h).