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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 RBs 143-11·15.09.2011

Verwendung von Kurzzeit-/roten Kennzeichen zu zweckfremden Fahrten als Ordnungswidrigkeit

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeld wegen Inbetriebsetzens eines nicht zugelassenen Fahrzeugs mit Kurzzeitkennzeichen nach einer Fahrt zum Kino. Streitpunkt war, ob Kurzzeit- oder rote Kennzeichen eine Zulassung ersetzen oder nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten gelten. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet und bestätigt, dass zweckfremde Fahrten ordnungswidrig sind, weil Kurzzeitkennzeichen keine Zulassung i.S.v. § 3 FZV begründen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG war nicht gegeben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Bußgeldurteil als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken stellt ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

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Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und die Ausgabe des zugehörigen Fahrzeugscheins begründen keine Zulassung i.S.v. § 3 Abs. 1 FZV; Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

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Die Regelung zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in § 16 Abs. 1 FZV entspricht inhaltlich der früheren Vorschrift und erlaubt es, die unter StVZO gefundene Rechtsprechung auf die FZV anzuwenden.

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Die Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge ist nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des sachlichen Rechts erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 OWiG).

Relevante Normen
§ FZV §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1, 48 Nr. 1 lit. a§ OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1§ 16 Abs. 1 FZV§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 28 Abs. 1 StVZO a.F.§ 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO a.F.

Leitsatz

FZV §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1, 48 Nr. 1 lit. a

OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1

Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt - wie bereits unter Geltung der StVZO - ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche

Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 16. September 2011, IV-3 RBs 143/11

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Inbetriebsetzens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 90 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

4

II.

5

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

6

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Februar 2011 gegen 20.55 Uhr mit einem Pkw Opel die B.-Straße in W. Hierbei benutzte er das Fahrzeug, an dem Kurzzeitkennzeichen angebracht waren, entgegen der in § 16 Abs. 1 FZV bestimmten Zweckbeschränkung für die Fahrt zu einem Kinobesuch.

8

Die allein erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen.

9

Vor Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 richtete sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Unter Geltung dieser Vorschrift war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO a.F. als Verkehrsordnungswidrigkeit - Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung - zu ahnden ist (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1992, 460, 461, BayObLG NZV 1995, 458; BFH DAR 2006, 529, 530; Hentschel NJW 1998, 1922, 1923; Grohmann DAR 2001, 57, 59; Windhorst NZV 2003, 310, 311). Denn wird das Kraftfahrzeug nicht zu einem der privilegierten Zwecke verwendet, entfällt die Berechtigung, es mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen.

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Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 hat sich nichts daran geändert, dass die zweckfremde Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung darstellt (vgl. Huppertz DAR 2008, 606, 607). Die Regelung zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in § 16 Abs. 1 FZV entspricht inhaltlich derjenigen in § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei nicht privilegierten Fahrten folgt nunmehr aus § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV (statt zuvor aus § 18 Abs. 1 StVZO a.F.). Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV ist nach § 48 Nr. 1 lit. a FZV ordnungswidrig.

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Für diese Rechtsanwendung bedarf es keiner Fortbildung des sachlichen Rechts, sondern lediglich der Berücksichtigung der bereits zu den inhaltsgleichen Regelungen der StVZO ergangenen Rechtsprechung.

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Die Auffassung des Betroffenen, mit den Kurzzeitkennzeichen und dem zugehörigen Fahrzeugschein habe sein Fahrzeug über eine Zulassung verfügt, deren Fortbestand nicht vom Fahrtzweck abhängig gewesen sei, geht offensichtlich fehl. Wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 FZV ergibt ("Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind ..."), regelt diese Vorschrift gerade, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug ausnahmsweise ohne Zulassung in Betrieb gesetzt werden darf. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und die Ausgabe des zugehörigen Fahrzeugscheins stellen keine Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 FZV dar, diese erfolgt vielmehr durch Zuteilung eines (amtlichen) Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

13

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.