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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 Ausl 92/12·03.09.2012

Antrag auf Auslieferungshaft wegen Abwesenheitsurteil nach § 83 Nr. 3 IRG zurückgewiesen

Öffentliches RechtInternationale Rechtshilfe in StrafsachenAuslieferungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Auslieferungshaft zur Vollstreckung eines niederländischen Abwesenheitsurteils. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag ab, da die Auslieferung nach § 83 Nr. 3 IRG unzulässig ist: Das Urteil war in Abwesenheit ergangen und der Verfolgte war nicht persönlich über den Verhandlungstermin informiert. Eine spätere Zustellung oder unterlassene Rechtsmittellegung ersetzt keine persönliche Ladung; eine analoge Auslegung der Vorschrift ist nicht zulässig.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft mangels Zulässigkeit der Auslieferung nach § 83 Nr. 3 IRG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte nicht persönlich zu dem Termin geladen oder auf andere Weise über den Termin informiert worden ist (§ 83 Nr. 3 IRG).

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Die Nichterhebung eines Rechtsmittels nach persönlicher Zustellung des Urteils kann die zuvor fehlende persönliche Ladung nicht ersetzen und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit der Auslieferung.

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Eine analoge Auslegung des § 83 Nr. 3 IRG zur Überwindung des Wortlauts ist unzulässig, sofern keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die vom Gesetzgeber nicht bedacht wurde.

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Die Ausnahmevoraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG greifen nur, wenn die dort genannten Alternativen (z.B. Verhinderung der persönlichen Ladung durch Flucht oder Gewährung eines neuen Verfahrens nach Überstellung) vorliegen; das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf ein neues Verfahren schließt die Ausnahme aus.

Relevante Normen
§ Betäubungsmittelgesetz§ 78 IRG§ 15 Abs. 2 IRG§ 83 Nr. 3 IRG§ 83 Nr. 3 IRG (Rn. 16)

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft wird zurückgewiesen.

Gründe

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                                                                                    I.

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Der Verfolgte verbüßt zurzeit eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, die das Landgericht Düsseldorf gegen ihn mit Urteil vom 23. Juli 2012 (11 KLs-60 Js 1417/12 – 25/12) wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängt hat. Nach Auskunft seines Bevollmächtigten hat der Verfolgte seine Revision gegen diese Entscheidung zurückgenommen, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

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Das Auslieferungsersuchen der niederländischen Behörden stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Zwolle-Lelystad vom 25. Juli 2012, durch den die Verhaftung des Verfolgten zur Vollstreckung der gegen ihn durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Haarlem vom 12. Juli 2005 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten, von denen noch 269 Tage zu verbüßen sind, gesichert werden soll. Nach dem vorbezeichneten Urteil ist der Verfolgter folgender Straftat überführt:

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Am 15. September 2004 reiste der Verfolgte über den Flughafen Amsterdam-Schiphol in die Niederlande ein. In der Rückwand eines von ihm mitgeführten Koffers befanden sich zwei Pakete Kokain, die der Verfolgte dort versteckt hatte.

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Der Verfolgte hat sich bei der richterlichen Anhörung mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität hat er nicht verzichtet.

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                                                                                    II.

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Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen, denn die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen nicht vor.

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Ein Haftbefehl kann nicht erlassen werden, weil die Auslieferung des Verfolgten von vornherein unzulässig erscheint (§§ 78, 15 Abs. 2 IRG), da die Voraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG nicht erfüllt sind.

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Nach dieser Vorschrift ist die Auslieferung dann nicht zulässig, wenn bei Ersuchen zur Vollstreckung das zugrundeliegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und dieser zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird.

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Ausweislich des vorbezeichneten Europäischen Haftbefehls ist das Urteil des Landgerichts Haarlem vom 12. Juli 2005 in Abwesenheit des Verfolgten ergangen. In dem Haftbefehl heißt es weiter, der Verfolgte sei zu dem Termin nicht persönlich geladen worden, da sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei. Dass der Verfolgte auf andere Weise von dem Verhandlungstermin erfahren haben könnte, ergibt sich weder aus dem Europäischen Haftbefehl noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert haben könnte. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte; allein die Mitteilung, dem Landgericht Haarlem sei weder ein Wohn- noch ein Aufenthaltsort bekannt gewesen, genügt nicht für die Feststellung, der Verfolgte habe eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert.

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Darüber hinaus hat der Verfolgte nach seiner Überstellung gerade kein Recht auf ein neues Gerichtsverfahren. In dem Europäischen Haftbefehl wird ausdrücklich ausgeführt, nach niederländischem Recht sei der Rechtsweg ausgeschöpft, so dass rechtliche Garantien nicht gegeben werden könnten. Ein neues Gerichtsverfahren ist mithin ausgeschlossen.

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Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft genügt der Umstand, dass das Abwesenheitsurteil am 15. August 2011 persönlich dem Verfolgten, der sich bei dieser Gelegenheit mit seinem Reisepass ausgewiesen hat, zugestellt worden ist, nicht, um die Voraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG zu bejahen. Nach den Angaben in dem Haftbefehl hat der Verfolgte trotz der persönlichen Zustellung kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, so dass es nach niederländischem Recht rechtskräftig geworden ist. Indes führt die nicht genutzte Gelegenheit, gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsmittel einzulegen, nicht dazu, den vorliegenden Sachverhalt den in § 83 Nr. 3 IRG ausdrücklich aufgeführten Konstellationen gleichzusetzen und die Auslieferung für zulässig zu erklären.

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Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass eine Auslieferung unzulässig ist, wenn das Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils gestellt wird und der Verfolgte nicht persönlich über den Termin informiert war. Nur in den in § 83 Nr. 3 IRG geregelten Ausnahmefällen – die hier, wie bereits ausgeführt, nicht vorliegen – ist die Auslieferung ausnahmsweise zulässig. Diese Ausnahmen sind in den letzten Jahren ausgedehnt worden, um die Vorschrift den praktischen Bedürfnissen anzupassen (vgl. insoweit Hackner in Schaumburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 83, Rdnrn. 6, 8). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nur die genannten Fälle regeln wollte, so dass eine planwidrige Lücke, die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung ist, nicht gegeben ist. Mit einer entsprechenden Anwendung würde die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut auf Fälle ausgedehnt, die der Gesetzgeber gerade nicht erfasst hat.

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Im Übrigen sind auch die in § 83 Nr. 3 IRG genannten Fälle nicht mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Wenn jemand trotz persönlicher Ladung nicht zu einem Gerichtstermin erscheint, ist es gerechtfertigt, eine Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils für zulässig zu erklären. Denn der Verfolgte hatte in diesem Fall Gelegenheit, an der Verhandlung teilzunehmen und seinen Standpunkt vor einem Tatgericht zu vertreten. Die Nichteinlegung eines Rechtsmittels

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trotz persönlicher Zustellung eines Urteils ist hingegen anders zu beurteilen. Die Erhebung eines Rechtsmittels hängt regelmäßig von anderen Voraussetzungen ab als das bloße Erscheinen bei Gericht. § 83 Nr. 3 IRG geht grundsätzlich nicht davon aus, dass es für die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ausreichen kann, wenn der Verfolgte zuvor in dem Staat, in dem das Urteil erlassen worden ist, von einer Rechtsmittelmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Der Hinweis auf die Nichtausschöpfung von Rechtsmitteln ersetzt weder eine persönliche Ladung noch die Garantie eines erneuten umfassenden Gerichtsverfahrens.