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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 Ausl 28/11·09.08.2011

Vorlage an den BGH: Erfüllt polnisches Gnadenrecht § 83 Nr. 4 IRG bei lebenslanger Strafe?

VerfahrensrechtInternationale ZuständigkeitStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hat im Verfahren über die Zulässigkeit einer weiteren Auslieferung nach Polen (Europäischer Haftbefehl) eine Rechtsfrage dem BGH nach § 42 Abs. 1 IRG vorgelegt. Streitpunkt ist, ob bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe die in § 83 Nr. 4 IRG verlangte Überprüfung der Vollstreckung spätestens nach 20 Jahren durch die polnische Möglichkeit der Präsidentenbegnadigung (Art. 560 ff. polnStPO, Art. 139 polnVerf.) ersetzt werden kann. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen, weil Begnadigung kein justizförmiges, gerichtlich kontrollierbares Überprüfungsverfahren und kein einklagbarer Rechtsanspruch ist. Wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zu anderer OLG-Rechtsprechung wird die Frage dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Rechtsfrage zur Auslieferungszulässigkeit bei drohender lebenslanger Strafe dem BGH nach § 42 Abs. 1 IRG vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vorlage nach § 42 Abs. 1 IRG kommt in Betracht, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder das entscheidende Oberlandesgericht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichen will.

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§ 83 Nr. 4 IRG setzt bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe einen aus dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats folgenden Anspruch auf Überprüfung der Vollstreckung spätestens nach 20 Jahren voraus; eine bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Freiheit genügt nicht.

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Art. 5 Abs. 2 Rb-EuHb unterscheidet zwischen einer (gerichtlichen) Überprüfung der verhängten Strafe und Gnadenakten; der ersuchte Staat kann die Übergabe an die Bedingung einer fristgebundenen Überprüfung knüpfen, ohne Gnadenakte als gleichwertig anerkennen zu müssen.

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Ein Begnadigungsverfahren, dessen Endentscheidung im freien, gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen eines Staatsorgans steht, erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen einer rechtlich gesicherten, justizförmigen Vollstreckungsüberprüfung im Sinne von § 83 Nr. 4 IRG.

5

Die Sonderregelungen des Achten Teils des IRG, insbesondere § 83 Nr. 4 IRG, gehen als lex specialis den allgemeinen auslieferungsrechtlichen Maßstäben vor; ein allgemeines Prinzip der Anwendung der auslieferungsfreundlichsten Regelung besteht insoweit nicht.

Relevante Normen
§ IRG § 42 Abs. 1§ IRG § 83 Nr. 4§ Art. 5 Abs. 2 Rb-EuHb§ 42 Abs. 1 IRG§ 83 Nr. 4 IRG§ Art. 560 ff. polnische Strafprozessordnung

Leitsatz

IRG §§ 42 Abs. 1, 83 Nr. 4

Rb-EuHb Art. 5 Abs. 2

Die Sache ist gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer - gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen - Begnadigung erfüllt ist.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 10. August 2011, III-3 Ausl 28/11

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Ist die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Voll-streckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren er-folgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer - gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen - Begnadigung erfüllt ?

Gründe

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I.

3

Der Verfolgte ist zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 10. April 2007 wegen Einbruchdiebstahls verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren an die polnische Regierung ausgeliefert worden.

4

Ein weiteres Auslieferungsersuchen der polnischen Justizbehörden stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts S. vom 11. März 2008, dem der Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 13. November 2007 zugrunde liegt, durch den die Verhaftung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen versuchten Mordes und unerlaubten Waffenbesitzes gesichert werden soll. Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt:

5

Am 24. Juni 2007 gegen 22.30 Uhr gab der Verfolgte in der Bar P. in S. in Tötungsabsicht mit einer automatischen Pistole Tokarew TT-33 mehrere Schüsse auf den Geschädigten B. ab. Das Tatopfer erlitt Schusswunden am linken Arm und linken Gesäß sowie eine oberflächliche, 5 cm lange Wunde am Bauch. Über eine Erlaubnis zum Führen der Schusswaffe verfügte der Verfolgte nicht.

6

Nach § 148 § 2 Nr. 4 des polnischen Strafgesetzbuches wird derjenige, der einen Menschen mit Hilfe einer Schusswaffe tötet, mit Freiheitsstrafe von 25 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach Art. 14 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches ist die Strafe für einen Versuch innerhalb des Rahmens der für die betreffende Straftat vorgesehenen Strafandrohung zu bemessen. Demnach kommt vorliegend die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht. Gemäß Art 78 § 3 Halbs. 2 des polnischen Strafgesetzbuches findet eine gerichtliche Prüfung, ob eine zu lebenslanger Haft verurteilte Person vorzeitig auf Bewährung entlassen werden kann, erst nach einer Verbüßungsdauer von 25 Jahren statt.

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II.

8

Der Senat legt die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über die im Beschlusstenor bezeichnete Rechtsfrage vor. Die Vorlage erfolgt nach beiden Alternativen des § 42 Abs. 1 IRG.

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Zum einen ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, da sich diese im deutsch-polnischen Auslieferungsverkehr jederzeit wieder stellen kann. Zum anderen beabsichtigt der Senat, von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abzuweichen.

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Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 21. Juni 2007 (OLGSt IRG § 10 Nr. 2) entschieden, dass die bei lebenslanger Freiheitsstrafe in § 83 Nr. 4 IRG spätestens nach 20 Jahren vorausgesetzte Überprüfung der weiteren Strafvollstreckung durch das polnische Gnadenrecht hinreichend gewährleistet sei. Dieser Auffassung hat sich das OLG Celle mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 (1 ARs 40/09 Ausl) angeschlossen.

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Dass bereits durch die Möglichkeit eines Gnadenaktes die nach § 83 Nr. 4 IRG erforderliche Überprüfung gewährleistet sei, haben andere Oberlandesgerichte ferner für die Auslieferung nach Ungarn (OLG Köln, Beschluss vom 27. April 2009, OLGSt IRG § 83 Nr. 2) und Lettland (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008, 1 ARs 40/08 Ausl) angenommen.

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Die Rechtsfrage ist für das anhängige Verfahren von Bedeutung, da der Senat zu entscheiden hat, ob die Auslieferung des - bereits zur Strafvollstreckung ausgelieferten - Verfolgten, der auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet hat, zur Strafverfolgung wegen des ihm zur Last gelegten versuchten Mordes zulässig wäre.

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III.

14

Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Koblenz und des OLG Celle, wonach das polnische Gnadenrecht die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG erfüllt. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass die Möglichkeit eines Gnadenaktes generell den Anforderungen des § 83 Nr. 4 IRG nicht genügt.

15

1.

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Die in § 83 Nr. 4 IRG getroffene Regelung geht zurück auf Art. 5 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Rb-EuHb). Dort heißt es:

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"Ist die Straftat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats eine Überprüfung der verhängten Strafe - auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren - oder Gnadenakte zulässt, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder der Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats Anspruch hat."

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Diese Regelung erlaubt es dem ersuchten Staat, die Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, dass spätestens nach 20 Jahren eine Überprüfung der verhängten Strafe erfolgt. Dass es sich hierbei um eine gerichtliche oder jedenfalls der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Überprüfung der Vollstreckung handelt, macht die Abgrenzung zu den gesondert und ohne Befristung angeführten Gnadenakten deutlich. Dem ersuchten Mitgliedstaat steht es nach Art. 5 Abs. 2 Rb-EuHb frei, allein die erste Alternative, nämlich eine (gerichtliche) Überprüfung nach spätestens 20 Jahren, zu wählen. Die "Oder"-Regelung ist im Sinne einer nicht-ausschließenden Disjunktion (A oder B oder beides) zu verstehen. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass der ersuchte Mitgliedstaat europarechtlich verpflichtet wäre, zusätzlich die Möglichkeit eines Gnadenaktes als ausreichend anzuerkennen.

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Der deutsche Gesetzgeber hat von den beiden Bedingungen (Überprüfung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren oder Gnadenakt), an die nach Art. 5 Nr. 2 RB-EuHB die Auslieferung bei drohender lebenslanger Strafe geknüpft werden kann, allein die erstgenannte, nämlich eine (gerichtliche) Überprüfung der Aussetzung des Strafrestes, für ausreichend erachtet. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 83b Nr. 4 IRG a.F. reicht die immer bestehende Möglichkeit einer Begnadigung für den Rechtsanspruch auf Überprüfung gerade nicht aus (BT-Drucks. 15/1718, S. 21).

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Die seinerzeit als fakultatives Bewilligungshindernis ("Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, ...") ausgestaltete Regelung in § 83b Nr. 4 IRG a.F. wurde unverändert in den neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung übernommen, der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (BVerfGE 113, 273 ff.) notwendig wurde. In diesem Gesetzentwurf wird zu § 83b Nr. 4 IRG a.F. ausgeführt (BT-Drucks. 16/1024, S. 13):

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"Bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion kann die Auslieferung nach § 83b Nr. 4 verweigert werden, wenn eine Überprüfung der Vollstreckung nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt. Ist die Überprüfung nicht schon aufgrund des Rechts des ersuchenden Staates gesichert, so kann von diesem Bewilligungshindernis kein Gebrauch gemacht werden, wenn über eine Bedingung bei der Auslieferung die Einhaltung einer fristgerechten Überprüfung, beispielsweise im Gnadenweg, sichergestellt und auf die Einhaltung der Bedingung vertraut werden kann."

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Diesen Passus hat das OLG Köln a.a.O. in seiner die Auslieferung nach Ungarn betreffenden Entscheidung als wesentlichen Beleg dafür angeführt, dass nach der Entstehungsgeschichte des § 83 Nr. 4 IRG auch eine Überprüfung im Gnadenwege ausreichen soll, sofern sichergestellt ist, dass diese fristgerecht erfolgt. Indes setzt sich diese Gesetzesbegründung weder mit der abweichenden Darstellung in dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/1718, S. 21) noch mit Art. 5 Nr. 2 RB-EuHB, in dem ausdrücklich zwischen einer Überprüfung der verhängten Strafe und Gnadenakten unterschieden wird, auseinander. Abgesehen davon bezieht sich der Passus auf die Ermessensausübung bei der Anwendung des § 83b Nr. 4 IRG a.F., der seinerzeit noch als fakultatives Bewilligungshindernis ausgestaltet war, nicht aber auf die strikte Rechtsanwendung nach Maßgabe der ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG.

23

2.

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Das OLG Koblenz a.a.O. vertritt die Auffassung, dass nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung ein Gnadenakt "nicht im freiem Ermessen des zuständigen Entscheidungsträgers" stehe. Es reiche als Überprüfung im Sinne des § 83 Nr. 4 IRG aus, dass über ein Gnadengesuch in einem geordneten Verfahren sachlich entschieden werde.

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Diese Bewertung vermag nicht zu überzeugen. Die polnischen Gerichte, die in erster und ggf. zweiter Instanz in der Sache entschieden haben, müssen bei einem Gnadengesuch Stellungnahmen abgeben und hierbei insbesondere das Verhalten des Verurteilten nach Erlass des Urteils, seinen Gesundheitszustand und seine familiären Verhältnisse, die Dauer der bereits vollstreckten Strafe, eine etwaige Schadenswiedergutmachung und vor allem besondere Ereignisse, die nach Erlass des Urteils eingetreten sind, berücksichtigen (Art. 563). Hat sich zumindest ein Gericht für einen Gnadenerweis ausgesprochen, legt der Generalstaatsanwalt das Gnadengesuch mit den Akten und seinem Antrag dem Präsidenten der Republik vor (Art. 565 § 1). Dessen Entscheidung ist endgültig und gerichtlich nicht abänderbar.

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Diese Verfahrensmodalitäten schützen zwar vor einer willkürlichen Handhabung des Begnadigungsrechts, sie ändern indes nichts daran, dass auch in Polen über ein Gnadengesuch in einem Verfahren entschieden wird, das keine justizförmigen Garantien kennt. Auch ist nicht erkennbar, dass das keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegende freie Ermessen des Präsidenten der Republik eingeschränkt wäre. Gnade ergeht vor Recht und ist nicht an bestimmte rechtliche Maßstäbe gebunden.

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Der deutsche Gesetzgeber hat daher nur die erste Alternative der in Art. 5 Nr. 2 Rb-EuHb vorgesehenen Bedingungen in § 83 Nr. 4 IRG übernommen und das Institut der Begnadigung nicht ausreichen lassen, um bei lebenslanger Freiheitsstrafe die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit abzusichern. Da Art. 5 Nr. 2 Rb-EuHb - wie dargelegt - im Rahmen der "Oder"-Regelung nicht zur kumulativen Übernahme beider Bedingungen zwingt, besteht entgegen der Auffassung des OLG Koblenz auch kein Bedürfnis, Gnadenakte entgegen dem Wortlaut des § 83 Nr. 4 IRG im Wege europarechtskonformer Auslegung einzubeziehen. Vielmehr ist § 83 Nr. 4 IRG auch dann europarechtskonform, wenn allein auf eine gerichtliche Überprüfung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren abgestellt wird.

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3.

29

Der Senat verkennt nicht, dass der besondere Schutz, den ein Verfolgter im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch § 83 Nr. 4 IRG genießt, zu Wertungswidersprüchen mit den Rechtsgrundlagen der Auslieferung an Drittstaaten führt, da eine Auslieferung an Mitgliedstaaten strengeren Anforderungen unterworfen wird als die Auslieferung an andere Staaten (vgl. Böse in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 78 IRG Rdn. 2). Denn im Auslieferungsverkehr mit nicht der Europäischen Union angehörigen Staaten, für den der Maßstab des § 73 IRG gilt, erachtet das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bereits dann als zulässig, wenn er zumindest eine praktischen Chance auf Wiedererlangung der Freiheit, und sei es im Wege der Begnadigung, hat (BVerfGE 113, 154 ff.). Eine dem Inhalt des § 83 Nr. 4 IRG entsprechende Zulässigkeitsvoraussetzung hat es dagegen nicht postuliert.

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Hierauf hat auch der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hingewiesen und eine Streichung der betreffenden Vorschrift - § 83 b Nr. 4 IRG a.F. - angeregt (vgl. BT-Drucks.16/1024, S. 23). Der Gesetzgeber hat den Vorschlag jedoch ausdrücklich nicht aufgegriffen, sondern es für politisch geboten gehalten, von der in Art. 5 Nr. 2 RbEuHb eröffneten Möglichkeit einer Verweigerung der Auslieferung Gebrauch zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/1024, S. 26), und diese mit § 83 Nr. 4 IRG als ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung umgesetzt.

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Diese Regelung ist zugrunde zu legen, ohne zur Vermeidung der aufgezeigten Wertungswidersprüche auf die allgemeinen Regelungen des IRG und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts zurückgreifen zu können. Denn die im Achten Teil des IRG getroffenen Sonderregelungen - damit also auch § 83 Nr. 4 IRG - haben als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen. Ein allgemeines "Prinzip der Meistbegünstigung" im Sinne einer Anwendung der auslieferungsfreundlichsten Regelung gilt insoweit nicht (vgl.Böse a.a.O. § 78 IRG Rdn. 1; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 78 IRG Rdn. 3).

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Die allgemeine Möglichkeit einer Begnadigung reicht indes zur Erfüllung der ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG nicht aus. Vielmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers entscheidend, dass der Verfolgte einen sich aus innerstaatlichem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates ergebenden Rechtsanspruch auf Überprüfung hat (vgl. Böse a.a.O. § 83 IRG Rdn. 11). Wie dieser Kommentator versteht der Senat hierunter in Abgrenzung zu Gnadenakten, die in Art. 5 Nr. 2 RB-EuHB mit der nicht-ausschließenden Disjunktion "oder" zusätzlich angeführt werden, ausschließlich einen Rechtsanspruch auf gerichtliche Überprüfung.