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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-3 Ausl 108/14·26.11.2014

Gegenvorstellung gegen Auslieferung zurückgewiesen – Berufung genügt §83 Nr.3 IRG

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtVerfahrensgrundrechte/EMRKAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfolgte richtet Gegenvorstellung gegen mehrere Beschlüsse des Senats zur Auslieferung und Haftfortdauer. Zentral ist die Frage, ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung und eine Berufung eine ausreichende umfassende Überprüfung i.S.v. §83 Nr.3 IRG und Art.2 Prot.7 EMRK bieten. Der Senat weist die Gegenvorstellung als unbegründet zurück, da die Berufung eine tatsächliche und rechtliche Überprüfung ermöglicht und keine Verletzung des Art.6 EMRK ersichtlich ist.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Auslieferungsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulässigkeit der Auslieferung ist nicht zu verneinen, wenn dem Verfolgten die effektive Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfristen und damit eine umfassende Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht im Sinne des § 83 Nr. 3 IRG eröffnet ist.

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Bei einem in erster Instanz ergangenen Abwesenheitsurteil kann die Neuverhandlung oder umfassende Überprüfung vor dem Berufungsgericht den Anforderungen des Art. 2 Protokoll Nr. 7 EMRK genügen; ein Anspruch auf Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung besteht nicht regelmäßig.

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Die Vertragsstaaten haben bei der Ausgestaltung des Rechts auf strafrechtliche Rechtsmittel nach Art. 2 Prot. 7 EMRK einen weiten Beurteilungsspielraum; zulässige Einschränkungen müssen ein berechtigtes Ziel verfolgen und dürfen den Wesensgehalt des Rechts nicht antasten.

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Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ist nicht maßgeblich, dass das Berufungsverfahren in allen Verfahrensfragen der konkreten Ausgestaltung des deutschen Prozessrechts entspricht; entscheidend ist das Vorhandensein einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfungsmöglichkeit.

Relevante Normen
§ 83 Nr. 3 IRG§ Art. 6 Abs. 3 EMRK§ Art. 2 Protokoll Nr. 7 zur EMRK§ Art. 6 Abs. 1 EMRK

Tenor

Die Gegenvorstellung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 14. August 2014 die Auslieferungshaft angeordnet, mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 die Haftfortdauer angeordnet und mit Beschluss vom 7. November 2014 die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt sowie die von ihm gegen den Auslieferungshaftbefehl und Haftfortdauerbeschluss erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Verfolgte mit der Gegenvorstellung, mit der er sein ursprüngliches Begehren, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, weiterverfolgt.

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II.

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Die Gegenvorstellung des Verfolgten gibt dem Senat keinen Anlass, seine angegriffenen Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 7. November 2014 verwiesen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung der mit der Gegenvorstellung vorgebrachten Argumente, mit denen der Verfolgte sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft, festhält.

6

Insbesondere hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass dem Verfolgten bereits mit der – effektiv gegebenen – Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfristen des italienischen Berufungsverfahrens die Möglichkeit einer umfassenden Überprüfung des gegen ihn gerichteten Vorwurfs im Sinne von § 83 Nr. 3 IRG zur Verfügung steht, da hiermit jedenfalls eine vollständige Überprüfung der Stichhaltigkeit des gegen den Verfolgten erhobenen Vorwurfs nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht verbunden ist. Dass die Verteidigungsrechte des Verfolgten gemäß Art. 6 Abs. 3 EMRK im Rahmen der Berufungshauptverhandlung eingeschränkt wären, vermag der Senat mit Blick auf die ergänzende Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014 (Seite 1 unter Buchstabe d) nicht zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGMR besteht im Übrigen bei einem in erster Instanz ergangenen Abwesenheitsurteil kein Anspruch auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, vielmehr soll auch eine Neuverhandlung vor einem Rechtsmittelgericht ausreichen (vgl. Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012, IRG, § 83 Rn. 11 unter Hinweis auf das Urteil des EuGMR v. 12. Dezember 1985 i.d.Rs. Colozza./.Italien).

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Dass der EuGMR im Jahre 1985 die „verspätete“ Berufung nach italienischem Recht als nicht ausreichende Überprüfungsmöglichkeit angesehen hat, führt vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Dies lag darin begründet, dass nach den damals maßgeblichen Vorschriften das zuständige Berufungsgericht über die Stichhaltigkeit der Anklage unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nur entscheiden durfte, wenn es der Ansicht war, dass ein Verstoß der zuständigen Behörden gegen die bei der Erklärung einer strafverfolgten Person für „latitante“ oder bei der Zustellung von Verfahrensdokumenten zu beachtenden Bestimmungen vorliege und die betreffende Person zudem beweisen musste, dass sie sich der Gerechtigkeit nicht entziehen wollte (vgl. EuGMR, Urteil v. 12. Dezember 1985 i.d.Rs. Colozza./.Italien, EuGRZ 1985, 631 ff. [635] Nr. 31; vgl. so auch: KG Berlin, Beschluss v. 24. März 1983, (4) Ausl.A. 277/85 [143/85] – Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Rechtsprechungssammlung 1949 - 1991, 2. Aufl., 1993).

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Eine derartige Beschränkung des italienischen Berufungsgerichts vermag der Senat jedoch auch unter nochmaliger Berücksichtigung der von dem Verfolgten vorgebrachten Bedenken (S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2014) für das auf den Verfolgten anwendbare italienische Berufungsverfahren nicht zu erkennen. Die danach jedenfalls bestehende uneingeschränkte Möglichkeit einer erneuten Erhebung von bereits in erster Instanz erhobenen Beweisen bei der Überprüfung des Abwesenheitsurteils durch ein italienisches (Berufungs-)Gericht genügt den vom Senat in seinem Beschluss vom 7. November 2014 bereits ausführlich dargelegten Anforderungen an eine umfassende Überprüfung des Anklagevorwurfs im Sinne des § 83 Nr. 3 IRG. Maßstab kann im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung an einen Vertragsstaat insoweit nicht die konkrete Ausgestaltung und Praxis des Berufungsverfahrens nach deutschem Prozessrecht sein.

9

Insoweit gilt es auch zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über die Art und Weise des in Art. 2 Protokoll Nr. 7 zur EMRK vorgesehenen Rechts auf strafrechtliche Rechtsmittel die Vertragsstaaten grds. einen weiten Beurteilungsspielraum haben. Die hier möglichen Einschränkungen müssen analog zum Recht auf Zugang zu einem Gericht in Art. 6 Abs. 1 EMRK ein berechtigtes Ziel verfolgen und dürfen (lediglich) den Wesensgehalt des Rechts nicht antasten (vgl. EGMR (3. Sektion), Urteil vom 13.2.2001 – 29731/96 [Krombach/Frankreich] Nr. 96, - beck-online), was hier aus den genannten Gründen nicht ersichtlich ist.