Vollstreckbarkeiterklärung niederländischen Bußgeldbescheids trotz Halterhaftung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesamt für Justiz beantragt die Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Bußgeldbescheids wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegen die Halterin. Streitpunkt ist, ob Halterhaftung der Vollstreckung in Deutschland wegen des Schuldprinzips entgegensteht. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf, erklärt den Bescheid für vollstreckbar und wandelt die Geldsanktion in eine gleichhohe Geldbuße um, da die Betroffene keinen Einwand des fehlenden eigenen Verschuldens gegenüber der Bewilligungsbehörde erhoben hat.
Ausgang: Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Vollstreckbarerklärung und Umwandlung des niederländischen Bußgeldbescheids in eine Geldbuße stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldsanktion ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das zugrundeliegende ausländische Recht Halterhaftung ohne Nachweis eigenen Verschuldens kennt; maßgeblich ist die Regelung des IRG.
Nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG ist die Vollstreckung einer Geldsanktion nur unzulässig, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte, den Einwand fehlenden eigenen Verschuldens vorzubringen, und sie diesen Einwand gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht.
Der Betroffene trägt die Verantwortung dafür, den Einwand des fehlenden eigenen Verschuldens gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erheben; unterlässt er dies trotz Gelegenheit zur Stellungnahme, ist die Vollstreckung zulässig.
Bei Erklärung der Vollstreckbarkeit ist eine im Ausland verhängte Geldsanktion gemäß § 87i Abs. 3 S. 2 IRG in eine inländische Geldbuße gleicher Höhe umzuwandeln.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie
van Justitie), Leeuwarden (Niederlande), vom 8. November 2010 (CJIB-Nr. 1062 5421 4641 2535) wird für vollstreckbar erklärt.
Die in dem vorgenannten Bescheid festgesetzte Geldsanktion von 140,00 Euro wird in eine Geldbuße in Höhe von 140,00 Euro umgewandelt.
Gründe
I.
Mit dem in der Beschlussformel näher bezeichneten Bescheid ist gegen die Betroffene wegen einer am 28. August 2010 in Amsterdam mit einem Kraftfahrzeug (amtliches Kennzeichen …), dessen Halterin die Betroffene ist, begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldsanktion in Höhe von 140,00 Euro festgesetzt worden.
Das Bundesamt für Justiz beantragt, den Bescheid für vollstreckbar zu erklären und die Geldsanktion umzuwandeln.
Mit Beschluss vom 26. September 2011 hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Bundesamt für Justiz mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Rechtsbeschwerde gemäß § 87k Abs. 1 Nr. 1 IRG zugelassen.
II.
Über die durch den Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidet nach § 87l Abs. 3 Nr. 2 IRG der Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Auf Antrag des Bundesamtes für Justiz war der o. a. Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie), Leeuwarden (Niederlande), vom 8. November 2010 für vollstreckbar zu erklären und die darin festgesetzte Geldsanktion von 140,00 Euro in eine Geldbuße in Höhe von 140,00 Euro umzuwandeln.
Die Voraussetzungen des § 87b IRG für die Vollstreckung der Geldsanktion in der Bundesrepublik Deutschland liegen vor. Die vom Amtsgericht angeführte Erwägung, die Verhängung und Vollstreckung einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sei nach deutschem Recht nur gegen den Fahrer und nicht gegen den Halter des Fahrzeugs möglich, steht der Vollstreckung nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen mit dem in Deutschland mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldprinzip vereinbar sein muss (vgl. hierzu BVerfGE 123, 267 – insbes. Rdnr. 364). Indes hat der Gesetzgeber gerade nicht festgelegt, dass die Vollstreckung von Ent- scheidungen, die dem Schuldprinzip zuwiderlaufen - wie etwa die Haftung des Halters eines Fahrzeugs für Verkehrsverstöße ohne Nachweis eines eigenen Verschuldens - von vornherein ausgeschlossen ist. Der deutsche Gesetzgeber hat vielmehr in § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG bestimmt, dass die Vollstreckung einer Geldsanktion nur dann unzulässig ist, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht. Diese Vorschrift erfasst gerade die Fälle der sog. Halterhaftung im Straßenverkehr, in denen der Betroffene allein
deswegen für Verkehrsverstöße haftet, weil er Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verstoß begangen wurde (vgl. BT-Drs. 17/1288 Seite 27f.).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist eine Vollstreckung nur dann unzulässig, wenn der Betroffene den Einwand des fehlenden eigenen Verschuldens gegenüber der Bewilligungsbehörde, also dem Bundesamt für Justiz, geltend macht. § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG weicht damit von § 87b Abs. 3 Nr. 1 bis 8 IRG ab; diese Vorschriften enthalten Tatbestände, die von Amts wegen ohne Geltendmachung durch den Betroffenen zu berücksichtigen sind. Im Fall des § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG muss der Betroffene selbst handeln, damit sein Einwand berücksichtigt wird. Er hat es also in der Hand, ob die Vollstreckung in Deutschland zulässig ist oder nicht (vgl. Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage Stand 2011, § 87b IRG Rdnr. 19).
Vorliegend hat die Betroffene den Einwand des fehlenden Verschuldens nicht geltend gemacht. Das Bundesamt für Justiz hat der Betroffenen mit Schreiben vom 27. Juni 2011 Gelegenheit gegeben, zu der Vollstreckung der in den Niederlanden verhängten Geldsanktion innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Betroffene hat hierauf keine Äußerung abgegeben, insbesondere hat sie nicht den Einwand des fehlenden Verschuldens erhoben. Nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG ist deshalb die Vollstreckung zulässig.
Gemäß § 87i Abs. 3 Satz 2 IRG war die Geldsanktion von 140,00 Euro in eine Geldbuße in gleicher Höhe umzuwandeln. Diese Geldbuße entspricht der in den Niederlanden verhängten Rechtsfolge.