Antrag auf höhere Vergütung nach §51 Abs.1 RVG wegen Aktenumfang abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte aufgrund des Umfangs der Akten eine Anhebung der gesetzlichen Vergütung nach §51 Abs.1 S.1 RVG. Das Oberlandesgericht prüft, ob besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit die gesetzlichen Gebühren unzumutbar machen. Es verneint dies, weil die erforderliche Einarbeitung nicht über einen längeren, existenzgefährdenden Zeitraum hinausgeht und der Vortrag zu konkreten, vertieft zu lesenden Aktenteilen fehlt. Die pauschale Verweisung auf großen Aktenumfang genügt nicht; die „500‑Blatt‑Formel“ ist nicht allgemein anwendbar.
Ausgang: Antrag auf erhöhte Vergütung nach §51 Abs.1 RVG wegen besonderem Umfang/Schwierigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unzumutbarkeit gesetzlicher Gebühren nach §51 Abs.1 S.1 RVG wegen besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit setzt einen objektiv erheblichen und länger andauernden Mehraufwand voraus, der über bloß vorübergehende intensive Einarbeitung hinausgeht.
Nicht jeder Umfang an Aktenmaterial rechtfertigt erhöhte Vergütung; nur solche Aktenteile sind maßgeblich, die zur ordnungsgemäßen Vorbereitung tatsächlich vertieft gelesen werden müssen.
Der Antragsteller trägt die darlegungs- und beweispflichtige Substantiierung, aus welcher konkreten Aktenmasse sich der erhebliche Mehraufwand ergibt; pauschale Angaben zum Gesamtumfang genügen nicht.
Die vom Senat entwickelte "500‑Blatt‑Formel" ist nicht pauschal auf sämtliches Aktenmaterial anwendbar und ersetzt nicht die konkrete Darlegung, welche Teile vertieft zu prüfen sind.
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.
Die gesetzlichen Gebühren sind nicht i. S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar.
Rubrum
Die Einarbeitung in die Akten wird den Antragsteller zwar für eine gewisse Dauer ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen haben. Für einen längeren, seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellenden Zeitraum (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265; 2007, 3420) ist dies bei Anlegung des maßgeblichen objektiven Maßstabes jedoch nicht der Fall gewesen.
Dies gilt auch mit Blick auf den vom Antragsteller ins Feld geführten, die Bezifferung in der Stellungnahme der Staatskasse weit übersteigenden Aktenumfang. Die vom Senat entwickelte „500-Blatt-Formel“ (Beschluss vom 23. Juni 2015; III-3 AR 65/14 – Rpfleger 2015, 668; StRR 2015, 358) bezieht sich nämlich weder pauschal auf sämtliches zu den Akten gelangte Papier noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten. Dass und welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer hätten studiert werden müssen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan.