Sprungrevision: Aufhebung des Maßregelausspruchs zur Entziehung der Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Sprungrevision ein, beschränkte sie auf den Maßregelausspruch (§ 69 StGB). Das OLG Düsseldorf bestätigte das Urteil des Amtsgerichts in der Hauptsache, hob jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis auf, weil das Amtsgericht keine umfassende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorgenommen hatte. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Ausgang: Revision in Bezug auf den Maßregelausspruch aufgehoben; übrige Revisionen als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf den Maßregelausspruch beschränkte Sprungrevision ist unwirksam, wenn die angeordnete Maßregel auf Charaktermängeln beruht, die nicht losgelöst vom Strafausspruch zu beurteilen sind.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit voraus; die bloße Benutzung eines Fahrzeugs zur Begehung einer Straftat begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Bei bewährungsrechtlicher Strafaussetzung ist besondere Zurückhaltung bei der Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung geboten; eine Entziehung erfordert aus diesem Grund regelmäßig eine vertiefte Darlegung der prognostischen Gründe.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit oder eine generelle Bereitschaft zu rücksichtsloser Fahrweise ableiten lässt; reine strafbare Handlungen ohne verkehrsrelevante Umstände genügen nicht.
Tenor
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld
vom 21. Januar 2003 im Maßregelausspruch aufgehoben. Der Ausspruch
entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt , die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und das sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf eines Jahres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Sprungrevison des Angeklagten, die er auf den Maßregelausspruch beschränkt hat.
II.
1.
Die Revision ist als auf den Rechtfolgenausspruch begrenzt anzusehen. Die Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und der damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen ist unwirksam, weil Charaktermängel des Angeklagten Grund der Anordnung sind und nicht eine körperliche oder geistige Ungeeignetheit . Der Senat schließt sich insoweit der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft an, dass die Entscheidung nach § 69 StGB zwar unabhängig vom Schuldspruch, aber nicht losgelöst vom Strafausspruch beurteilt werden kann ( vgl. hierzu Lutz Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Rdn. 22-30).
2.
a.
Die Überprüfung des Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs.2 StPO aus den in der Antragschrift der Generalstaatsanwaltschaft ersichtlichen Gründen.
b.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und der damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen kann dagegen keinen Bestand
haben.
Das Amtsgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, dass er unter Ausnutzug seiner Fahrerlaubnis in dem von ihm geführten PKW Kokain, eine harte und äußerst gefährliche Droge, in einer den 6-fachen Wert einer nicht geringen Menge übersteigenden Menge eingeführt hat. Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs.2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung einer Straftat benutzt hat, nicht bereits eine ( Regel) Vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb bedarf es in diesen Fällen regelmäßig einer näheren Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit im Hinblick auf die von ihm begangene Straftat ( st. Rspr: BGHR § 69 Abs. 1 Entziehung 5,6,7 und 8 und BGH NStZ –RR 2003,74,75 und 122 jeweils m.w.N.). Dies gilt um so mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und damit die Erwartung zum Ausdruck gebracht wird, der Täter werde künftig keine Straftaten mehr begehen.
Diese Gesamtwürdigung ist vom Amtsgericht nicht vorgenommen worden, so dass der Maßregelausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben ist. Die Frage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können, die keine spezifischen Verkehrssicherheitsinteressen berühren, kann deshalb hier dahinstehen.
Zwar hat der Angeklagte sich eines Verbrechens nach § 30 Abs.1 Nr.4 BtMG schuldig gemacht. Dies und die Einfuhr einer harten und äußerst gefährlichen Droge in größerer Menge, um sie auf einer Geburtstagsfeier an andere Personen zu verteilen, weist auf charakterliche Mängel hin. Belegt wird dadurch aber nicht eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Einen Erfahrungssatz, dass jeder Täter, der wie der Angeklagte handelt, deshalb generell zu besonders riskanter Fahrweise bereit und auch entschlossen ist, sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, gibt es in dieser Allgemeinheit nicht. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte erstmals wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten. Aus den Urteilsfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass er wegen der Begehung anderer Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges aufgefallen ist. Den Urteilsfeststellungen ist des weiteren nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte sich bei der Fahrt und insbesondere bei der Einfahrt in die Bundesrepublik Deutschland und der Grenzkontrolle in irgendeiner Weise verkehrsordnungswidrig verhalten und dadurch Personen oder Sachen gefährdet hat. Sie ergeben auch nicht, dass er bei der Fahrt unter Drogeneinfluß gestanden hat. Anhaltspunkte, die auf eine generell unzureichende Bereitschaft des Angeklagten schließen lassen, den Konsum von Drogen von dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen oder aus anderen Gründen Verkehrssicherheitsinteressen zu vernachlässigen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten.
Der Senat schließt aus, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne von § 69 Abs.1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Er hebt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO die Maßregelanordnung auf.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs.3 StPO. Da eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch nicht möglich ist, der Angeklagte aber das mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel erreicht hat, hat er im Sinne von § 473 Abs.3 StPO vollen Erfolg.