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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-2a Ss 19/03 - 20/03 II·16.03.2003

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des besonderen öffentlichen Interesses

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; er legte Sprungrevision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm die zuvor erklärte Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses zurück, zudem stellten die gesetzlichen Vertreter der Geschädigten keinen Strafantrag. Das OLG hielt fest, dass dies auch im Revisionsverfahren wirksam sein kann und sprach wegen des nicht behebbaren Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO die Einstellung aus. Wegen fehlender sicherer Schuldfeststellung wurden die notwendigen Auslagen dem Staatskasse erstattet.

Ausgang: Verfahren gemäß § 206a StPO wegen Wegfalls des besonderen öffentlichen Interesses eingestellt; Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung führt zum Wegfall dieses besonderen Interesses und kann auch noch im Revisionsverfahren erfolgen.

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Liegt ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen; diese Vorschrift ist auch im Rechtsmittelverfahren unmittelbar anwendbar.

3

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind nach § 467 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse zu ersetzen, wenn das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird und keine ausreichend sichere Schuldfeststellung vorliegt.

4

Die Ausnahme des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, die eine Belastung der Staatskasse ausschließen kann, kommt nur in Betracht, wenn die bisherige Beweisaufnahme eine tragfähige und aufrechterhaltbare Tatverdachtsprognose ergibt oder die Hauptverhandlung bereits weitgehend durchgeführt wurde.

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Ein Gericht hat alle gestellten Beweisanträge, auch Hilfsbeweisanträge, im Urteil zu entscheiden; das Unterlassen ist ein revisionsrelevanter Verfahrensfehler.

Relevante Normen
§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 232 a.F. StGB§ 206 a StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Erkelenz

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.

4

Dagegen hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2003 die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 28. Dezember 2001 erfolgte Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zurückgenommen. Die gesetzlichen Vertreter der geschädigten Minderjährigen D. B. haben durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2001 ausdrücklich erklärt, dass sie keinen Strafantrag stellen.

5

Die Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses iSd § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB durch die Erklärung der Rücknahme der zunächst erklärten Bejahung durch die Staatsanwaltschaft kann auch noch im Revisionsverfahren erfolgen (vgl. BGHSt 19, 377, 380; LK-Hirsch, Aufl., § 232 a.F. StGB Rdnr. 22 mwN).

6

Infolge des von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernisses ist die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO auszusprechen (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH NStZ 1994, 227; 1987, 239; 1986, 276; BayObLGSt 1985, 141, 142). Diese Vorschrift ist bei Vorliegen eines nicht mehr behebbaren Prozesshindernisses auch noch im Rechtsmittelverfahren unmittelbar anzuwenden (so auch BGHSt 32, 275, 290; 24, 208, 212; BayObLG NJW 1987, 1711, 1712 mwN; BayObLGSt 1985, 52, 55 mwN).

7

II.

8

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht insoweit auf § 467 Abs. 1 StPO. Zwar kann nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen eines Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat n u r deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

9

Ist eine Verurteilung zweifelhaft, scheidet die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus. Wenn bereits einem trotz verbleibender erheblicher Verdachtsmomente Freigesprochenen die Rechtswohltat des § 467 Abs. 1 StPO zukommt, so müssen erst recht demjenigen Angeklagten seine notwendigen Auslagen ersetzt werden, dessen Verfahren wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung eingestellt wird, ohne ihm die vorgeworfene Straftat ausreichend sicher nachzuweisen. Im Regelfall kann diese Prognose nur getroffen werden, wenn eine Hauptverhandlung unter Erhebung von Beweisen bei voller Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durchgeführt worden ist. Sofern keine entsprechende und damit ausreichend sichere Schuldfeststellung möglich ist, kommt eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 5.2.1997 = OLGSt Nr. 9 zu § 467 StPO; BayObLG NJW 1987, 1711, 1712; BayObLGSt 1969, 133, 135/136; OLG Hamburg MDR 1972, 344; KK-Franke, 4. Aufl., § 467 StPO Rdnr. 10 a mwN; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 1996, 45, 46; NJW 1992, 1612, 1613; 1990, 2741, 2742; 1987, 2427, 2428).

10

So lässt auch der Bundesgerichtshof (vgl. NStZ 2000, 330, 331) eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur dann zu, wenn nach weitgehender Durchführung der Hauptverhandlung b e i Eintritt des Verfahrenshindernisses ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden.

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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil durchgreifende Rechtsfehler enthält, die von der Revision zutreffend herausgestellt worden sind.

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Bereits die zulässig erhobene Verfahrensrüge des Angeklagten hätte zur Aufhebung des Urteils geführt. Denn das Amtsgericht hat den von dem Verteidiger in seinem Plädoyer gestellten Hilfsbeweisantrag im Urteil nicht beschieden.

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Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen im übrigen angesichts des gravierenden verkehrsrechtlichen Fehlverhaltens der Geschädigten, die - soweit ersichtlich - wie die Zeugin Arian ohne Handzeichen plötzlich nach links in die Fahrbahn des Angeklagten gefahren ist, nicht, um den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung zu belegen.

14

Zudem hat das Amtsgericht Erwachsenenstrafrecht angewendet, ohne dies ausreichend zu begründen. Allein der allgemeine Hinweis auf den persönlichen Eindruck des Heranwachsenden in der Hauptverhandlung genügt revisionsrechtlichen Anforderungen nicht.

15

Demgemäß hat es bei dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO zu verbleiben, wonach die notwendigen Auslagen des Angeklagten in vollem Umfang aus der Staatskasse zu erstatten sind.