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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-2 Ws 54/03·16.03.2003

Zurückverweisung wegen fehlender Begründung zur kurzzeitigen Freiheitsstrafe (§47 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil ein; zugleich erhob er sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Das OLG bejahte, dass die Staatsanwaltschaft durch ihren Schlussvortrag das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung konkludent erklärt hat, sodass die Verurteilung wegen § 223 StGB trotz fehlenden Strafantrags zulässig war. Der Rechtsfolgenausspruch wurde jedoch aufgehoben und die Sache wegen unzureichender Begründung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten (§ 47 StGB) zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Revision im Übrigen wurde verworfen.

Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache wegen unzureichender Begründung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die Revision im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgung der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB, die grundsätzlich eines Strafantrags bedarf, steht einer Verurteilung nicht entgegen, wenn die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen konkludent erklärt.

2

Die Erklärung der Staatsanwaltschaft für ein Einschreiten von Amts wegen bedarf keiner besonderen Form; sie kann konkludent etwa durch Anklageerhebung, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder durch den Schlussvortrag zum Ausdruck kommen.

3

Erteilt der Tatrichter einen rechtlichen Hinweis, dass eine abweichende Verurteilung in Betracht kommt, kann die Staatsanwaltschaft durch die Beantragung der abweichenden Rechtsfolge im Schlussvortrag das besondere öffentliche Interesse konkludent bejahen.

4

Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur verhängt werden, wenn das Gericht besondere Umstände darlegt; die Urteilsgründe müssen die Ablehnung einer Geldstrafe begründen und den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO genügen.

Relevante Normen
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 223 StGB§ 206a StPO§ 230 StGB§ 323 StGB§ 232 a.F. StGB

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Damit ist die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gegenstandslos.

2.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Gründe

2

Mit der unverändert zugelassenen Anklageschrift warf die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Der Geschädigte hatte keinen Strafantrag gestellt. Wegen dieses Deliktes hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht - nach entsprechendem Hinweis in der Hauptverhandlung - das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Gleichzeitig hat der Angeklagte gegen die in dem Urteil der Strafkammer enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zumindest vorläufigen Erfolg.

3

1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung nach § 223 StGB steht ein Verfahrenshindernis (§ 206a StPO) infolge des fehlenden Strafantrages des Geschädigten nicht entgegen, weil die Staatsanwaltschaft hier das Strafverfolgungsinteresse in der Berufungshauptverhandlung formlos zum Ausdruck gebracht hat.

4

Gemäß § 230 StGB wird die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB nur auf Antrag, der hier nicht gestellt wurde, verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft benötigt grundsätzlich keine besondere Form, die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann vielmehr auch konkludent (z.B.) durch Anklageerhebung oder Antrag auf Erlass eines Strafbefehls erfolgen (LK-Hirsch, StGB, 10. Aufl., § 232 a.F. Rdnr. 19; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 230 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall ist die Anklageerhebung wegen eines Offizialdeliktes erfolgt, so dass für eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 230 StGB zunächst kein Raum war.

5

Eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ergab sich erst in der Berufungshauptverhandlung. Der Angeklagte wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen, dass er auch "wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 StGB" verurteilt werden könne. Weist der Tatrichter in der Hauptverhandlung darauf hin, dass abweichend von dem angefochtenen Schuldspruch eine Verurteilung des Angeklagten wegen "einfacher Körperverletzung gemäß § 223 StGB" in Betracht kommt, kann die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft darin liegen, dass der Sitzungsvertreter von der dem Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils zugrunde liegenden Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als Offizialdelikt (hier: § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB) abrückt und, obwohl ein entsprechender Strafantrag von dem Geschädigten nicht gestellt worden war, im Rahmen des Schlussvortrages beantragt, den Angeklagten wegen des Antragsdeliktes zu verurteilen (vgl. BGHR, StGB § 323 öffentliches Interesse 1; BayObLG NJW 1990,461,462).

6

Diese verfahrensrechtliche Situation liegt hier vor. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat in der Berufungshauptverhandlung nach rechtlichem Hinweis (§ 265 StPO) die der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung (Offizialdelikt) nicht aufrecht erhalten, sondern sich der Auffassung der Strafkammer angeschlossen und beantragt, den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Unter diesen Umständen liegt hier in dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft stillschweigend die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung des dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehens.

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2. Soweit der Schuldspruch betroffen ist, ist die Revision unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

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3. Der Rechtsfolgenausspruch hat indessen keinen Bestand, weil die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hat, ohne die Voraussetzungen des § 47 StGB zu erörtern.

9

Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (§ 47 StGB). Die Vorschrift bezweckt, die kurze Freiheitsstrafe zur Ausnahme zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Strafaussetzung nach § 56 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, VRS 80,13,14 mwN.) Die Urteilsausführungen genügen hier angesichts des straffreien Vorlebens des Angeklagten nicht den an die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zu stellenden Mindestanforderungen gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO, weil lediglich die Strafzumessungstatsachen mitgeteilt werden, nicht jedoch die Gründe, die zur Ablehnung einer Geldstrafe geführt haben (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 47 Rdnr. 15).

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4. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der Sache - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Damit ist die von dem Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung gegenstandslos.