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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-2 Ws 48/08·19.03.2008

Verwerfung der Beschwerde wegen ungeklärter Fristversäumnis bei Einschreiben aus dem Ausland

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Zurückweisung seiner Berufungseinlegung wegen Fristversäumnisses und macht Postverspätung geltend. Das OLG stellt fest, dass er nach § 44 StPO nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen zu sein. Einschreiben, Auslandsversand und ein Feiertag rechtfertigen die Annahme verlängerter Postlaufzeiten. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen Zurückweisung der Berufungseinlegung als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 44 StPO ist eine versäumte Rechtsmittelfrist nur dann entschuldigt, wenn der Betroffene glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten.

2

Die Versendung einer Rechtsmittelschrift als Einschreiben gewährleistet nicht zwangsläufig einen ebenso fristgerechten Zugang wie die Versendung als gewöhnlicher Brief, weil Einschreiben besonderen Kontrollabläufen unterliegen.

3

Bei grenzüberschreitendem Versand und bei Überschneidung mit staatlichen Feiertagen ist mit einer verlängerten Postlaufzeit zu rechnen; dies entbindet den Versender nicht von der Darlegung und Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses.

4

Kosten des Rechtsmittels trägt der Unterliegende gemäß § 473 Abs. 1 StPO.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 44 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der an-gefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28. September 2007 einzuhalten (§ 44 StPO). Bei der hier von dem Angeklagten gewählten Versendung des Rechtsmittelschreibens als Einschreiben kann wegen der besonderen Kontrollen, denen eine solche Postsendung unterliegt, nicht darauf vertraut werden, dass das Schreiben genauso zeitnah bei Gericht eingehen wird wie ein gewöhnlicher Brief (vgl. KG NStZ-RR 2006, 142). Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte die Rechtsmittelschrift aus Italien abgesandt hat. Auch wegen dieses Auslandsbezuges und wegen des weiteren Umstandes, dass der 3. Oktober 2007, der in der Rechtsmittelfrist lag, ein Feiertag (Tag der deutschen Einheit) war, musste der Angeklagte mit einer längeren Postlaufzeit rechnen. Aufgrund der genannten Umstände konnte er gerade nicht davon ausgehen, sein Einschreiben werde fristgemäß eingehen.

2

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).