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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-2 Ws 456-457/13·29.09.2013

Wiederaufnahme (§ 359 Nr. 5 StPO): Fehlwahrnehmung bei Augenschein als neues Beweismittel

VerfahrensrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die rechtskräftig wegen Untreue und Diebstahls Verurteilten beantragten die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO und legten u.a. eine vergrößerte Besucherkartei sowie eine Vermögensaufstellung vor. Das OLG bejahte zwar teils neue Beweismittel, weil das Tatgericht bei der Inaugenscheinnahme einer Fehlwahrnehmung unterlegen war. Die Nova seien jedoch nicht geeignet, die Schuldsprüche insgesamt entfallen zu lassen; eine bloße Strafmilderung genüge nicht. Die sofortigen Beschwerden gegen die Verwerfung der Wiederaufnahmeanträge blieben erfolglos.

Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen die Verwerfung der Wiederaufnahmeanträge als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein neues Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO liegt bereits dann vor, wenn das erkennende Gericht bei der Beweiserhebung einer Fehlwahrnehmung unterlegen ist und ihm dadurch tatsächliche Umstände unbekannt geblieben sind.

2

Ob den Antragstellern die nunmehr vorgebrachten Umstände bereits bekannt waren, ist für die Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln nach § 359 Nr. 5 StPO grundsätzlich unerheblich.

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Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO ist unzulässig, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz herbeizuführen.

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Für die Zulässigkeitsprüfung nach § 368 Abs. 1 StPO ist dem Wiederaufnahmegericht eine Beweisantizipation im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsprognose gestattet; erforderlich sind ernste Gründe, die für eine Beseitigung des Urteils sprechen.

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Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die neuen Umstände lediglich einen geringeren Schuldumfang und damit eine mildere Strafe erwarten lassen, ohne den Schuldspruch oder das anwendbare Strafgesetz zu ändern.

Relevante Normen
§ 359 Nr. 5 StPO§ 249 Abs. 2 StPO§ 359 StPO§ 242 Abs. 1 StGB§ 363 Abs. 1 StPO§ 368 StPO

Leitsatz

StPO § 359 Nr. 5

Vermag der Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren zu belegen, dass das er-kennende Gericht bei der Inaugenscheinnahme einer Fehlwahrnehmung unterlegen war, bringt er ein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO bei.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 30. September 2013, III 2 Ws 456-457/13

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden als unbegründet auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Die Beschwerdeführer sind nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2012 (31 Ns 31/11) rechtskräftig wegen Untreue und Diebstahls (B) bzw. wegen Diebstahls (J), jeweils begangen zum Nachteil ihres Vaters S, verurteilt. Den Verurteilungen wegen (gemeinschaftlichen) Diebstahls liegt die Wegnahme von Goldbarren und -münzen sowie von Besteckkästen, Porzellan und Fotografien nebst Negativen zugrunde. Mit ihren Anträgen vom 27. Februar 2013 begehren die Verurteilten jeweils die Wiederaufnahme des Verfahrens, der Verurteilte S zudem die Anordnung der Vollstreckungshemmung.

5

Mit dem angefochtenen Beschluss, den Verteidigern jeweils zugestellt am 4. Juli 2013, hat das Landgericht Mönchengladbach die Wiederaufnahmeanträge als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich die am 9. Juli 2013 eingegangenen sofortigen Beschwerden der Verurteilten.

6

II.

7

Die zulässigen Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Wiederaufnahmeanträge als unzulässig verworfen. Die Voraussetzungen des § 359 Nr. 5 StPO als dem hier allein in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund zugunsten der Beschwerdeführer liegen nicht vor. Zwar bringen diese neue (Tatsachen und) Beweismittel bei (dazu 1.), aber an deren Eignung, ein taugliches Wiederaufnahmeziel zu erreichen, fehlt es (dazu 2.).

8

1.

9

Das erkennende Landgericht hat die für ein Schließfach des Zeugen S bei der Sparda-Bank geführte Besucherkartei in Augenschein genommen und verlesen (Hauptverhandlungsprotokoll S. 3, 7). Es kann dahinstehen, ob ein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO schon deshalb beigebracht ist, weil die Beschwerdeführer nunmehr eine von ihnen hergestellte Ausschnittsvergrößerung dieser Besucherkartei vorlegen. Ob darin ein eigenständiger neuer Beweisträger gesehen werden kann, ist zweifelhaft. Jedenfalls belegt aber die Vergrößerung, dass das Landgericht die Eintragung der Jahreszahl in der 3. Zeile fehlerhaft wahrgenommen hat. Diese wurde – wie nunmehr klar zu Tage liegt – durch einen andersfarbigen Bogen in die Jahreszahl „08“ anstelle der zuvor handschriftlich vermerkten Zahl „07“ geändert. In den landgerichtlichen Urteilsgründen (vgl. UA S. 18) heißt es hingegen, dass die Jahreszahl „08“ nicht nachträglich von 2007 in 2008 abgeändert worden sei.

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Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer kann daher zwar keine neue  Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO sein (vgl. hierzu Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2013, § 359 Rn. 99 f.). Aufgrund der feststehenden Fehlwahrnehmung der Kammer liegt aber ein neues Beweismittel vor. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Novum bereits dann zu bejahen, wenn das erkennende Gericht einer Fehlwahrnehmung unterlegen war. Entscheidend ist allein, dass dem Gericht tatsächliche Umstände unbekannt geblieben sind. Ob dies darauf beruht, dass Beweis nicht oder unter Fehlwahrnehmungen erhoben worden ist, begründet normativ keinen entscheidenden Unterschied. Denn das Missverständnis führt nur zusätzlich zu einer Fehlvorstellung. Es ändert aber nichts daran, dass die zutreffenden Umstände nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt sind (vgl. Gössel a.a.O. § 359 Rn. 97, 121; KMR/Eschelbach § 359 Rn. 178; AnwK-StPO/Rotsch, 2. Auflage 2010, § 359 Rn. 29 a.E.; s. auch bereits Senat NJW 1987, 2030, zu Beweispersonen). Unerheblich ist, ob den Antragstellern die nunmehr vorgebrachten Umstände bereits bekannt waren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 359 Rn. 30).

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Gleichfalls „neu“ im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO ist die den Wiederaufnahmeanträgen ebenfalls zugrunde gelegte Vermögensaufstellung, die im Schließfach des Beschwerdeführers B aufgefunden wurde, nebst dem zugehörigen Tatsachenvortrag. Mit diesen Aspekten hat sich das Landgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und der Urteilsgründe nicht befasst. Gegenteiliges gilt hingegen für die von den Beschwerdeführern weiter herangezogenen Buchungsbelege. Diese Unterlagen sind im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8, 9 i.V. mit Anlage 1). Da die Urteilsgründe (UA S. 16) auf die „im Wege des Urkundenbeweises eingeführten Bestandteile“ der Akte eingehen, hat bereits das erkennende Gericht die Belege berücksichtigt.

12

2.

13

Die beigebrachten Nova sind nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung der Angeklagten zu begründen. Dabei würde es genügen, wenn die Verurteilung wegen einer von mehreren in Tatmehrheit begangenen Taten in Wegfall geriete (vgl. Schmidt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 359 Rn. 31).

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Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Wiederaufnahmegründe, welche sich unmittelbar nur auf die Wegnahme der Goldbarren und -münzen beziehen, vermögen indes die übrigen Urteilsfeststellungen hinsichtlich des Diebstahls und der Untreue nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Daher sind die Wiederaufnahmeanträge insgesamt unzulässig. Denn das Landgericht hat in Anwendung von § 242 Abs. 1 StGB bei beiden Beschwerdeführern jeweils eine Diebstahlstat im materiell-rechtlichen Sinne ausgeurteilt. Diese Rechtsauffassung ist bindend (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, OLGSt Nr. 4 zu § 359 StPO; Meyer-Goßner a.a.O. § 368 Rn. 10 m.w.N.). Käme allein im Hinblick auf die Wegnahme der Goldbarren und -münzen keine Verurteilung mehr in Betracht, bliebe es bei Schuldsprüchen wegen Untreue und Diebstahls (B) bzw. wegen Diebstahls (J). Der Diebstahl wäre auch nicht nach einem milderen Strafgesetz zu bestrafen. Allein ein geminderter Schuldumfang und eine dadurch veranlasste mildere Strafe sind ausweislich § 359 Nr. 5 StPO, dessen Anforderungen durch § 363 Abs. 1 StPO unangetastet bleiben (vgl. BGHSt 48, 153, 158 ff.), für eine Wiederaufnahme zugunsten der Verurteilten unzureichend.

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Hieran scheitern die Anträge. Bei deren Zulässigkeitsprüfung gemäß § 368 Abs. 1 StPO ist dem Wiederaufnahmegericht eine Beweisantizipation erlaubt. Es handelt sich um eine Wahrscheinlichkeitsprognose, in deren Rahmen im Wege einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung zu fragen ist, ob das Urteil unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel anders ausgefallen wäre. Dies muss genügend wahrscheinlich sein in dem Sinne, dass ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (Meyer-Goßner a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

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Ob für diese Beurteilung der Standpunkt des erkennenden Gerichts (vgl. BGHSt 18, 225, 226; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStZ-RR 1999, 245, 246;  Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 9) inklusive der Wertungen bei der Beweiswürdigung – soweit diese nicht unmittelbar durch die Wiederaufnahmegründe betroffen sind – oder der Standpunkt des Wiederaufnahmegerichts (so Gössel a.a.O. Rn. 157 ff. m.w.N.) maßgeblich ist, bedarf mangels unterschiedlicher Ergebnisse hier keiner Entscheidung (offen auch OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, OLGSt Nr. 4 zu § 359 StPO):

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a) Es sprechen keine ernsten Gründe dafür, dass der Schuldspruch wegen Diebstahls insgesamt entfallen würde. Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Diebstahls von Besteckkästen, Porzellan und Fotografien kann sich nicht allein auf die Zeugenaussage des Vaters stützen. Selbst wenn im Hinblick auf die Wegnahme von Goldbarren und -münzen eine Falschbelastung durch diesen Zeugen anzunehmen sein sollte, würde im Hinblick auf die Gesamtumstände voraussichtlich kein Freispruch der Beschwerdeführer im Übrigen erfolgen. Die weiteren Gegenstände sind in ihrem Gewahrsam beschlagnahmt worden. Deren Mitnahme haben die Beschwerdeführer eingeräumt. Zutreffend hat die Kammer darüber hinaus die Umstände bedacht, unter denen die Beschwerdeführer die Sachen im Rahmen des Auszugs aus der väterlichen Wohnung in einer „Nacht- und Nebelaktion“ mitgenommen haben (UA S. 19).

18

Die Einlassungen der Verurteilten hat die Kammer als Schutzbehauptungen qualifiziert. In der Tat erscheinen diese Einlassungen, wonach die verstorbene Mutter die Sachen den Beschwerdeführern geschenkt bzw. eine Mitnahme für den Fall des Auszugs gestattet habe, wenig glaubhaft. Die protokollierten Einlassungen der Verurteilten vor dem Amtsgerichts Remscheid (Hauptverhandlungsprotokoll für den 29. September 2010 S. 2-4) wie auch ihre im Berufungsurteil wiedergegebenen Einlassungen sind inhaltsleer ( z.B. „es gibt keine Geschichte“ zur angeblichen Schenkung des Porzellans) und widersprüchlich. So war erst in der Berufungshauptverhandlung von gleichgerichteten Äußerungen des Vaters die Rede. Die Verurteilten haben zudem nicht erläutert, dass bzw. warum auch Fotografien (u.a. Babyfotos) und Negative umfasst gewesen seien. Eine Schenkung bzw. zum Auszug gestattete Mitnahme solcher Gegenstände ist nicht eben lebensnah. Bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände wäre nach alledem ein abermaliger Schuldspruch wegen Diebstahls und kein Freispruch wahrscheinlich.

19

b) Ebenso wenig wahrscheinlich würde der Beschwerdeführer B trotz seines Wiederaufnahmevorbringens vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Die seitens des Zeugen S überwiesenen und übergegebenen Geldbeträge lassen sich anhand von Kontenbewegungen nachvollziehen. Selbst wenn eine teilweise Falschbelastung durch den Zeugen bei den Diebstahlsvorwürfen anzunehmen sein sollte, würde dies der Verurteilung wegen Untreue nicht die Grundlage entziehen. Schon das Landgericht hat keineswegs nur auf die Zeugenaussage abgestellt. Vielmehr hat die Kammer der Einlassung des Beschwerdeführers, die Gelder seien ihm geschenkt worden, mit nachvollziehbarer Begründung bereits jegliche Plausibilität abgesprochen (UA S. 15). Denn aus der Einlassung würde – entgegen der Handhabung des Vaters nach dem Tode der Mutter – eine erhebliche, trotz Vorhalts nicht erklärte Ungleichbehandlung der Söhne folgen.

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Der Tatsache, dass der Zeuge S bei den Überweisungen Verwendungszwecke angegeben hat wie „Studentenzuschuss“, hat das Landgericht zu Recht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Denn es ist urkundlich belegt, dass der Zeuge in früheren Fällen mit erdachten Verwendungszwecken agiert hatte (z.B. „Schuldentilgung für Bananenexport“). Vielmehr konnte die Kammer ihren Schuldspruch auch auf die Aussage des Zeugen D stützen, wonach der Beschwerdeführer – entgegen seinem Bestreiten – laut Erzählungen seiner verstorbenen Mutter, der Schwester des Zeugen, als gelernter Bankkaufmann die Familiengelder verwaltet habe. Nicht zuletzt ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer getätigte Festgeldanlagen unter Vorspiegelung einer wirtschaftlichen Notlage vorzeitig aufgelöst und anschließend diverse Transaktionen und Umbuchungen auf seine Konten vorgenommen hat (vgl. UA S. 11). Den Grund für sein Verhalten, hierzu befragt durch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wollte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nennen (Hauptverhandlungsprotokoll für den 29. September 2010 S. 5). Dieses Teilschweigen ist zu seinen Lasten zu würdigen, liegt es doch nahe, dass er die Herkunft bzw. den Verbleib der Gelder verschleiern wollte. Bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände liegen keine ernsten Gründe dafür vor, dass der Schuldspruch wegen Untreue entfiele.

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Demnach sind beide Wiederaufnahmeanträge gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Es verbietet sich folglich, eine Vollstreckungshemmung oder -unterbrechung anzuordnen.

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Die von den Verteidigern für den 10. August 2013 in Aussicht gestellten Beschwerdebegründungen sind nicht eingegangen. Es bestand keine Veranlassung, mit einer Entscheidung länger zuzuwarten.

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III.

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Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.